Skip to content
Menu

Feuchter Altbaukeller kein fristloser Kündigungsgrund für Mieter

Mieter scheitern mit fristloser Kündigung wegen feuchtem Keller in Altbauwohnung. Obwohl der Mietvertrag auf mögliche Feuchtigkeitsschäden hinwies und die Mieter den Zustand kannten, verweigerten sie die Mietzahlung. Das Amtsgericht Brandenburg entschied zugunsten des Vermieters, da die Beeinträchtigung des Kellers die Nutzung der Wohnung nicht wesentlich einschränkte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Brandenburg
  • Datum: 04.11.2024
  • Aktenzeichen: 30 C 90/23
  • Verfahrensart: Zahlungsklage hinsichtlich eines Mietverhältnisses
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Vermieter der Wohnung. Er argumentiert, dass die Beklagten die vereinbarte Miete schuldig geblieben sind, da die Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unbegründet war. Der Kläger behauptet, dass kein Mangel an der Mietsache vorliegt, da die Feuchtigkeit im Keller den vertraglich vereinbarten Zustand entspricht.
  • Beklagte (zwei Parteien): Mieter der Wohnung. Sie behaupten, die Kündigung sei aufgrund der Feuchtigkeit im Keller gerechtfertigt gewesen, da dies einen Mangel darstellt, von dem sie nicht vor Vertragsabschluss wussten. Sie argumentieren, dass diese Feuchtigkeit die Nutzung des Kellers beeinträchtigt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Zahlung ausstehender Mieten für Januar und Februar 2023. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis fristlos aufgrund der nicht nutzbaren Feuchtigkeit im Keller, die sie erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags entdeckt hätten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Feuchtigkeit im Keller einen Mangel darstellt, der die fristlose Kündigung durch die Beklagten rechtfertigt, oder ob diese durch die Vertragsbedingungen ausgeschlossen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.460,00 EUR nebst Zinsen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Feuchtigkeit im Keller keinen Mangel darstellt, da sie mit dem vertraglich vereinbarten Zustand übereinstimmt und durch den Bauzustand des Gebäudes von 1896 bedingt ist. Die Beklagten wurden bei Mietvertragsabschluss auf die Feuchtigkeit aufmerksam gemacht und haben den Mietvertrag mit dieser Kenntnis unterschrieben, ohne sich Rechte vorzubehalten.
  • Folgen: Die Beklagten müssen die Mietzahlungen leisten und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Kündigung war unwirksam, da die ihnen bekannten Umstände bei Vertragsabschluss nicht zu einem Mangel im rechtlichen Sinne führten, somit besteht das Mietverhältnis fort. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Kenntnis eines Mangels bei Vertragsabschluss im Mietrecht.

Mietminderung oder Kündigung? Rechtslage bei feuchtem Keller im Mietrecht

Die Probleme mit feuchten Wänden und Schimmelbildung in Altbaukellern stellen viele Mieter vor Herausforderungen, die ihre Wohnqualität beeinträchtigen können. Im Mietrecht haben Mieterrechte und Vermieterpflichten klare Regelungen, die bei solchen Kellerproblemen greifen. Häufig wird über die Möglichkeit einer Mietminderung oder sogar einer Schadensersatzforderung diskutiert, wenn die Instandhaltungspflicht des Vermieters verletzt wird.

Die Frage, ob ein feuchter Keller tatsächlich einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt, wird oftmals kontrovers betrachtet. Eine Klausel im Mietvertrag kann dabei entscheidend sein, um die Rechtslage zu bestimmen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der wichtige Aspekte zu diesen Herausforderungen und der damit verbundenen mietrechtlichen Situation aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Feuchtigkeitsschäden im Altbaukeller als keinen Kündigungsgrund

Feuchter AltbaukellerEin Vermieter erhielt vor dem Amtsgericht Brandenburg Recht im Streit um 2.460 Euro nicht gezahlte Miete. Die beklagten Mieter hatten das Mietverhältnis wegen eines feuchten Kellers fristlos gekündigt und die Mietzahlungen für Januar und Februar 2023 eingestellt.

Feuchtigkeit im Keller war bei Vertragsschluss bekannt

Im Juli 2022 mieteten die Beklagten eine 98,57 m² große Wohnung in einem 1896 errichteten Gebäude. Der Mietvertrag enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf mögliche Feuchtigkeitsschäden im Keller. Die Mieter wurden laut Zeugenaussage bei der Wohnungsübergabe auf die Feuchtigkeit hingewiesen und bestätigten im Übergabeprotokoll den ordnungsgemäßen Zustand des Kellers. Ein muffiger Geruch war bereits beim Betreten des Hauses wahrnehmbar.

Keine Mängelrechte bei Kenntnis der Feuchtigkeit

Nach Feststellung des Gerichts kannten die Mieter die Kellerfeuchtigkeit bei Vertragsschluss. Da sie sich keine Rechte vorbehielten, konnten sie später keine Mängelgewährleistungsrechte geltend machen. Die vertraglich vereinbarte Klausel, wonach die Mieter selbst für den Schutz ihrer im Keller gelagerten Gegenstände vor Feuchtigkeit sorgen müssen, bestätigte die Kenntnis des Zustands.

Altbaukeller ohne moderne Abdichtung entspricht historischem Standard

Das Gericht betonte, dass ein 1896 errichtetes Gebäude nicht den heutigen baulichen Standards entsprechen muss. Fehlende Horizontal- und Vertikalsperren waren in der Region zu dieser Zeit üblich. Eine gewisse Feuchtigkeit im Keller wurde sogar zur Lagerung von Lebensmitteln bewusst in Kauf genommen.

Beeinträchtigung des Kellerraums rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung wegen Feuchtigkeitsschäden kommt laut Gericht nur in Betracht, wenn die Nutzung der gesamten Wohnung beeinträchtigt ist. Die eingeschränkte Nutzbarkeit eines Nebenraums wie dem Keller reicht dafür nicht aus. Die Mieter hatten weder gesundheitliche Beeinträchtigungen noch Wohnbeeinträchtigungen vorgetragen. Das Gericht verurteilte sie daher zur Zahlung der ausstehenden Miete von 2.460 Euro nebst Zinsen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Feuchte Keller in Altbauten sind kein Kündigungsgrund, wenn der Zustand bei Vertragsschluss bekannt war und nur die Kellernutzung beeinträchtigt ist. Das Gericht stellt klar, dass historische Gebäude nicht heutigen Baustandards entsprechen müssen – bei einem Haus von 1896 sind fehlende Feuchtigkeitssperren normal und sogar beabsichtigt. Entscheidend ist die Kenntnis des Mieters vom Zustand bei Vertragsschluss sowie die Frage, ob nur Nebenräume oder die eigentliche Wohnnutzung betroffen sind.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Altbauwohnung mieten, müssen Sie besonders aufmerksam sein: Achten Sie bei der Besichtigung genau auf den Zustand des Kellers und lassen Sie sich Auffälligkeiten wie Feuchtigkeit schriftlich bestätigen. Nach Einzug können Sie bekannte Mängel nicht mehr als Kündigungsgrund nutzen. Vermieter von Altbauten sind rechtlich geschützt, wenn die historische Bausubstanz nicht heutigen Standards entspricht – besonders bei Kellerräumen. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn die Wohnräume selbst stark beeinträchtigt sind. Dokumentieren Sie daher vor Einzug alle Mängel und klären Sie die Nutzungsmöglichkeiten des Kellers vertraglich.


Benötigen Sie Hilfe?

Die rechtliche Bewertung von Baumängeln in Altbauten erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung – besonders wenn es um die Abgrenzung zwischen hinnehmbaren historischen Eigenschaften und echten Mängeln geht. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre spezifische Situation und zeigen Ihnen alle rechtlichen Handlungsoptionen auf. Lassen Sie uns gemeinsam eine fundierte juristische Strategie entwickeln, die Ihre Interessen als Mieter oder Vermieter optimal schützt. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte haben Mieter bei Feuchtigkeitsschäden im Keller?

Bei Feuchtigkeitsschäden im Keller steht Mietern ein umfassendes Rechtspaket zur Verfügung. Der feuchte Keller stellt einen Mietmangel dar, sofern er vertraglich zur Mietsache gehört.

Mängelbeseitigung und Mietminderung

Der Mieter kann die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden vom Vermieter verlangen. Eine Mietminderung ist möglich, wenn der Keller aufgrund der Feuchtigkeit nicht wie vereinbart genutzt werden kann. Die Minderungshöhe liegt bei Kellerschäden typischerweise im niedrigen einstelligen Prozentbereich, da es sich um einen Nebenraum handelt.

Beweislast und Voraussetzungen

Der Vermieter trägt die Beweislast für die Schadensursache. Er muss nachweisen, dass:

  • die Feuchtigkeit nicht von außen eindringt
  • keine baulichen Mängel vorliegen
  • bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen erfolgreich waren

Besonderheiten bei Altbauten

Bei Altbaukellern ist eine gewisse Grundfeuchtigkeit üblich und muss akzeptiert werden. Dennoch muss auch hier ein trockener, nutzbarer Keller gewährleistet sein, wenn dieser Teil des Mietvertrags ist. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass alte Bauvorschriften eingehalten wurden.

Pflichten des Mieters

Der Mieter muss angemessen lüften und heizen, um zusätzliche Feuchtigkeit zu vermeiden. Entstehen Schäden durch falsches Nutzerverhalten, trägt der Mieter die Kosten für die Beseitigung.

Kostenerstattung bei Sanierung

Werden Trocknungsgeräte aufgestellt, hat der Mieter Anspruch auf Erstattung der Stromkosten. Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Sanierungsarbeiten kann auch eine temporäre Ausquartierung erforderlich sein.


zurück

Wann rechtfertigen Kellermängel eine außerordentliche Kündigung?

Kellermängel rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen nach § 543 BGB.

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Bei Kellermängeln muss eine erhebliche Gesundheitsgefährdung oder eine massive Beeinträchtigung der Wohnnutzung vorliegen. Ein bloß feuchter Keller in einem Altbau stellt dabei noch keinen Kündigungsgrund dar.

Unterscheidung nach Gebäudealter

Bei Altbauten (vor 1900) müssen Sie als Mieter damit rechnen, dass Kellerräume nicht vollständig gegen Feuchtigkeit isoliert sind. Eine Mietminderung oder Kündigung ist in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, solange nur der Keller und nicht die Wohnräume betroffen sind.

Notwendige Schritte vor der Kündigung

Eine fristlose Kündigung wegen Kellermängeln erfordert:

  • Setzung einer angemessenen Abhilfefrist für den Vermieter
  • Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung
  • Dokumentation der Mängel

Ausnahmen von der Fristsetzung

Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn:

  • Die Mängelbeseitigung offensichtlich unmöglich ist
  • Der Vermieter die Mängelbeseitigung endgültig verweigert
  • Die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist

Die bloße Lagerung von Möbeln oder Haushaltsgegenständen im Keller rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung, selbst wenn der Vermieter dies als störend empfindet.


zurück

Was müssen Vermieter bei der Vermietung von Altbaukellern beachten?

Grundlegende Anforderungen

Ein feuchter Keller stellt auch in einem Altbau einen Mietmangel dar, den der Vermieter beseitigen muss. Bei der Vermietung einer Immobilie entspricht ein trockener Keller dem üblichen Mindeststandard, der vom Vermieter geschuldet wird. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes andere Bauvorschriften galten, entbindet den Vermieter nicht von seiner Instandhaltungspflicht.

Vertragliche Gestaltung

Bei der Vermietung von Kellern in Altbauten ist die vertragliche Vereinbarung entscheidend. Der Mieter hat nur dann Anspruch auf einen Keller, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Wenn der Vermieter bereits bei Vermietung weiß, dass der Keller feuchtigkeitsanfällig ist, muss dieser Umstand im Mietvertrag dokumentiert werden.

Instandhaltungspflichten

Der Vermieter ist zur Instandhaltung des Kellers verpflichtet. Diese Pflicht umfasst die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustands der Mietsache. Wenn erhebliche Mängel wie starke Feuchtigkeitsschäden auftreten, hat der Mieter grundsätzlich ein Recht zur Mietminderung.

Besonderheiten bei Altbauten

Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Beurteilung von Kellerfeuchtigkeit zwischen verschiedenen Gebäudetypen. Bei einer Doppelhaushälfte oder einem Einfamilienhaus wird ein trockener Keller als Mindeststandard vorausgesetzt. In einem Berliner Mehrfamilienhaus können die Anforderungen anders ausfallen, besonders wenn das Gebäude noch nicht saniert wurde.

Ein Minderungsverzicht darf nicht in den Mietvertrag integriert werden, auch wenn der Mangel bei Vertragsabschluss bekannt war. Wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte, sind Minderungsansprüche allerdings ausgeschlossen.


zurück

Welche Bedeutung haben Hinweise auf Kellermängel im Mietvertrag?

Vertragliche Hinweise auf Kellermängel haben eine rechtlich bindende Wirkung und schließen spätere Gewährleistungsansprüche des Mieters weitgehend aus. Wenn Sie als Mieter einen Mietvertrag unterschreiben, in dem ausdrücklich auf bestehende Mängel wie etwa Feuchtigkeit im Keller hingewiesen wird, akzeptieren Sie diese Einschränkung als vertragsgemäßen Zustand.

Rechtliche Konsequenzen der Kenntnis von Mängeln

Der Gewährleistungsausschluss greift besonders dann, wenn Sie den mangelhaften Zustand bei der Besichtigung wahrnehmen konnten oder im Mietvertrag explizit darauf hingewiesen wurden. In diesem Fall können Sie später keine Mängelrechte wie Mietminderung oder außerordentliche Kündigung geltend machen. Dies gilt insbesondere bei Altbauten, wo beispielsweise eine gewisse Kellerfeuchtigkeit dem historischen Baustandard entspricht.

Grenzen der vertraglichen Vereinbarungen

Die vertragliche Regelung von Mängeln bezieht sich hauptsächlich auf Nebenräume wie Keller. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Hauptwohnräume können Sie trotz vertraglicher Hinweise Ihre Mieterrechte geltend machen. Ein Mangel an Nebenräumen allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung, wenn die Hauptwohnfläche nicht betroffen ist.

Praktische Bedeutung für das Mietverhältnis

Vertragliche Hinweise auf Kellermängel verpflichten Sie als Mieter zur eigenverantwortlichen Nutzung der betroffenen Räume. Wenn der Mietvertrag beispielsweise festlegt, dass Sie selbst für den Schutz Ihrer im Keller gelagerten Gegenstände vor Feuchtigkeit sorgen müssen, können Sie bei Schäden keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Die Rechtsprechung bestätigt diese Regelung, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Brandenburg zeigt.


zurück

Welche Anforderungen gelten für die Nutzbarkeit von Kellerräumen in Altbauten?

Bei Altbauten gelten für Kellerräume besondere Maßstäbe, die sich von modernen Baustandards unterscheiden. Für reguläre Kellerräume existieren keine gesetzlichen Mindeststandards bezüglich Höhe oder Größe.

Rechtliche Bewertung von Feuchtigkeit

Bei Altbauten müssen Mieter grundsätzlich mit einer gewissen Feuchtigkeit im Keller rechnen. Die Qualität der Kellerräume in älteren Gebäuden, besonders aus der Zeit um 1950, ist nicht mit jener von modernen Neubauten gleichzusetzen. Eine unzureichende Bodendämmung oder mangelhafte Feuchtesperre kann in solchen Fällen vom Mieter nicht beanstandet werden.

Nutzung als Wohnraum

Soll ein Kellerzimmer als Wohnraum genutzt werden, gelten strenge Anforderungen:

  • Eine Mindestdeckenhöhe von 2,20 bis 2,50 Meter, je nach Bundesland
  • Ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht
  • Angemessene Belüftungsmöglichkeiten
  • Zuverlässige Heizung

Mietrechtliche Aspekte

Ein feuchter Keller im Altbau kann als Mangel im Mietvertrag festgehalten werden. Wurde der Mangel bei Vertragsabschluss dokumentiert, sind spätere Minderungsansprüche ausgeschlossen. Allerdings darf der Vermieter keinen generellen Minderungsverzicht in den Mietvertrag aufnehmen.

Bei der Vermietung einer Doppelhaushälfte oder eines Einfamilienhauses wird nach heutigen Standards ein trockener, zur Lagerung geeigneter Keller geschuldet. In diesem Fall muss der Vermieter für entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen sorgen.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mängelgewährleistungsrechte

Gesetzlich garantierte Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache, die im BGB §§ 535 ff. geregelt sind. Diese umfassen unter anderem das Recht auf Mängelbeseitigung, Mietminderung oder in schweren Fällen eine außerordentliche Kündigung. Voraussetzung ist, dass der Mangel die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert. Ein Beispiel wäre ein undichtes Dach, das zu Wasserschäden in der Wohnung führt.


Zurück

Instandhaltungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies beinhaltet die Durchführung notwendiger Reparaturen und die Beseitigung von Mängeln, die die Nutzbarkeit beeinträchtigen. Beispielsweise muss der Vermieter eine defekte Heizung reparieren oder einen von außen eindringenden Wasserschaden beheben.


Zurück

Horizontal- und Vertikalsperren

Bauliche Maßnahmen zum Schutz von Gebäuden gegen aufsteigende oder seitlich eindringende Feuchtigkeit. Horizontalsperren werden waagerecht in den Wänden eingebaut, Vertikalsperren schützen die Außenwände. In modernen Gebäuden sind sie Standard, in Altbauten vor 1900 aber meist nicht vorhanden. Typische Beispiele sind Bitumenbahnen oder spezielle Sperrschichten im Mauerwerk.


Zurück

Fristlose Kündigung

Eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 543 BGB. Sie ist nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Ein Beispiel wäre massive Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall in Wohnräumen. Die bloße Beeinträchtigung von Nebenräumen reicht dafür in der Regel nicht aus.


Zurück

Übergabeprotokoll

Ein rechtlich bedeutsames Dokument, das bei der Übergabe einer Mietwohnung erstellt wird und den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe festhält. Es dient als Beweismittel bei späteren Streitigkeiten über Mängel oder Schäden. Das Protokoll sollte möglichst detailliert sein und von beiden Parteien unterschrieben werden. Wichtig ist die genaue Dokumentation vorhandener Mängel.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 543 BGB (Ordentliche Kündigung aus wichtigem Grund): Dieser Paragraph regelt die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. In dem vorliegenden Fall berufen sich die Beklagten auf Feuchtigkeitsprobleme im Keller, die ihrer Ansicht nach eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen.
  • § 536 BGB (Mietminderung): Hier geht es um das Recht des Mieters, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Die Beklagten haben eine Mietminderung wegen des feuchten Kellers angedeutet, was den Vorwurf der unzureichenden Mietsache stützt. Dies steht in direktem Zusammenhang mit ihrem Versuch, das Mietverhältnis aufgrund eines angeblichen Mangels zu kündigen.
  • § 22 BGB (Vertragliche Vereinbarungen): Der Paragraph thematisiert, inwieweit vertragliche Regelungen zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden können, insbesondere in Bezug auf die Nutzung und Pflege der Mieträume. Im konkreten Fall kommt es darauf an, dass die Beklagten im Mietvertrag explizit auf die Verantwortung für die Lagerung ihrer Gegenstände im Keller hingewiesen wurden. Diese vertragliche Regelung mindert die Blaupause für ihre Ansprüche auf Mängelbeseitigung.
  • § 247 BGB (Berechnung des Basiszinssatzes): Dieser Paragraph beschreibt die Grundlage für die Berechnung von Zinsen auf Geldbeträge, insbesondere im Bereich von Forderungen. In diesem Fall wird eine Verzinsung der ausstehenden Mietzahlungen ab einem bestimmten Datum gefordert, was die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen für die Beklagten deutlich macht.
  • § 814 BGB (Schadenersatzpflicht): Dieser Paragraph befasst sich mit dem Grundsatz der Schadensersatzpflicht bei sozial ungerechtfertigtem Verhalten. Die Beklagten könnten theoretisch argumentieren, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der Mängel und des angeblich unzumutbaren Zustands ihrer Wohnung nicht mehr möglich ist, was möglicherweise auch zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte, falls der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Feuchtigkeit in Keller eines im Jahre 1896 errichteten Hauses – fristlose Kündigung des Mietvertrages
    Mieter eines Altbaus kündigten fristlos wegen eines feuchten Kellers. Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass die Kündigung unwirksam sei, da der Kellerzustand dem historischen Baustandard entspreche und keine Gesundheitsgefährdung vorliege. Die Mieter müssen die ausstehende Miete nachzahlen. → → Kündigungsgründe bei Altbaufeuchtigkeit
  • Mietminderung bei Kellerfeuchtigkeit
    Das Amtsgericht Spandau urteilte, dass bei geringer Feuchtigkeit in einem 2,61 m² großen Kellerabteil eine Mietminderung von 3 % der Bruttomiete angemessen sei. Die Nutzung des Kellers war durch Restfeuchte und ein aufgestelltes Trocknungsgerät beeinträchtigt, jedoch nicht erheblich. → → Mietrechtliche Aspekte bei Feuchtigkeit im Keller
  • WEG – Abdichtung des Gemeinschaftseigentums gegen Feuchtigkeit im Sondereigentumsbereich
    Auch bei alten Gebäuden müssen Feuchtigkeitsschäden beseitigt werden, um eine gesundheitsgefährdende Wohnsituation zu verhindern. In einem Fall wurden die Eigentümergemeinschaft zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums im Bereich der feuchten Souterrainräume verurteilt. Die Maßnahmen sollten den Nutzungszweck „Wohnen“ und die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllen. → → Verantwortlichkeiten der WEG bei Feuchtigkeitsschäden
  • Altbauwohnung: Durchfeuchtete Wände mit Salzausblühungen und zerbröselndem Putz – Mangel?
    Bei erheblichen Feuchtigkeitsschäden in Altbauwohnungen, die zu Salzausblühungen und zerbröselndem Putz führen, können Mieter Rechte wie Mietminderung oder fristlose Kündigung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Schäden nicht selbst verursacht wurden und eine Gesundheitsgefährdung besteht. → → Rechtsansprüche bei Feuchtigkeitsschäden in Altbauwohnungen
  • Teilkündigung des Vermieters von nicht zum Wohnen bestimmter Nebenräume
    Eine Teilkündigung von Nebenräumen wie Abstellkammern ist nach § 573b BGB möglich, wenn der Vermieter dort neuen Wohnraum schaffen möchte. Dies setzt jedoch eine konkrete Verwendungsabsicht und gegebenenfalls eine Baugenehmigung voraus. → → Teilkündigungsrecht für Vermieter im Detail

Das vorliegende Urteil

AG Brandenburg – Az.: 30 C 90/23 – Urteil vom 04.11.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!