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Konkludenter Abschluss eines Maklervertrages

Kein Handschlag, kein Vertrag? So einfach ist es bei der Maklerprovision im Immobiliengeschäft oft nicht. Ein Gericht in Gießen entschied nun: Wenn Käufern die Rolle des Maklers zu unklar ist, müssen sie auch nicht zahlen. Im Zentrum stand die Frage, wann ein Maklervertrag ohne Unterschrift zustande kommt – und wann eben nicht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 135/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Gießen
  • Datum: 14.06.2024
  • Aktenzeichen: 2 O 135/23
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Maklerrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die eine Maklerprovision für die Vermittlung einer Immobilie fordert.
  • Beklagte: Personen, die eine Immobilie suchten und die Zahlung der geforderten Maklerprovision verweigern.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagten interessierten sich für ein online angebotenes Haus und kontaktierten den Anbieter, ein Immobilienbüro. Ihre Anfrage wurde intern an den Kläger weitergeleitet, der daraufhin die Kommunikation mit den Beklagten übernahm und die Vermittlung bearbeitete.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob ein gültiger Maklervertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten zustande gekommen ist, der den Kläger zur Provisionsforderung berechtigt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil kann vorläufig durchgesetzt werden, wenn der Kläger eine Sicherheit hinterlegt.

Der Fall vor Gericht


Der Streit um die Maklerprovision: Ein genauer Blick auf das Urteil des LG Gießen

Makler und Käufer vor Haus. Konkludenter Maklervertrag? Provision, Zustimmung, Recht.
Konkludenter Maklervertrag und Provisionspflicht | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Gießen (Az.: 2 O 135/23) beleuchtet die komplexen Voraussetzungen für den Anspruch eines Immobilienmaklers auf Provision. Im Zentrum stand die Frage, ob zwischen dem Makler und den späteren Käufern ein Vertrag – auch ohne schriftliche Fixierung – zustande gekommen ist. Das Gericht wies die Klage des Maklers auf Zahlung einer Käuferprovision ab.

Die Ausgangslage: Immobiliensuche und erster Kontakt

Die Beklagten waren auf der Suche nach einem Eigenheim und stießen im Januar 2022 auf einer bekannten Online-Immobilienplattform auf ein Angebot für ein Reiheneckhaus. Anbieter war laut Inserat die Firma eines anderen Immobilienmaklers, des späteren Nebenintervenienten in diesem Rechtsstreit. Das Exposé enthielt den üblichen Hinweis auf eine Käuferprovision von 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer bei erfolgreicher Vermittlung.

Interessiert an dem Objekt, nutzten die Beklagten den Kontakt-Button der Plattform, um mit dem im Inserat genannten Anbieter Verbindung aufzunehmen. Ihre Anfrage landete jedoch nicht direkt beim Kläger, sondern wurde intern vom inserierenden Maklerbüro an den Kläger weitergeleitet.

Die Rolle des Klägers: Vermittlung unter unklaren Vorzeichen

Der Kläger, der zu dieser Zeit mit dem inserierenden Makler kooperierte und plante, dessen Büro zu übernehmen, übernahm die weitere Betreuung der Kaufinteressenten. Er antwortete auf die Anfrage per E-Mail, wobei er anfangs die Signatur und das Logo des anderen Maklerbüros verwendete. Später entfiel diese Signatur in der Korrespondenz.

Der Kläger führte Besichtigungen durch, kommunizierte mit den Beklagten sowie deren finanzierender Bank und begleitete sie schließlich zum Notartermin und zur Hausübergabe. Für die Beklagten war die genaue Beziehung zwischen dem Kläger und dem ursprünglich inserierenden Maklerbüro während des gesamten Prozesses nicht transparent dargelegt worden.

Fehlende Schriftform: Kein expliziter Maklervertrag mit den Käufern

Entscheidend für den späteren Rechtsstreit war, dass kein schriftlicher Maklervertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten (Käufern) abgeschlossen wurde. Zwar existierte eine Kaufabsichtserklärung der Beklagten, die jedoch an das ursprünglich inserierende Maklerbüro gerichtet war, sowie eine Reservierungsbestätigung. Mit den Verkäufern hingegen hatte der Kläger einen schriftlichen Makler-Allein-Auftrag abgeschlossen.

Der Kaufvertrag und die Maklerklausel: Ein entscheidendes Detail

Am 18. Februar 2022 wurde der notarielle Kaufvertrag über die Immobilie zu einem Preis von 570.000 Euro beurkundet. Dieser Vertrag enthielt unter Ziffer XVII eine sogenannte Maklerklausel. Darin wurde festgehalten, dass der Vertrag durch die Vermittlung des Klägers zustande gekommen sei.

Weiterhin wurde eine Gesamtprovision von netto 34.200 Euro (6 % des Kaufpreises) genannt, von der Verkäufer und Käufer jeweils die Hälfte tragen sollten. Entscheidend war jedoch der Zusatz: „ohne dass hiermit ein eigenes Forderungsrecht des Maklers aus diesem Vertrag begründet wird„. Diese Formulierung schließt aus, dass allein die Klausel im Kaufvertrag einen direkten Zahlungsanspruch des Maklers gegen die Käufer begründet.

Die Klage des Maklers: Forderung der Käuferprovision

Der Kläger forderte von den Beklagten die Zahlung der hälftigen Provision in Höhe von 20.349 Euro (3 % von 570.000 Euro zzgl. 19 % MwSt.). Er argumentierte, durch seine Tätigkeit und die Inanspruchnahme seiner Dienste durch die Beklagten sei stillschweigend, also konkludent, ein Maklervertrag zustande gekommen, der die Provisionspflicht der Käufer begründe.

Die Entscheidung des Landgerichts Gießen: Klageabweisung

Das Landgericht Gießen folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Das Gericht sah die Voraussetzungen für einen konkludenten Abschluss eines Maklervertrages zwischen dem Kläger und den Beklagten als nicht erfüllt an.

Die Begründung des Gerichts: Kein klarer Vertragswille erkennbar

Ein Maklervertrag kann zwar auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommen. Dafür muss der Kaufinteressent jedoch erkennen können, dass der Makler auch für ihn tätig wird und von ihm eine Provision erwartet, wenn der Kaufvertrag zustande kommt.

Im vorliegenden Fall konnten die Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht eindeutig davon ausgehen, dass sie mit dem Kläger persönlich einen provisionspflichtigen Vertrag eingingen. Mehrere Faktoren sprachen dagegen:

  1. Das ursprüngliche Inserat nannte eine andere Firma als Anbieter und Provisionsberechtigten.
  2. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte über diese Firma.
  3. Der Kläger trat anfangs unter dem Logo und der Signatur dieser Firma auf.
  4. Die genaue Kooperationsform zwischen dem Kläger und der inserierenden Firma wurde den Beklagten nie offengelegt.

Die Beklagten durften daher davon ausgehen, dass der Kläger als Mitarbeiter oder Beauftragter der im Inserat genannten Firma handelte. Ein klares Signal, dass der Kläger selbst und zusätzlich eine Provision von den Käufern fordern würde, war für sie nicht erkennbar.

Die Bedeutung der Maklerklausel im Kaufvertrag

Auch die Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag änderte daran nichts. Solche Klauseln dienen oft nur der Klarstellung, wer vermittelt hat und wie die Provision intern zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden soll. Sie begründen aber – wie hier ausdrücklich formuliert – keinen eigenen, neuen Anspruch des Maklers, wenn nicht bereits ein wirksamer Maklervertrag besteht.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Für Immobilienkäufer

Dieses Urteil stärkt die Position von Immobilienkäufern. Es macht deutlich, dass für eine Provisionspflicht Klarheit darüber bestehen muss, wer der Vertragspartner des Maklers ist und wer die Provision schuldet. Käufer sollten genau prüfen, wer im Inserat als Makler auftritt und von wem eine Provision verlangt wird. Unklare Verhältnisse oder ein Wechsel des Ansprechpartners begründen nicht automatisch eine Provisionspflicht gegenüber der neuen Person. Die Maklerklausel im Kaufvertrag allein reicht nicht aus, um eine Zahlungspflicht zu begründen, wenn kein vorheriger Vertrag geschlossen wurde.

Für Immobilienmakler

Für Makler unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, klare vertragliche Verhältnisse zu schaffen, insbesondere wenn sie eine Käuferprovision anstreben. Ein Konkludenter Vertragsschluss birgt erhebliche Risiken, wenn die Umstände – wie hier durch die Kooperation mit einem anderen Makler und die unklare Außendarstellung – mehrdeutig sind. Um Provisionsansprüche sicher durchzusetzen, ist eine eindeutige, idealerweise schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer unerlässlich, die klarstellt, dass der Makler auch für den Käufer provisionspflichtig tätig wird. Dies gilt umso mehr seit der Gesetzesänderung vom Dezember 2020, die für Maklerverträge mit Verbrauchern über Wohnimmobilien die Textform vorschreibt (§ 656a BGB).


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass für einen wirksamen Maklervertrag klar sein muss, mit wem der Kaufinteressent diesen abschließt – besonders wenn mehrere potenzielle Makler beteiligt sind. Ein Immobilienkäufer ist nicht zur Provision verpflichtet, wenn das Vertragsverhältnis unklar bleibt oder wenn ein Makler im Namen eines anderen auftritt, ohne dass das Vertretungsverhältnis offengelegt wird. Die im Kaufvertrag enthaltene Maklerklausel allein begründet noch keinen Anspruch auf Provision, wenn kein wirksamer Maklervertrag vorliegt. Für Immobilienkäufer bedeutet dies, dass sie vor Vertragsabschluss genau klären sollten, wer ihr tatsächlicher Vertragspartner ist.

Benötigen Sie Hilfe?

Unsicher bei Ihrer Maklerprovision?

Sie suchen ein neues Zuhause und sind mit Provisionsforderungen eines Maklers konfrontiert, obwohl die vertragliche Situation unklar ist? Oder Sie sind Makler und Ihre Provisionsansprüche werden trotz erbrachter Leistungen in Frage gestellt? Die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Maklerverträge sind komplex und erfordern eine genaue Prüfung der individuellen Umstände. Gerade die Frage nach einem stillschweigenden Vertragsschluss birgt viele Fallstricke.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Maklerverträgen und Provisionsansprüchen zu verstehen. Unser Team analysiert Ihren Fall präzise und entwickelt eine auf Ihre Situation zugeschnittene Strategie. So schaffen wir Klarheit und setzen Ihre Interessen effektiv durch.

Ersteinschätzung anfragen

Was kann ich tun, wenn ich von einem Makler zur Provisionszahlung aufgefordert werde, obwohl ich keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe und mir der Provisionsanspruch unberechtigt erscheint?

Ein Makler hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn ein gültiger Maklervertrag zwischen Ihnen und dem Makler zustande gekommen ist und der Makler seine Leistung (Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder Vermittlung eines Vertrages) erfolgreich erbracht hat, die dann auch zum Abschluss des Hauptvertrages (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) geführt hat (§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Schriftlicher Vertrag nicht immer zwingend, aber oft nötig

Es stimmt, dass nicht jeder Maklervertrag schriftlich geschlossen werden muss, um gültig zu sein. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen:

  1. Wohnungsvermittlung (Miete): Für Maklerverträge zur Vermittlung von Mietwohnungen schreibt das Gesetz die Schriftform vor (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz – WoVermRG). Ohne schriftlichen Vertrag besteht hier in der Regel kein Provisionsanspruch.
  2. Immobilienkauf (Einfamilienhäuser/Eigentumswohnungen durch Verbraucher): Seit dem 23.12.2020 benötigen Maklerverträge über den Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, die Textform (§ 656a BGB). Textform bedeutet, dass der Vertrag lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss (z.B. E-Mail, Fax, unterschriebenes Dokument als Scan). Eine rein mündliche Absprache oder ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten reichen hier nicht mehr aus.

Für andere Maklerverträge (z.B. Kauf von Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern oder Grundstücken, oder wenn der Käufer kein Verbraucher ist) ist die Textform nicht zwingend vorgeschrieben. Hier kann ein Vertrag auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommen.

Der „konkludente“ Maklervertrag

Ein Maklervertrag kann auch ohne ausdrückliche Worte oder Unterschrift zustande kommen, nämlich durch sogenanntes schlüssiges Verhalten (konkludentes Handeln). Das bedeutet, aus dem Verhalten der Beteiligten ergibt sich, dass sie einen Vertrag schließen wollten.

Die Voraussetzungen dafür sind jedoch streng:

  • Klares Provisionsverlangen: Der Makler muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass er im Erfolgsfall eine Provision von Ihnen als Interessent erwartet. Dieses Provisionsverlangen muss Ihnen zugegangen sein, bevor Sie wesentliche Maklerleistungen in Anspruch genommen haben. Ein Hinweis im Exposé kann dafür ausreichen, wenn das Exposé Ihnen vor der Besichtigung oder weiteren Verhandlungen vorlag.
  • Kenntnis und Inanspruchnahme: Sie müssen in Kenntnis dieses Provisionsverlangens die Dienste des Maklers willentlich in Anspruch genommen haben (z.B. einen Besichtigungstermin vereinbart und durchgeführt, weitere Unterlagen angefordert, Verhandlungen über den Makler geführt).

Allein die Besichtigung eines Objekts oder die Entgegennahme eines Exposés begründet noch keinen Provisionsanspruch, wenn der Makler nicht zuvor klar auf seine Provisionserwartung Ihnen gegenüber hingewiesen hat oder wenn er erkennbar nur für die Verkäuferseite tätig war (was bei Wohnimmobilien seit 2020 oft der Fall ist, § 656c BGB zur hälftigen Teilung).

Mögliche Überlegungen bei einer Provisionsforderung ohne schriftlichen Vertrag

Wenn Sie eine Provisionsrechnung erhalten, die Ihnen unberechtigt erscheint, weil kein schriftlicher oder in Textform geschlossener Vertrag vorliegt, könnten folgende Überlegungen relevant sein:

  1. Prüfung der Vertragsgrundlage: Liegt überhaupt ein Vertrag vor? Wurde die (ggf. erforderliche) Schrift- oder Textform eingehalten? Wenn nicht, kommt ein konkludenter Vertrag in Betracht?
  2. Prüfung des konkludenten Vertrags: Gab es ein eindeutiges Provisionsverlangen des Maklers an Sie vor der Inanspruchnahme seiner Dienste? Haben Sie die Dienste in Kenntnis dieses Verlangens genutzt? Oder war der Makler möglicherweise nur für die andere Vertragspartei (Verkäufer/Vermieter) tätig?
  3. Prüfung der Maklerleistung: Hat der Makler die Leistung (Nachweis oder Vermittlung) erbracht, die zum Abschluss des Hauptvertrages geführt hat? War seine Tätigkeit ursächlich (kausal) für den Vertragsschluss?
  4. Forderung widersprechen: Man kann einer unberechtigten Forderung widersprechen. Eine schriftliche Begründung, warum man den Anspruch ablehnt (z.B. fehlender Vertrag, fehlendes Provisionsverlangen, keine Kausalität), kann zur Klärung beitragen. Es ist ratsam, sachlich die Fakten darzulegen, wie die Kontaktaufnahme und die Gespräche abgelaufen sind.
  5. Unterlagen sichern: Es kann hilfreich sein, alle relevanten Dokumente und Kommunikationen (E-Mails, Exposés mit Provisionshinweisen, Gesprächsnotizen) aufzubewahren. Diese können helfen, den Ablauf der Ereignisse nachzuvollziehen und zu belegen, ob und wann ein Provisionsverlangen geäußert wurde oder ob die Voraussetzungen für einen Vertragsschluss vorlagen.

Die Frage, ob ein Provisionsanspruch berechtigt ist, hängt immer stark von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, was genau kommuniziert wurde und welches Verhalten die Parteien gezeigt haben.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nebenintervenient

Ein Nebenintervenient ist eine Person oder Firma, die nicht direkt Partei eines Rechtsstreits ist (also weder Kläger noch Beklagter), aber ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Diese Person kann sich einer der beiden Hauptparteien anschließen, um diese zu unterstützen (§§ 66 ff. Zivilprozessordnung – ZPO). Im vorliegenden Fall war der ursprünglich inserierende Makler der Nebenintervenient; er unterstützte den klagenden Makler, vermutlich weil der Ausgang des Streits auch seine eigenen (finanziellen) Interessen berühren könnte, etwa aufgrund interner Absprachen mit dem Kläger. Seine Beteiligung dient dazu, seine eigene Rechtsposition zu wahren.

Beispiel: Wenn ein Mieter seinen Vermieter wegen eines Mangels verklagt, den angeblich ein Handwerker verursacht hat, könnte der Handwerker als Nebenintervenient auf Seiten des Vermieters beitreten, um zu verhindern, dass er später vom Vermieter in Regress genommen wird.


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Maklerklausel

Eine Maklerklausel ist eine Bestimmung in einem Hauptvertrag (hier: dem notariellen Kaufvertrag für die Immobilie), die sich auf die Tätigkeit eines Maklers bezieht. Sie bestätigt oft lediglich, dass ein Makler den Vertrag vermittelt hat und regelt manchmal, wie die Provision zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird. Entscheidend ist jedoch, wie im Text beschrieben, dass eine solche Klausel nicht automatisch einen eigenen Zahlungsanspruch des Maklers gegen Käufer oder Verkäufer begründet („ohne dass hiermit ein eigenes Forderungsrecht … begründet wird“). Dafür ist grundsätzlich ein separater, wirksamer Maklervertrag zwischen dem Makler und der zahlungspflichtigen Partei erforderlich.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters steht, dass er ein Firmenfahrzeug nutzen darf. Die genauen Bedingungen (privat/dienstlich, Kosten) sind aber in einer separaten Dienstwagenvereinbarung geregelt. Die Klausel im Arbeitsvertrag allein begründet noch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Modell oder kostenlose Privatnutzung.


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Forderungsrecht

Ein Forderungsrecht ist das rechtlich durchsetzbare Recht einer Person (Gläubiger), von einer anderen Person (Schuldner) eine bestimmte Leistung oder Zahlung zu verlangen. Dieses Recht entsteht typischerweise aus einem Vertrag (z. B. Kaufvertrag, Maklervertrag) oder kraft Gesetzes. Im Text war entscheidend, dass die Maklerklausel im Kaufvertrag dem Kläger kein eigenes Forderungsrecht gegen die Käufer verschaffen sollte. Das bedeutet, allein aufgrund dieser Klausel konnte der Makler die Provision nicht von den Käufern einfordern; er hätte dafür ein Forderungsrecht aus einem eigenständigen Maklervertrag mit ihnen gebraucht.

Beispiel: Wenn Sie jemandem 100 Euro leihen und vereinbaren, dass er sie nächste Woche zurückzahlt, haben Sie ein Forderungsrecht auf Rückzahlung der 100 Euro.


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Konkludenter Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt konkludent (oder „durch schlüssiges Verhalten“) zustande, wenn die Parteien nicht ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) ihre Zustimmung erklären, aber ihr Verhalten eindeutig darauf schließen lässt, dass sie einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abschließen wollen. Beim Maklervertrag bedeutet dies, dass der Kunde die Dienste des Maklers in Kenntnis des Provisionsverlangens in Anspruch nimmt und weiß, dass der Makler auch für ihn tätig wird und im Erfolgsfall eine Provision erwartet (§ 652 BGB). Im vorliegenden Fall sah das Gericht keinen konkludenten Vertragsschluss als gegeben an, weil die Käufer aufgrund der Umstände nicht eindeutig erkennen mussten, dass der Kläger persönlich und von ihnen eine Provision fordern würde.

Beispiel: Wer in einen Bus einsteigt und mitfährt, schließt konkludent einen Beförderungsvertrag ab und akzeptiert die Pflicht zur Zahlung des Fahrpreises, auch ohne dies ausdrücklich zu sagen.


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Textform (§ 656a BGB)

Die Textform ist eine gesetzlich geregelte Form für Erklärungen oder Verträge, die seit Dezember 2020 insbesondere für Maklerverträge über Wohnimmobilien mit Verbrauchern gilt (§ 656a BGB). Sie erfordert, dass die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (z.B. E-Mail, PDF-Dokument, Fax, SMS), wobei die Person des Erklärenden genannt sein muss. Anders als bei der strengeren Schriftform (§ 126 BGB) ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Diese Formvorschrift soll für Klarheit und Beweisbarkeit sorgen.

Beispiel: Eine per E-Mail versandte Auftragsbestätigung, die den Absender klar nennt und vom Empfänger gespeichert werden kann, erfüllt die Textform. Ein nur mündliches Versprechen oder ein einfacher Telefonanruf genügen nicht.


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Vertretungsverhältnis

Ein Vertretungsverhältnis liegt vor, wenn eine Person (der Vertreter) im Namen einer anderen Person (des Vertretenen) handelt und für diese rechtsgültige Erklärungen abgeben oder entgegennehmen kann (§§ 164 ff. BGB). Damit die Handlungen des Vertreters den Vertretenen binden, muss der Vertreter in der Regel offenlegen, dass er für jemand anderen handelt (Offenkundigkeitsprinzip). Im Fall war für die Käufer unklar, ob der Kläger als selbstständiger Makler oder als Vertreter (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragter) des ursprünglich genannten Maklerbüros auftrat. Diese Unklarheit über das Vertretungsverhältnis trug dazu bei, dass kein Vertrag direkt mit dem Kläger zustande kam.

Beispiel: Eine Verkäuferin im Modegeschäft (Vertreterin) verkauft Ihnen ein Hemd im Namen des Geschäftsinhabers (Vertretener). Der Kaufvertrag kommt zwischen Ihnen und dem Geschäftsinhaber zustande, nicht mit der Verkäuferin persönlich.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 656c BGB (vormals § 656a BGB) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift schreibt für Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 geschlossen wurden und den Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses regeln, die Textform vor. Ohne Einhaltung der Textform ist der Anspruch auf Maklerlohn nicht durchsetzbar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da kein schriftlicher Maklervertrag mit den Beklagten als Käufer existiert, könnte der Provisionsanspruch des Klägers mangels Einhaltung der Textform gemäß § 656c BGB unwirksam sein, was die Abweisung der Klage erklären würde.
  • § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt den grundlegenden Anspruch auf Maklerlohn. Danach entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision, wenn durch seine Vermittlung oder seinen Nachweis ein Vertrag zustande kommt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn der Kläger die Vermittlung des Kaufvertrages nachweisen könnte, wäre sein Provisionsanspruch gegenüber den Beklagten aufgrund des fehlenden formgültigen Maklervertrages gemäß § 656c BGB dennoch nicht durchsetzbar.
  • § 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zustandekommen eines Vertrages: Diese Vorschriften regeln, wie Verträge im Allgemeinen zustande kommen, insbesondere durch Angebot und Annahme. Ein Vertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden, sofern das Gesetz keine spezielle Form vorschreibt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn möglicherweise durch das Verhalten der Parteien (Kontaktaufnahme, Besichtigung etc.) ein Maklervertrag konkludent zustande gekommen sein könnte, ist dieser aufgrund von § 656c BGB wegen der fehlenden Textform für den Provisionsanspruch gegenüber den Käufern formunwirksam.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Immobilienkäufer zum Thema Maklervertrag und Provisionspflicht

Sie haben online Ihre Traumimmobilie gefunden und den Anbieter kontaktiert? Oft übernimmt dann ein Makler die weitere Kommunikation und Besichtigung. Doch wem schulden Sie am Ende eine Provision – und unter welchen Voraussetzungen?

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Klären Sie die Rolle des Vermittlers frühzeitig
Nicht jede Person, die Ihnen eine Immobilie zeigt oder Informationen gibt, ist automatisch Ihr Makler, dem Sie Provision schulden. Fragen Sie aktiv nach, in wessen Auftrag die Person handelt (Verkäufer, Sie als Käufer, oder beide?). Nur wenn klar ist, dass die Person für Sie tätig wird und dafür eine Provision von Ihnen erwartet, kann überhaupt ein provisionspflichtiger Vertrag entstehen.


Tipp 2: Achten Sie auf einen ausdrücklichen Provisionswunsch
Ein Maklervertrag mit Ihnen als Käufer kommt oft erst zustande, wenn der Makler Ihnen gegenüber unmissverständlich deutlich macht, dass er im Erfolgsfall (also bei Abschluss des Kaufvertrags) eine Provision von Ihnen beansprucht. Allein die Übersendung eines Exposés oder die Durchführung einer Besichtigung reichen dafür meist nicht aus, wenn die Provisionsforderung nicht klar kommuniziert wird.

⚠️ ACHTUNG: Auch ohne schriftlichen Vertrag kann eine Provisionspflicht entstehen (‚konkludenter Vertragsschluss‘), wenn Sie in Kenntnis des klaren Provisionsverlangens die Dienste des Maklers weiter in Anspruch nehmen. Seien Sie daher bei der Kommunikation wachsam.


Tipp 3: Vorsicht bei interner Weiterleitung Ihrer Anfrage
Wenn Sie ein Immobilienbüro kontaktieren und Ihre Anfrage intern an eine andere Person weitergeleitet wird, die dann mit Ihnen kommuniziert: Klären Sie genau, wer diese Person ist und ob sie eine eigene Provisionsforderung an Sie stellt. Nur weil jemand im Auftrag eines Büros handelt, entsteht nicht automatisch ein Vertrag zwischen Ihnen und dieser Einzelperson.

Beispiel: Sie schreiben Firma A wegen eines Hauses an. Es meldet sich Herr B, der für Firma A arbeitet oder mit ihr kooperiert. Selbst wenn Herr B alles organisiert, müssen Sie ihm nur dann Provision zahlen, wenn er Ihnen gegenüber klarstellt, dass er persönlich (oder seine Firma) bei Kaufabschluss eine Provision von Ihnen erwartet und Sie dies akzeptieren.


Tipp 4: Bestehen Sie auf Klarheit – idealerweise schriftlich
Auch wenn Maklerverträge nicht immer der strengen Schriftform bedürfen (seit 2020 oft Textform ausreichend, z.B. E-Mail), schafft eine klare schriftliche Vereinbarung über die Provisionspflicht und -höhe die größte Sicherheit für beide Seiten. Bitten Sie um eine Bestätigung, wer Vertragspartner ist und wer im Erfolgsfall von wem wie viel Provision erhält.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der Hauptfallstrick liegt in der Unklarheit. Wenn für Sie als Käufer nicht eindeutig erkennbar ist, dass eine bestimmte Person als Makler für Sie tätig werden und dafür von Ihnen eine Provision erhalten möchte, ist die Grundlage für einen Provisionsanspruch dieser Person schwach. Dies gilt insbesondere, wenn die Person primär im Auftrag des Verkäufers oder eines anderen Büros zu handeln scheint.

Checkliste: Maklerprovision als Käufer

  • Ist mir klar, wer mein Ansprechpartner ist und in wessen Auftrag er handelt?
  • Hat der Makler mir gegenüber ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass er bei Kaufabschluss eine Provision von mir erwartet?
  • Habe ich diese Provisionsforderung zur Kenntnis genommen und die Dienste des Maklers danach weiter genutzt?
  • Gibt es eine (zumindest in Textform erfolgte) Vereinbarung über die Provisionspflicht und -höhe?
  • Ist die Person, die Provision fordert, auch diejenige, mit der ich (ggf. durch mein Verhalten) einen Vertrag geschlossen habe?

Das vorliegende Urteil


LG Gießen – Az.: 2 O 135/23 – Urteil vom 14.06.2024


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