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Mietminderung bei Kellerfeuchtigkeit

AG Spandau, Az.: 5 C 4/15, Urteil vom 31.03.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte nach § 432 BGB 338,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 169,00 € jeweils seit dem 06.01.2015 und 03.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/14 und die Beklagten 13/14 als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Abfassung eines Tatbestands unterblieb gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Den Klägern steht gegen die Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V. mit dem Mietvertrag vom 15.10.2013 ein Mietzahlungsanspruch für die Monate Januar und Februar 2015 in Höhe von insgesamt 338,00 € zu.

Mietminderung bei Kellerfeuchtigkeit
Foto: Pixabay

Soweit der Keller des Reihenhauses in einem 2,61 qm großen Abteil rechts und links des Kellerlichtschachtes im Januar und Februar 2015 noch geringe Feuchtigkeit an seitlich angebrachten Rigipsplatten aufwies und ein Trocknungsgerät aufgestellt war, erachtet das Gericht eine Mietminderung für die vorgenannten Monate in Höhe von 3 Prozent der Bruttomiete für ausreichend und angemessen (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der mitvermietete Kellerraum ist zwar nicht als Wohnfläche vermietet worden, die – vertragsgemäße – Nutzungsmöglichkeit des 2,61 qm großen Kellerraums war durch die noch vorhandene Restfeuchte und das aufgestellte Trocknungsgerät nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Allerdings erachtet das Gericht eine Minderungsquote von 3 % angesichts der Größe des Kellerraums für angemessen und ausreichend.

Für die Stromkosten haben die Kläger einen Betrag von 40,00 €/Monat mietmindernd anerkannt.

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete in Höhe von 25 % ist nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr berechtigt.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Die Klage auf künftige Leistung der Miete für Januar und Februar 2015 gemäß § 259 ZPO war zunächst zulässig und begründet, da die Kläger die Erklärung der Beklagten vom 01.12.2014 nur dahingehend verstehen konnten, dass die Miete für Januar und Februar 2015 nicht mehr gezahlt werden würde. Darin haben die Beklagten wörtlich ausgeführt: „… im Januar und Februar haben sie von uns keine Zahlungen zu erwarten, denn – wie mitgeteilt – kündigen wir fristlos zum Jahresende. …“. Damit war die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich die Beklagten als Schuldner der Zahlung der Mieten für Januar und Februar 2015 entziehen würden.

Hieran ändert auch die daran sich anschließende Korrespondenz der Parteien nichts, da die Beklagten nicht erklärt haben entgegen dem Inhalt ihres Schreibens vom 01.12.2014 die Mietzahlungen für Januar und Februar 2015 erbringen zu wollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 Satz 3, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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