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Virtuelle WEG-Versammlung – Beschluss über Kommunikationsmittel notwendig

Virtuelle Eigentümerversammlungen sind in Zeiten von Corona und Homeoffice zwar grundsätzlich erlaubt, doch Vorsicht: Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass dafür klare Regeln gelten. Ein Eigentümer klagte erfolgreich gegen eine online abgehaltene Versammlung, weil die technischen Details nicht im Vorfeld beschlossen worden waren. Damit wird deutlich: Auch im virtuellen Raum müssen Wohnungseigentümergemeinschaften sorgfältig vorgehen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil beschäftigt sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von virtuellen Versammlungen in Wohnungseigentümergemeinschaften.
  • Der Zusammenhang liegt in der zunehmenden Nutzung digitaler Kommunikationsmittel zur Abhaltung von Versammlungen.
  • Die Schwierigkeiten ergeben sich aus der Wahrung der Rechte der Wohnungseigentümer sowie den Anforderungen an die Beschlussfassung.
  • Das Gericht hat entschieden, dass ein Beschluss über die Kommunikationsmittel erforderlich ist, um virtuelle Versammlungen rechtlich zu legitimieren.
  • Die Entscheidung basiert auf dem Schutz der Rechte der Eigentümer und der Notwendigkeit, klare Rahmenbedingungen zu schaffen.
  • Eine unzureichende Regelung könnte zu rechtlichen Unsicherheiten führen und die Teilnahme an Versammlungen beeinträchtigen.
  • Die Auswirkungen umfassen die Pflicht für WEGs, klare Beschlüsse über die Nutzung digitaler Formate zu fassen.
  • Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass ihre Stimmen und Rechte bei virtuellen Versammlungen nur gewahrt sind, wenn diese ordnungsgemäß organisiert werden.
  • Die Entscheidung fördert Transparenz und Mitbestimmung in digitalen Versammlungen.
  • Wohnungseigentümer sollten sich aktiv über die geltenden Regelungen informieren, um ihre Interessen zu schützen.

Gerichtsurteil klärt rechtliche Grundlagen für virtuelle WEG-Versammlungen

In der heutigen Zeit, in der digitale Kommunikation eine immer größere Rolle spielt, finden auch Eigentümerversammlungen zunehmend online statt. Virtuelle WEG-Versammlungen (Wohnungseigentümergemeinschaften) ermöglichen es Eigentümern, an wichtigen Entscheidungen bequem von zu Hause aus teilzunehmen. Dies bringt jedoch eine Reihe von rechtlichen Herausforderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung und die Form der Beschlüsse. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Notwendigkeit, das Kommunikationsmittel, über das die Versammlung abgehalten wird, zu beschließen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese virtuellen Versammlungen sind in der Wohnungseigentumsordnung (WEG) festgelegt. Eigentümer müssen sicherstellen, dass ihre Entscheidungen rechtsgültig getroffen werden und dass alle Mitglieder der Gemeinschaft die Möglichkeit haben, ihre Stimme abzugeben, auch wenn dies in einer digitalen Umgebung geschieht. Um dies zu erreichen, ist ein Beschluss über das zu verwendende Kommunikationsmittel unabdingbar.

Ein aktuelles Gerichtsurteil bietet nun einen Einblick in die rechtlichen Voraussetzungen und Herausforderungen solcher virtuellen Versammlungen. Im Folgenden wird dieser Fall näher betrachtet und analysiert, um das Verständnis für die sich wandelnden Gegebenheiten in der WEG zu vertiefen.

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Der Fall vor Gericht


Gerichtliche Auseinandersetzung um virtuelle WEG-Versammlungen

Im Zentrum eines kürzlich verhandelten Rechtsstreits stand die Frage, ob Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ihre Versammlungen auch virtuell abhalten dürfen. Das Landgericht Frankfurt am Main befasste sich in seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (Aktenzeichen 2-13 S 133/21) mit dieser für viele Eigentümer relevanten Thematik. Der Fall nahm seinen Anfang, als eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, ihre Eigentümerversammlung aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie im virtuellen Raum durchzuführen.

Kontroverse um die Zulässigkeit virtueller Versammlungen

Ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen geltendes Recht und klagte gegen den Beschluss. Der Kläger argumentierte, dass das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine physische Präsenz der Eigentümer bei Versammlungen vorsehe und virtuelle Zusammenkünfte nicht explizit erlaube. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen verteidigte ihr Vorgehen mit dem Verweis auf die außergewöhnlichen Umstände der Pandemie und die Notwendigkeit, trotz Kontaktbeschränkungen handlungsfähig zu bleiben.

Gerichtliche Entscheidung zur Durchführung virtueller WEG-Versammlungen

Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu dem Schluss, dass virtuelle Eigentümerversammlungen grundsätzlich zulässig sind, jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass die Durchführung einer virtuellen Versammlung eines vorherigen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bedarf. Dieser Beschluss muss festlegen, welche konkreten elektronischen Kommunikationsmittel für die Durchführung der Versammlung genutzt werden sollen.

Rechtliche Grundlagen und Anforderungen an virtuelle Versammlungen

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG, der die Möglichkeit vorsieht, dass Wohnungseigentümer auch ohne persönliche Anwesenheit an der Versammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Allerdings betonte das Landgericht, dass die bloße gesetzliche Möglichkeit nicht ausreiche. Vielmehr müsse die Eigentümergemeinschaft aktiv einen Beschluss fassen, der die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für Versammlungen erlaubt und konkretisiert.

Konsequenzen des Urteils für die Praxis der WEG-Versammlungen

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hat unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis von Wohnungseigentümergemeinschaften. Der im konkreten Fall angefochtene Beschluss zur Durchführung einer virtuellen Versammlung wurde für ungültig erklärt, da der notwendige vorherige Beschluss über die zu nutzenden elektronischen Kommunikationsmittel fehlte. Das Gericht machte deutlich, dass ein solcher Beschluss nicht rückwirkend gefasst werden kann. Für zukünftige virtuelle Versammlungen müssen Wohnungseigentümergemeinschaften nun zunächst in einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren die Rahmenbedingungen für virtuelle Zusammenkünfte festlegen. Dabei ist es wichtig, dass der Beschluss konkret benennt, welche technischen Mittel zum Einsatz kommen sollen, um die Teilnahme und Rechtsausübung aller Eigentümer sicherzustellen. Nur auf dieser Grundlage können dann rechtsgültige virtuelle Versammlungen abgehalten werden, die den Anforderungen des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechen und die Rechte aller Beteiligten wahren.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Möglichkeit virtueller WEG-Versammlungen, betont jedoch die Notwendigkeit rechtlicher Sorgfalt. Entscheidend ist, dass vor der ersten virtuellen Versammlung ein Beschluss über die konkreten elektronischen Kommunikationsmittel gefasst werden muss. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für WEGs und ermöglicht ihnen, flexibel auf außergewöhnliche Umstände zu reagieren, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu vernachlässigen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie wissen, dass virtuelle Eigentümerversammlungen grundsätzlich erlaubt sind, aber nicht ohne Weiteres durchgeführt werden dürfen. Bevor Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Online-Versammlung abhalten kann, muss zunächst in einer Präsenzversammlung oder per Umlaufbeschluss festgelegt werden, welche elektronischen Kommunikationsmittel dafür genutzt werden sollen. Dieser Beschluss ist zwingend erforderlich und kann nicht nachträglich gefasst werden. Er stellt sicher, dass Ihre Rechte als Eigentümer auch bei virtuellen Treffen gewahrt bleiben und Sie aktiv teilnehmen können. Achten Sie darauf, dass in Ihrer WEG ein solcher Beschluss vorliegt, bevor Sie an einer virtuellen Versammlung teilnehmen, um die Rechtmäßigkeit der dort getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.


FAQ – Häufige Fragen

In der heutigen digitalen Welt gewinnen Virtuelle Eigentümerversammlungen zunehmend an Bedeutung. Diese FAQ-Rubrik beantwortet häufige Fragen zu Formaten, rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Aspekten von Online-Versammlungen. Hier finden Sie prägnante Antworten, die Ihnen helfen, die Vorteile und Herausforderungen dieser modernen Versammlungsform besser zu verstehen.


Wann und unter welchen Bedingungen sind virtuelle Eigentümerversammlungen zulässig?

Virtuelle Eigentümerversammlungen sind ab Herbst 2024 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Bundestag hat im Juli 2024 eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, die die Durchführung rein virtueller Wohnungseigentümerversammlungen ermöglicht.

Voraussetzungen für virtuelle Eigentümerversammlungen:

  1. Beschluss der Eigentümergemeinschaft: Es muss ein Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden, der virtuelle Versammlungen erlaubt.
  2. Technische Voraussetzungen: Alle Eigentümer müssen die Möglichkeit haben, an der virtuellen Versammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass die technischen Mittel für alle zugänglich und nutzbar sein müssen.
  3. Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit: Die Versammlung muss so gestaltet sein, dass nur berechtigte Personen teilnehmen können. Dies kann beispielsweise durch individuelle Zugangscodes gewährleistet werden.
  4. Identifikation der Teilnehmer: Es muss sichergestellt sein, dass die Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, etwa durch Anmeldung mit Klarnamen und Videoverifikation.

Übergangsregelung bis 2028:

Um den Übergang zu erleichtern, gilt bis einschließlich 2028 eine besondere Regelung: Wenn Sie in Ihrer Eigentümergemeinschaft vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss zur Zulassung virtueller Versammlungen fassen, muss bis 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung stattfinden. Auf diese jährliche Präsenzversammlung kann nur durch einstimmigen Beschluss verzichtet werden.

Wichtig für Sie als Eigentümer:

  • Die Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme ersetzt nicht Ihr Recht auf Präsenzteilnahme. Sie können weiterhin persönlich erscheinen, wenn Sie dies wünschen.
  • Achten Sie darauf, dass die gewählte technische Lösung für Sie zugänglich und bedienbar ist. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie nach Unterstützung oder Schulung.
  • Bedenken Sie, dass virtuelle Versammlungen neue Herausforderungen mit sich bringen können, wie z.B. technische Probleme oder erschwerte Diskussionen. Bereiten Sie sich entsprechend vor.

Die Einführung virtueller Eigentümerversammlungen soll die Verwaltung von Wohnungseigentum modernisieren und flexibler gestalten. Für Sie als Eigentümer bedeutet dies mehr Möglichkeiten zur Teilnahme, aber auch die Notwendigkeit, sich mit neuen Technologien auseinanderzusetzen.

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Welche Schritte müssen unternommen werden, um eine virtuelle WEG-Versammlung zu beschließen?

Um eine virtuelle WEG-Versammlung zu beschließen, sind folgende Schritte erforderlich:

1. Einberufung einer Präsenzversammlung

Zunächst muss eine reguläre Eigentümerversammlung in Präsenz einberufen werden. Der Beschluss über virtuelle Versammlungen kann nur in einer Präsenzversammlung gefasst werden.

2. Tagesordnungspunkt aufnehmen

Der Verwalter muss den Punkt „Beschlussfassung über die Durchführung virtueller Eigentümerversammlungen“ in die Tagesordnung der Versammlung aufnehmen. Dies muss in der Einladung klar formuliert sein.

3. Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit

In der Versammlung muss dann über die Zulassung virtueller Versammlungen abgestimmt werden. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das bedeutet, mindestens 75% der anwesenden und vertretenen Eigentümer müssen zustimmen.

4. Festlegung der Rahmenbedingungen

Im Beschluss sollten wichtige Punkte geregelt werden:

  • Zeitraum, für den virtuelle Versammlungen zugelassen werden (maximal 3 Jahre)
  • Technische Anforderungen (z.B. Videokonferenzsystem)
  • Verfahren zur Identifikation der Teilnehmer
  • Regelungen zur Stimmabgabe

Es ist ratsam, diese Punkte vorab mit einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht abzustimmen.

5. Protokollierung des Beschlusses

Der gefasste Beschluss muss im Versammlungsprotokoll festgehalten und allen Eigentümern zugänglich gemacht werden.

6. Umsetzung der technischen Voraussetzungen

Nach dem Beschluss muss der Verwalter die notwendige Technik bereitstellen, um virtuelle Versammlungen durchführen zu können. Dazu gehören beispielsweise die Auswahl einer geeigneten Videokonferenz-Software und die Schulung der Eigentümer im Umgang damit.

Beachten Sie: Auch wenn virtuelle Versammlungen beschlossen wurden, haben Sie als Eigentümer weiterhin das Recht, eine Präsenzversammlung zu verlangen. Der Verwalter muss diesem Wunsch nachkommen, wenn er von einer ausreichenden Zahl von Eigentümern geäußert wird.

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Welche Kommunikationsmittel sind für virtuelle Versammlungen zulässig?

Für virtuelle Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich alle gängigen Video- und Audiokonferenzsysteme zulässig, sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Entscheidend ist, dass die gewählten Kommunikationsmittel eine gleichberechtigte Teilnahme aller Eigentümer ermöglichen.

Folgende Kriterien sollten die eingesetzten Systeme erfüllen:

  • Ton- und Bildübertragung in Echtzeit für alle Teilnehmer
  • Möglichkeit zur aktiven Beteiligung durch Wortmeldungen und Abstimmungen
  • Gewährleistung der Nichtöffentlichkeit der Versammlung
  • Datenschutzkonforme Nutzung gemäß DSGVO

Gängige Plattformen wie Zoom, Microsoft Teams oder Skype for Business erfüllen in der Regel diese Anforderungen. Auch spezielle Anbieter für Online-Versammlungen kommen in Betracht.

Wichtig: Die konkrete Auswahl der Kommunikationsmittel muss von der Eigentümergemeinschaft per Beschluss festgelegt werden. Dabei sollten Sie technische Voraussetzungen und Bedienbarkeit für alle Eigentümer berücksichtigen.

Zusätzliche Funktionen können hilfreich sein:

  • Abstimmungstools für rechtssichere Online-Beschlussfassungen
  • Chat-Funktion für Rückfragen
  • Möglichkeit zur Bildschirmfreigabe für Präsentationen

Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmtes System geeignet ist, lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht beraten. So stellen Sie sicher, dass Ihre virtuelle Versammlung allen rechtlichen Anforderungen entspricht.

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Welche Rechte und Pflichten haben Eigentümer bei virtuellen Versammlungen?

Bei virtuellen Eigentümerversammlungen haben Wohnungseigentümer grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Präsenzveranstaltungen. Die wichtigsten Rechte umfassen:

Teilnahmerecht: Jeder Eigentümer hat das Recht, an der virtuellen Versammlung teilzunehmen. Der Verwalter muss sicherstellen, dass alle Eigentümer Zugang zur gewählten Online-Plattform erhalten.

Rede- und Antragsrecht: Eigentümer können sich zu Wort melden, Fragen stellen und Anträge einbringen. Die technische Umsetzung muss eine aktive Beteiligung ermöglichen, z.B. durch eine „Hand heben“-Funktion.

Stimmrecht: Das Recht zur Stimmabgabe bei Beschlussfassungen bleibt unverändert bestehen. Die eingesetzte Software muss eine rechtssichere Stimmabgabe gewährleisten.

Informationsrecht: Eigentümer haben Anspruch auf rechtzeitige und vollständige Informationen zu Tagesordnungspunkten. Diese müssen vor der Versammlung digital bereitgestellt werden.

Zu den wichtigsten Pflichten zählen:

Teilnahmevoraussetzungen schaffen: Eigentümer sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für ihre Teilnahme zu schaffen, z.B. einen internetfähigen Computer mit Kamera und Mikrofon bereitzustellen.

Vertraulichkeit wahren: Die Pflicht zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Versammlung besteht auch im virtuellen Raum. Eigentümer dürfen die Versammlung nicht aufzeichnen oder unbefugten Dritten Zugang gewähren.

Störungsfreie Teilnahme: Eigentümer müssen für eine ruhige Umgebung sorgen und technische Störungen ihrerseits vermeiden.

Identifikation ermöglichen: Bei der Anmeldung zur virtuellen Versammlung müssen sich Eigentümer identifizieren, um eine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die konkrete Ausgestaltung der virtuellen Versammlung durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegt werden muss. Dieser Beschluss sollte die technischen und organisatorischen Details regeln, um die Rechte aller Eigentümer zu wahren und ihre Pflichten klar zu definieren.

Wenn Sie an einer virtuellen Eigentümerversammlung teilnehmen, sollten Sie sich im Vorfeld mit der verwendeten Technik vertraut machen. Prüfen Sie Ihre Internetverbindung und testen Sie Kamera und Mikrofon. So können Sie Ihre Rechte effektiv wahrnehmen und Ihren Pflichten nachkommen.

Beachten Sie: Die Durchführung virtueller Versammlungen muss für Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst beschlossen werden. Ohne einen entsprechenden Beschluss können Ihre Rechte bei einer rein virtuellen Versammlung eingeschränkt sein.

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Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Anforderungen an virtuelle Versammlungen?

Die Nichteinhaltung der Anforderungen an virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen kann erhebliche rechtliche Folgen haben:

Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen

Werden die formellen Voraussetzungen für virtuelle Versammlungen nicht eingehalten, sind die dort gefassten Beschlüsse in der Regel anfechtbar. In besonders schwerwiegenden Fällen können sie sogar nichtig sein. Das bedeutet, dass betroffene Eigentümer die Möglichkeit haben, diese Beschlüsse gerichtlich anzufechten und für ungültig erklären zu lassen.

Risiko der Unwirksamkeit aller Beschlüsse

Besonders problematisch ist, dass bei Verstößen gegen wesentliche Verfahrensvorschriften möglicherweise alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden könnten – auch wenn sie inhaltlich sinnvoll oder notwendig waren. Dies kann die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft erheblich einschränken.

Mögliche Verfahrensfehler

Zu den häufigsten Fehlern, die zur Anfechtbarkeit führen können, gehören:

  • Fehlende oder fehlerhafte Beschlussfassung über die Zulässigkeit virtueller Versammlungen
  • Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Einladungsfristen
  • Verwendung ungeeigneter technischer Mittel, die nicht allen Eigentümern die Teilnahme ermöglichen
  • Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Versammlung

Wenn Sie als Eigentümer an einer virtuellen Versammlung teilnehmen, achten Sie besonders auf die Einhaltung dieser formellen Anforderungen.

Rechtliche Unsicherheit und Verzögerungen

Die Anfechtung von Beschlüssen kann zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. In dieser Zeit herrscht Unsicherheit über die Gültigkeit der getroffenen Entscheidungen. Wichtige Maßnahmen oder Investitionen in der Wohnanlage könnten sich dadurch erheblich verzögern.

Finanzielle Belastungen

Gerichtliche Verfahren zur Anfechtung von Beschlüssen verursachen Kosten, die letztlich von der Eigentümergemeinschaft getragen werden müssen. Dies kann zu unerwarteten finanziellen Belastungen für alle Eigentümer führen.

Vertrauensverlust und Konflikte

Wiederholte Verstöße gegen die Anforderungen an virtuelle Versammlungen können das Vertrauen in die Verwaltung und zwischen den Eigentümern beeinträchtigen. Dies kann zu einem angespannten Klima in der Gemeinschaft führen und zukünftige Entscheidungsprozesse erschweren.

Um diese Konsequenzen zu vermeiden, ist es ratsam, dass Sie als Eigentümer auf die korrekte Durchführung virtueller Versammlungen achten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung virtueller Versammlungen unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben ist entscheidend für deren Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Eine WEG ist der Zusammenschluss aller Eigentümer einer Wohnanlage. Sie entsteht automatisch mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und regelt gemeinschaftliche Belange wie Instandhaltung oder Verwaltung. Jeder Eigentümer ist Mitglied dieser Gemeinschaft und hat Stimmrecht bei Versammlungen. Die WEG trifft Entscheidungen durch Beschlüsse, die für alle Mitglieder bindend sind. Ihre Rechte und Pflichten sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) festgelegt, das auch die Möglichkeit virtueller Versammlungen vorsieht.
  • Virtuelle Eigentümerversammlung: Dies ist eine Online-Zusammenkunft der Wohnungseigentümer, bei der Beschlüsse gefasst und Diskussionen geführt werden. Sie ermöglicht die Teilnahme von jedem Ort aus, erfordert aber technische Voraussetzungen wie stabile Internetverbindung und geeignete Software. Rechtlich muss sie dieselben Anforderungen erfüllen wie eine Präsenzversammlung, insbesondere hinsichtlich Einberufung, Durchführung und Protokollierung. Ein vorheriger Beschluss über die Zulässigkeit und die zu nutzenden Kommunikationsmittel ist zwingend erforderlich, um die Rechtmäßigkeit zu gewährleisten.
  • Elektronische Kommunikationsmittel: Dies sind technische Lösungen, die eine Teilnahme an virtuellen Versammlungen ermöglichen. Dazu können Videokonferenz-Systeme, Chat-Funktionen oder spezielle Abstimmungstools gehören. Die Wahl der Mittel muss allen Eigentümern eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit zur Diskussion und Stimmabgabe. Die konkreten Kommunikationsmittel müssen im Vorfeld per Beschluss festgelegt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und technische Probleme zu minimieren.
  • Umlaufbeschluss: Dies ist eine Methode zur Beschlussfassung ohne physische Versammlung. Alle Eigentümer erhalten einen schriftlichen Beschlussvorschlag und stimmen einzeln ab. Für die Gültigkeit ist grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht etwas anderes vor. Im Kontext virtueller Versammlungen kann ein Umlaufbeschluss genutzt werden, um die Zulässigkeit und die Rahmenbedingungen für Online-Treffen festzulegen. Dies ist besonders relevant, wenn eine Präsenzversammlung nicht möglich ist.
  • Anfechtbarkeit von Beschlüssen: Beschlüsse einer WEG können unter bestimmten Umständen rechtlich angefochten werden. Gründe können formelle Fehler (z.B. fehlerhafte Einladung) oder inhaltliche Mängel (z.B. Verstoß gegen Gesetze) sein. Bei virtuellen Versammlungen besteht ein erhöhtes Anfechtungsrisiko, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ein fehlender Beschluss über die Zulässigkeit der virtuellen Durchführung oder die Wahl der Kommunikationsmittel kann zur Ungültigkeit aller gefassten Beschlüsse führen.
  • Teilnahme- und Stimmrecht: Dies umfasst das Recht jedes Wohnungseigentümers, an Versammlungen teilzunehmen, sich zu äußern und bei Beschlüssen abzustimmen. Bei virtuellen Versammlungen muss sichergestellt sein, dass diese Rechte uneingeschränkt wahrgenommen werden können. Die gewählten elektronischen Kommunikationsmittel müssen eine aktive Beteiligung ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit zur Diskussion und zur geheimen Abstimmung, wenn erforderlich. Die Wahrung dieser Rechte ist entscheidend für die Rechtmäßigkeit virtueller Versammlungen und ihrer Beschlüsse.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG: Dieser Paragraph regelt die Teilnahme und Beschlussfassung in Eigentümerversammlungen. Er erlaubt ausdrücklich die Teilnahme und Stimmabgabe per elektronischer Kommunikation, sofern dies zuvor beschlossen wurde. Im vorliegenden Fall ist dies die zentrale Rechtsgrundlage, da das Gericht die virtuelle Versammlung genau wegen des Fehlens eines solchen Beschlusses für ungültig erklärt hat.
  • § 23 Abs. 1 Satz 1 WEG: Dieser Paragraph legt fest, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft grundsätzlich in einer Versammlung gefasst werden. Er bildet die Grundlage für die Notwendigkeit, dass auch die Entscheidung über die virtuelle Durchführung einer Versammlung selbst ein Beschluss sein muss. Im konkreten Fall fehlte dieser Beschluss, was zur Ungültigkeit der virtuellen Versammlung führte.
  • § 19 Abs. 2 Satz 1 WEG: Dieser Paragraph bestimmt, dass für die Einberufung einer Eigentümerversammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten ist. Auch bei virtuellen Versammlungen muss diese Frist beachtet werden, um sicherzustellen, dass alle Eigentümer ausreichend Zeit haben, sich vorzubereiten und ihre Rechte wahrzunehmen.
  • § 25 Abs. 1 WEG: Dieser Paragraph regelt die Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Er erlaubt es, Beschlüsse auch ohne Versammlung zu fassen, wenn alle Eigentümer zustimmen. Im Kontext des vorliegenden Falls könnte das Umlaufverfahren eine Alternative sein, um den erforderlichen Beschluss über die virtuelle Versammlung herbeizuführen, insbesondere wenn eine Präsenzversammlung nicht möglich oder praktikabel ist.
  • Art. 14 GG: Dieser Artikel des Grundgesetzes garantiert das Recht auf Eigentum. Im Zusammenhang mit Eigentümerversammlungen gewährleistet er das Recht der Eigentümer, an Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum mitzuwirken und ihre Interessen zu vertreten. Virtuelle Versammlungen dürfen dieses grundlegende Recht nicht einschränken, sondern müssen sicherstellen, dass alle Eigentümer gleichberechtigt teilnehmen und ihre Stimme erheben können.

Das vorliegende Urteil

AG Berlin-Mitte – Az.: 22 C 50/23 WEG – Urteil vom 02.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 71% und die Beklagte zu 29%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird auf 3.067,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Ungültigerklärung von vier Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung.

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie hält 1.700/100.000 Miteigentumsanteile an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 30. Die Klägerin wendet sich gegen die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. November 2023 unter den Tagesordnungspunkten (TOP) 2, 5, 8 und 11 gefassten Beschlüsse.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 lud die Hausverwaltung unter Beifügung der Tagesordnung sowie vorgeschlagener Beschlussanträge zur Versammlung ein. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, Online an der Versammlung teilzunehmen, enthielt die Einladung nicht. Unter TOP 9 war die Abstimmung über die Möglichkeit der Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen angekündigt. Für die weiteren Einzelheiten der Tagesordnung wird vollumfänglich auf das als Anlage K1 vorgelegte Einladungsschreiben (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. November 2023, an welcher die Klägerin in Person teilnahm, beschlossen die Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen unter TOP 1 mehrheitlich, dass der Tagesordnungspunkt 9 („Beschluss zur Möglichkeit der Online-Teilnahme“), als zweiter Tagesordnungspunkt behandelt werden solle. Unter TOP 2 beschlossen die Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen:

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass es den Eigentümern für die nächste [sic] Eigentümerversammlungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz gestattet ist, an der Versammlung auch ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und dabei im Wege einer elektronischen Kommunikation:

1. die Präsenzveranstaltung vor Ort per Ton- und/oder Bildübertragung passiv zu verfolgen. 2. per Ton- und/oder Bildübertragung an der Diskussion teilzunehmen und dabei insbesondere Fragen zu stellen und Antworten zu geben.

3. per Ton- und/oder Bildübertragung Anträge zu stellen und

4. per Ton- und/oder Bildübertragung das Stimmrecht auszuüben.

Das elektronische Kommunikationssystem wird seitens der Hausverwaltung in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat dann aktuell festgelegt.“

Für die weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf die als Anlage K2 vorgelegte Beschlussniederschrift zum Tagesordnungspunkt 2 verwiesen (Bl. 12 ff. d.A.). Der Beschluss wurde wie in der Einladung unter TOP 9 vorgeschlagen gefasst.

Jedenfalls nach dem gefassten TOP 2 nahmen bereits einzelne Eigentümer und Eigentümerinnen im Wege der Ton- und Bildübertragung an der Versammlung teil.

Unter TOP 5 wählten die Eigentümer und Eigentümerinnen einen neuen Verwaltungsbeirat. U.a. wählten sie den nicht am Versammlungsort anwesenden Herrn P. als Mitglied der Eigentümergemeinschaft in den Beirat. Herr P. war im Wege der Ton- und Bildübertragung zugeschaltet und nahm an der Beschlussfassung teil. Daneben nahmen weitere Teilnehmer bei den Abstimmungen zu dem Tagesordnungspunkt 5 online teil. Insgesamt stellte sich die Abstimmung und Online-Teilnahme wie folgt dar:

– Wahl von Herrn H: Abgabe von 52.760 Miteigentumsanteilen (MEA), bei keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung, davon 12.040 MEA online abgegeben.

– Wahl von Herrn P: 50.600 MEA Ja-Stimmen, 6.010 MEA Enthaltungen, davon online abgegeben 15.890 MEA.

– Wahl von Herrn V: 46.730 MEA Ja-Stimmen, 9.880 MEA Enthaltung, davon online abgegeben 15.890 MEA.

Unter TOP 8 beschlossen die Eigentümer und Eigentümerinnen die Umgestaltung des Hofes durch eine zusätzliche Grünfläche. Der Beschluss lautet: „Sobald der Hausverwaltung ausreichende Angebote für die Umgestaltung der Hoffläche vorliegen soll über die Beauftragung der Verwaltungsbeirat entscheiden. Dazu erhält er eine Kostenfreigabe bis max. 7.000 Euro. Die Kosten sind zu tragen durch alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen aus der Instandhaltungsrücklage.“ Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

Unter TOP 11 wurde eine Erhöhung der Verwaltervergütung zum 1. Januar 2024 auf 32,50 Euro netto zzgl. gesetzlichen Mwst. beschlossen. Für die Einzelheiten wird vollumfänglich auf die Beschlussniederschrift verwiesen (Bl. 22-23 d.A.). Die Abstimmung stellte sich wie folgt dar:

– Ja-Stimmen mit 47.320 MEA, keine Nein-Stimmen, Enthaltungen mit 11.560 MEA, davon online abgegebene Stimmen: 18.160 MEA.

Die Klägerin behauptet, es hätten bereits bei der Abstimmung zu TOP 2 Wohnungseigentümer bzw. -eigentümerinnen online teilgenommen. Sie meint die Beschlüsse seien nichtig, jedenfalls ungültig. Sie behauptet, zu TOP 11 habe es bezüglich des Verwaltungsaufwandes und der Erhöhungen in der Versammlung keine Ausführungen von Seiten der Hausverwaltung gegeben. Sie behauptet weiter, die Hausverwaltung hätte seit ihrem Tätigwerden für die Beklagte im Jahr 2022 keinerlei Maßnahmen umgesetzt.

Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der am 1. November 2023 gefassten und nachfolgend näher bezeichneten Beschlüsse festzustellen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

1.den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 2 für ungültig zu erklären,

2.den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 5 für ungültig zu erklären,

3.den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 8 für ungültig zu erklären,

4.den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. November 2023 zu TOP 11 für ungültig zu erklären.

Die Beklagte hat die Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 8 anerkannt. Im Übrigen beantragt sie, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf das Anerkenntnis der Beklagten vom 22. Januar 2024 hin war die Ungültigkeit des Tagesordnungspunktes 8 festzustellen (§ 307 S. 1 ZPO). Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

1. Der Beschluss zu TOP 2 (Möglichkeit der Online-Teilnahme an Versammlungen) ist weder nichtig, noch ungültig.

a) Der Beschluss ist nicht nichtig. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschluss nichtig, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich entweder aus den zwingenden Vorschriften und Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes oder aus den Normen des übrigen Privat- oder öffentlichen Rechts, insbesondere aus §§ 134, 138 BGB (BGH, Urteil vom 8. März 2024 – V ZR 80/23 -, Rn. 16, m.w.N.).

Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. Weder die Veränderung der Reihenfolge der Tagesordnung, noch die inhaltliche Ausgestaltung des Beschlusses oder fehlende Erläuterungen zu Hardware- und Softwareausstattung begründen eine Nichtigkeit. Der Beschluss ist insbesondere hinreichend bestimmt und konkret gefasst. Er greift in inhaltlicher Hinsicht auch nicht in den unantastbaren Kernbereich der Wohnungseigentümer ein. Selbst wenn an dem Beschluss und der Erörterung Eigentümer bzw. Eigentümerinnen online teilgenommen hätten, begründete dies keine Nichtigkeit. Den Vortrag der Klägerin unterstellt, wäre der Gestattungsbeschluss zwar formell mangelhaft. Denn eine wirksame Teilnahme an der Beschlussfassung ohne Anwesenheit am Versammlungsort ist erst möglich, wenn zuvor hierüber gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG ein Beschluss (sog. Gestattungsbeschluss) gefasst worden ist (Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 23 Rn. 125). Die zeitgleiche Abstimmung über diesen Beschluss ohne Anwesenheit ermöglicht § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht. Jenseits der etwaigen Kausalität dieses Mangels (hierzu sogleich) begründet die formelle Fehlerhaftigkeit indes nicht die Nichtigkeit des Beschlusses. Formelle Fehler, d.h. Mängel, welche die Art und Weise des Zustandekommens von Beschlüssen betreffen, begründen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Beschlusses (vgl. für sog. Corona-Versammlungen jüngst: BGH, Urteil vom 8. März 2024 – V ZR 80/23 -, Rn. 19 ff.). Selbst die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit (BGH, a.a.O., Rn. 22). Eine Nichtigkeit ist etwa in seltenen Fällen böswilliger Nichteinladung erwogen worden (BGH, a.a.O.). Daran gemessen führt die Verletzung des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG vorliegend nicht zur Nichtigkeit. Auch § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG ist eine dispositive Vorschrift (s. nur Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 23 Rn. 124). Anhaltspunkte dafür, dass bewusst und in böswilliger Absicht einzelnen Wohnungseigentümer/innen die online-Teilnahme trotz fehlenden Gestattungsbeschlusses ermöglicht werden sollte, sind weder dargetan noch ersichtlich.

b) Der gefasste Gestattungsbeschluss ist auch gültig.

aa) Selbst wenn an der Beschlussfassung über den Gestattungsbeschluss bereits Wohnungseigentümer online teilgenommen und abgestimmt hätten, wäre dieser Beschluss zwar formell mangelhaft (s.o.), aber gleichwohl gültig. Ein formeller Beschlussmangel kann nach fristgerechter Anfechtung nur dann zur Ungültigkeit der in der einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse führen, wenn sich dieser auf die jeweiligen Beschlussergebnisse ausgewirkt hat (s. etwa LG München I, Urteil vom 24. November 2022 – 36 S 10793/21 WEG, m.w.N.). Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht eine Vermutung für die Kausalität greift, muss die Anfechtungsklägerin jedenfalls in einem ersten Schritt darlegen, dass sich der von ihr geltend gemachte formelle Mangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2021 – V ZR 201/20 -, Rn. 33; LG München, a.a.O.). Derartiges hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Hierfür ist angesichts der Mehrheitsverhältnisse auch nichts ersichtlich. Es gilt als zugestanden, dass der Beschlussantrag mehrheitlich mit 42.850 MEA-Stimmen angenommen, von 3.880 MEA-Stimmen abgelehnt wurde und es 12.240 MEA-Stimmen Enthaltung gab. Dies hat die Beklagte unter Verweis auf S. 3 der Beschlussniederschrift und mit der Begründung, dass sich das direkt unter dem Beschluss befindliche Ergebnis auf TOP 2 und das darunter aufgeführte Ergebnis auf TOP 1 beziehe, ausführlich dargelegt. Dem ist die Klägerin, die in der Versammlung anwesend war, nicht in der nach § 138 ZPO gebotenen Weise entgegengetreten.

bb) Der Beschlussgegenstand war bei Einberufung der Versammlung in der Einladung hinreichend konkret bezeichnet (§ 23 Abs. 2 WEG). Der Beschlussvorschlag in der Einladung entsprach dem in der Beschlussniederschrift gefassten Beschluss. Es war genau ersichtlich, dass über das Ob (Gestattungsbeschluss) und über welche Teilnahmerechte abgestimmt wird. Weiterer Angaben über die technischen Modalitäten bedurfte es zur konkreten Bezeichnung des Beschlusses nicht. Denn der mit § 23 Abs. 2 WEG bezweckte Schutz vor überraschenden Beschluss (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 – V ZR 129/11 -, Rn. 9) war damit ausreichend gewahrt.

cc) Soweit die Klägerin mit ihrer Replik (S. 2, Bl. 62 d.A.) erstmals rügt, bei der Beschlussfassung sei gegen das aus § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG folgende Kopfstimmrechtsprinzip verstoßen worden, ist sie hiermit materiell ausgeschlossen (§ 45 S. 2 WEG). Sie hat diesen Anfechtungsgrund auch nicht in seinem wesentlichen Kern bereits innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgebracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 74/08 -, BGHZ 179, 230-238, Rn. 19). Überdies handelte es sich lediglich um einen formalen Beschlussmangel. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 6. März 2024 vortragen lassen, dass jeder der angegriffenen Anträge mit einer übergroßen Mehrheit auch unter Zugrundelegung des Kopfstimmrechtsprinzips angenommen worden wäre (S. 2, Bl. 66 d.A.). Dies gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), denn die Klägerin ist diesem Vortrag in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 17. April 2024 nicht entgegen getreten.

dd) Der Beschluss entspricht schließlich ordnungsgemäßer Verwaltung.

Im Einklang mit den Vorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG legt der Beschluss fest, dass die Online-Teilnahme an den nächsten Versammlungen gestattet wird und welche Eigentümerrechte hierbei durch Online-Teilnahme wahrgenommen werden können. Damit wird in hinreichend konkreter Weise eine Entscheidung über das Ob und die hiervon betroffenen Eigentümerrechte getroffen.

Soweit der Beschluss mit der Formulierung „für die nächste [sic] Eigentümerversammlungen“ offensichtlich einen Tippfehler enthält, ist dieser unter Berücksichtigung des im Beschluss zum Ausdruck gekommenen Willens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dahin zu verstehen, dass er eine Gestattung für alle zukünftigen Eigentümerversammlungen beinhaltet. Dies ergibt sich einerseits aus dem bezeichneten Beschlussgegenstand, der mit der Formulierung „Möglichkeit der Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen“ im Plural gefasst ist. Ferner lässt sich dieser Wille der Eigentümerinnen und Eigentümer aus der dem Beschluss vorangestellten Erläuterung entnehmen, die generell von einer zukünftigen Teilnahme „ohne Anwesenheit vor Ort“ spricht.

Weiterer Entscheidungen über die Modalitäten der Teilnahme, insbesondere die Wahl des elektronischen Kommunikationssystems oder Vorgaben zu den technischen Anforderungen an Hard- und Software bedurfte es nicht. Vielmehr entsprach es ordnungsgemäßer Verwaltung diese Entscheidungen der Hausverwaltung in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat zu überlassen (ebenso: AG München, Urteil vom 27. April 2022 – 1292 C 19128/21 WEG; Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 23 Rn. 126; Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 23 WoEigG, Rn. 104a).

Soweit teilweise vertreten wird, die Eigentümergemeinschaft müsse im Gestattungsbeschluss über das zu nutzende Kommunikationssystem sowie die technischen Anforderungen an die Hardware und Software beschließen (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 23 Rn. 35; Letzner, ZWE 2021, 426; Neumann in: Elzer, StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht, Online-Teilnahme Rn. 5; Elzer in: Hügel Wohnungseigentum-HdB, § 12 Wohnungseigentümerversammlung Rn. 145), überzeugt dies nicht.

Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht lediglich vor, dass eine Entscheidung über die grundsätzliche Gestattung und die wahrzunehmenden Eigentümerrechte zu treffen ist. Es widerspräche dem Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG, wenn der Gestattungsbeschluss stets zwingend Entscheidungen über die Technik enthalten müsste. Mit der Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG soll die Möglichkeit der Digitalisierung der Wohnungseigentümerversammlung geschaffen werden (BT-Drs. 19/18791, S. 28), die Chancen der Digitalisierung sollen mehr genutzt werden (BT-Drs. 19/18791, S. 1). Dies würde erschwert, wenn der Gestattungsbeschluss mit verpflichtenden Entscheidungen über die Hard- und Software überfrachtet würde. Ein solcher Beschluss wäre nicht nur fehleranfälliger. Er würde auch eine intensive Vorbereitung sowie die Vorlage von Angeboten und Beschreibungen der zu wählenden Technik erfordern. Dies könnte Wohnungseigentümergemeinschaften davon abhalten, einen Gestattungsbeschluss überhaupt zu fassen. Schließlich zeigt auch der Vergleich mit der üblichen Vorbereitung einer Wohnungseigentümerversammlung, dass die Wahl der technischen Mittel nicht zwingend von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu beschließen ist. Die Wahl der Hard- und Software betrifft die Infrastruktur der hybriden Versammlung und kann mit der Wahl des Versammlungsortes und der Versammlungszeit, also den Modalitäten einer Versammlung, verglichen werden. Über diese darf – wenn die EigentümerInnen keine eigene Entscheidung treffen – die Hausverwaltung entscheiden. Ihre Entscheidung unterliegt lediglich Ermessensgrenzen, die aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung folgen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2022 – 2-13 S 4/22; etwa LG Berlin, Urteil vom 5. Februar 2013 – 85 S 31/12; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 24 Rn. 22 sowie § 26 Rn. 74; Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 24 WEG (Stand: 13.12.2023), Rn. 36).

2. Der Beschluss zu TOP 5 (Wahl des Verwaltungsbeirates), ist weder nichtig, noch ungültig.

Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Soweit an der einzelnen Wahl der Beiratsmitglieder jeweils Mitglieder online teilgenommen und deren abgegebene Stimmen gewertet wurden, verstieß dies gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG. Denn der unter TOP 2 gefasste Gestattungsbeschluss gestattet die Online-Teilnahme und Abstimmung erst für die nächsten Versammlungen, nicht aber für die streitgegenständliche Versammlung. Dieser formelle Beschlussmangel hat sich aber nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt. Alle drei Beiratsmitglieder wurden – auch unter Herausrechnen der online abgegebenen Stimmen – mit ganz überwiegender Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Dass die Wahl der Beiratsmitglieder ohne die Teilnahme der online zugeschalteten Mitglieder anders ausgefallen wäre, hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist hierfür etwas ersichtlich.

Die Wahl des Beiratsmitglieds P ist auch nicht deshalb ungültig, weil das Beiratsmitglied selbst nicht anwesend war, sondern nur online an der Versammlung teilnahm. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Beirat gewählt werden. Die Anwesenheit der gewählten Person bei der Beschlussfassung sieht § 29 WEG nicht vor. Die Annahme der Wahl kann im Übrigen konkludent und auch zeitlich nach der Beschlussfassung erfolgen.

Soweit die Klägerin auch hinsichtlich dieses Beschlusses in ihrer Replik den Verstoß gegen das Kopfstimmrechtsprinzip rügt, ist sie hiermit materiell ausgeschlossen; ein etwaiger Verstoß hat sich jedenfalls nicht ausgewirkt, s.o. 1. b) cc).

3. Der Beschluss zu TOP 8 (Umgestaltung des Hofes) ist auf das Anerkenntnis der Beklagten hin für ungültig zu erklären. Er ist indes nicht nichtig. Soweit der Beschluss in inhaltlicher Hinsicht notwendige Entscheidungen über die Gestaltung der Grünfläche der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat überlässt, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Denn der Beschluss ist trotz allem hinreichend konkret bestimmt, eine bestimmbare Regelung ist klar erkennbar (vgl. etwa LG München I, Urteil vom 9. August 2023 – 1 S 16489/22). Aus dem Beschluss ist im Zusammenhang mit der in der Niederschrift enthaltenen Erläuterung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die durch Verkleinerung der Müllstandsfläche gewonnen Fläche entsiegelt, neubepflanzt sowie auf der Schotterfläche entlang des Seitenflügels Pflanzkübel aufgestellt werden sollen. Über die Beauftragung einer Firma soll nach dem Beschluss die Verwaltung in Absprache mit dem Beirat entscheiden. Auch die Kostengrenze, die Kostenverteilung sowie die Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage sind dem Beschluss klar bestimmbar zu entnehmen. Weitere Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.

4. Der Beschluss zu TOP 11 (Beschluss über die Anpassung der Verwaltervergütung) ist weder nichtig, noch ungültig.

Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit an der Erörterung und Abstimmung einzelne Mitglieder online teilgenommen und deren abgegebene Stimmen gewertet wurden, verstieß dies gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG. Es gilt das zu TOP 5 Gesagte. Dieser formelle Beschlussmangel hat sich indes nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt. Der Beschluss hat auch ohne Berücksichtigung der auf die online abgegebenen Stimmen entfallenen Miteigentumsanteilen (18.160,00) die erforderliche Mehrheit. Dass die Abstimmung ohne die online zugeschalteten Mitglieder anders ausgefallen wäre, hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen.

Die von der Klägerin behauptete fehlende Erläuterung des Beschlusses in der Versammlung begründet ebenso wenig die Ungültigkeit. Es kann dahinstehen, ob die mit der Einladung und Tagesordnung versandte Begründung, die auch in der Beschlussniederschrift enthalten ist, genügte. Jedenfalls beträfe die fehlende Erläuterung des Beschlusses die Durchführung der Versammlung durch die Versammlungsleitung gem. § 25 WEG und stellte allenfalls einen formellen Beschlussmangel dar. Dass sich eine – streitige – fehlende Erläuterung auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat, ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Hiergegen spricht bereits, dass der Beschluss mit übergroßer Mehrheit (47.320 MEA, abzüglich 18.160 MEA, die online abgegebenen wurden), insbesondere ohne Nein-Stimmen, angenommen wurde.

Soweit die Klägerin auch hinsichtlich dieses Beschlusses in ihrer Replik den Verstoß gegen das Kopfstimmrechtsprinzip rügt, ist sie hiermit materiell ausgeschlossen; dies hat sich jedenfalls nicht ausgewirkt, s.o. 1. b) cc).

Der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Entscheidung über die Höhe der Verwaltervergütung liegt im Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer. Dem Ermessen sind zwar Grenzen durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Interessen der Gesamtheit der GdWE gesetzt (Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 26 Rn. 209). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Grenze überschritten worden wären. Weder erweist sich die beschlossene Vergütung von 32,50 Euro/monatlich als nicht mehr tragbar, noch überschreitet sie übliche Verwaltervergütungen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 S. 1 GKG. Auf die einzelnen angefochtenen Beschlüsse entfallen folgende Werte:

TOP 2 (Hybride Versammlung): 750,00 Euro. Das Gericht bemisst das Interesse an diesem Beschluss mit dem ideellen Interesse an der Durchführung von hybriden Versammlungen und hält 750,00 Euro für angemessen.

TOP 5 (Wahl des Verwaltungsbeirats): 750,00 Euro (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 – V ZB 121/18 -, Rn. 10).

TOP 8 (Hofumgestaltung/Grünfläche): 892,50 Euro. Dies ergibt sich aus dem 7,5fachen Interesse der Klägerin (§ 49 S. 2 GKG) an dem Beschluss, dessen Gesamtinteresse mit Blick auf die beschlossene Kostengrenze auf 7.000,00 Euro zu bemessen ist (7.000/100.000 MEA x 1.700 MEA x 7,5).

TOP 11 (Erhöhung Verwaltervergütung von 25,00 Euro netto auf 32,50 Euro netto): 675,00 Euro. Dies ergibt sich aus dem 7,5fachen Klägerinteresse ausgehend von dem Erhöhungsbetrag von 7,50 Euro/monatlich. Dabei wird der 12fache Monatsbetrag zugrunde gelegt: 7,50 x 12 x, 7,5 = 675,00 Euro.


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