AG Hamburg-Altona, Az.: 303a C 32/12
Urteil vom 14.06.2013
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … .
Am 21.11.2012 fand eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft statt.
Gemäß Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21.11.2012 (vergleiche Anlage K 2, Blatt 8ff der Akte) beschloss die Versammlung zu TOP 4 zum einen, dass die vorhandenen Parkplätze der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem vorliegenden Angeboten der Firma … GmbH und.. umgestaltet werden sollten und zum anderen, dass die Vergabe des Auftrages an die Firma … GmbH zum Preis von 62.100,00 € zuzüglich der Kosten für einen Architekten in Höhe von 6.200,00 € erfolgen solle.
Am 18.12.2012 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten -per Fax vor ab- Anfechtungsklage betreffend die Beschlüsse zu TOP 4 bei Gericht eingereicht und dabei den vorläufigen Gegenstandswert mit 4.175,00 € angegeben.
Die- aufgrund der Angaben dieses Gegenstandswertes- erfolgte Anforderung des Gerichtskostenvorschusses gemäß Schreiben des Gerichts vom 20.12.2012 ist gemäß Empfangsbekenntnis vom 27.12.2012 (vergleiche Blatt 13 der Akte) bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangen.
Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte am 18.01.2013.
Die Zustellung der Klage an den Verwalter der Eigentümergemeinschaft erfolgte sodann am 04.02.2013.
Der Kläger meint, die Klagzustellung sei noch „demnächst“ erfolgt. Der Kostenvorschuss sei noch innerhalb einer angemessenen Frist bei Gericht eingegangen.
Er -bzw. der Prozessbevollmächtigte- behaupten, die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sei in der Zeit vom 21.12.2012 bis zum 02.01.2013 geschlossen gewesen.
Somit habe der Prozessbevollmächtigte die am 27.12.2012 eingegangene Gerichtskostenrechnung erst am 02.01.2013 an den Kläger weiterleiten können.
Hinsichtlich der Stellplätze sei eine bauliche Veränderung erforderlich, für die die erforderliche Mehrheit nicht vorliege.
Da die Beauftragung des Architekten zu dem genannten Honorar zusammen mit der Vergabe der Arbeiten an die Firma .. beschlossen worden sei, sei der gesamte Beschluss gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Der Kläger beantragt, den zu dem Tagesordnungspunkt 4 in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … am 21.11.2012 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei schon unzulässig, da die Anfechtungsfrist bereits am 21.12. 2012 abgelaufen und die Anfechtungsklage aber erst am 04.02.2013 zugestellt worden ist.
Sie behaupten, die beschlossenen Arbeiten würden sich nur auf die Sanierung der derzeit schon vorhandenen Stellplätze beziehen.
Hinsichtlich der Architektenkosten sei der Kostenrahmen mit 10 % der Bausumme veranschlagt worden, was selbstverständlich nicht bedeute, dass ein solcher Kostenrahmen ausgeschöpft werden würde und in jedem Fall 6.200,00 € an den Architekten bezahlt werden würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage nach § 43 Nr. 4 WEG ist unzulässig, da die Klage nicht innerhalb der von § 46 Abs.1 Satz 2 WEG verlangten Monatsfrist nach Beschlussfassung erhoben worden ist.
Nach § 253 Abs.1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte, was hier- ausweislich der Zustellungsurkunde vom 04.02.2013- nicht mehr innerhalb der Monatsfrist durch Übersendung der Klagschrift an die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft erfolgt ist.
Nach § 167 ZPO ist eine Fristwahrung nur dann gegeben, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, d.h. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen.
Da die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses- trotz der bereits am 27.12.2012 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangenen Gerichtskostenrechnung- erst am 18.01.2013 erfolgte, ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass eine „angemessene Frist“ noch gewahrt ist und die Klägerseite alles ihr Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung zu ermöglichen.
Nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Hamburg (vergleiche Urteil vom 11.05.2011, ZMR 2012, Seite 131) sowie der dort genannten Nachweise hat sich nämlich bei der Anfechtungsklage nach dem WEG eine 14-tägige Frist für eine gerade noch rechtzeitige Gerichtskosteneinzahlung herausgebildet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch in der Lage gewesen wäre, die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses von sich aus bereits mit Einreichung der Klage zu veranlassen, da er den vorläufigen Gegenstandswert selbst in der Klage errechnet und angegeben hat.
Soweit der Kläger die Höhe des Architektenhonorars kritisiert, wäre- selbst wenn die Beschlussfassung so gemeint sein sollte, wie sie sich wörtlich darstellt, was von der Beklagten wiederum klarstellend bestritten wird- die Beschlussfassung betreffend eines- nach Auffassung des Klägers- überhöhten Architektenhonorars allenfalls anfechtbar und sodann zu Oberprüfen
Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB besteht jedenfalls nicht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1,708 Nr. 11, 711 ZPO.