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Eigenbedarfskündigung für Lagerraum

Ein Kölner Ehepaar sorgte für Aufsehen vor Gericht: Die Ehefrau kündigte ihrem Mieter wegen Eigenbedarfs, um ihrem kunstsammelnden Ehemann Platz zu schaffen – doch das Amtsgericht Köln wies die Räumungsklage ab. Der Grund: Der Ehemann plante, die Wohnung überwiegend gewerblich zu nutzen, was weder dem Eigenbedarf noch dem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses entsprach. Zudem verstieß die geplante Nutzung gegen die Kölner Wohnraumschutzsatzung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Köln
  • Datum: 28.08.2024
  • Aktenzeichen: 213 C 61/24
  • Verfahrensart: Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eigentümerin der Wohnung in der C.-straße, die Eigenbedarf geltend macht. Sie argumentiert, dass durch Spannungen mit ihrem Ehemann (Zeuge I.) aufgrund von Platzmangel und seiner Sammelleidenschaft das eheliche Zusammenleben gefährdet sei, weshalb ein Umzug in die größere streitgegenständliche Wohnung notwendig wäre.
  • Beklagter 1: Mieter der Wohnung im 1. OG, der die Kündigung wegen Eigenbedarfs als unverhältnismäßig betrachtet und bestreitet, dass tatsächlich Eigenbedarf vorliegt. Er argumentiert, dass die Kündigung durch persönliche und rechtliche Differenzen motiviert sei.
  • Beklagte 2, 3, 4: Untermieter einzelner Zimmer der Wohnung, die die Räumung aufgrund der mietrechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung ablehnen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin kündigte dem Mieter und seinen Untermietern die Wohnung im 1. OG wegen Eigenbedarfs, da ihr Mann in die Wohnung einziehen sollte, um Spannungen im gemeinsamen Wohnen zu reduzieren.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtmäßig ist und die Klägerin tatsächlich ein Berechtigtes Interesse an der Räumung der Wohnung hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde abgewiesen.
  • Begründung: Der geltend gemachte Eigenbedarf war nicht überzeugend, da der Zeuge I. die Wohnung überwiegend für gewerbliche Zwecke nutzen wollte. Zudem wurde bei der Interessenabwägung zugunsten des Mieters entschieden, da die Sammlereigenschaft des Ehepartners der Klägerin keine ausreichende Begründung für Eigenbedarf bietet. Die Nutzung wäre zudem eine Zweckentfremdung von Wohnraum.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die überwiegende gewerbliche Nutzung einer Wohnung keinen ausreichenden Grund für eine Eigenbedarfskündigung darstellt, insbesondere wenn alternative Lagermöglichkeiten bestehen.

Eigenbedarfskündigung bei Lagerräumen: Rechte und Pflichten im Mietrecht

Die Eigenbedarfskündigung ist ein zentraler Aspekt im Mietrecht, der insbesondere bei Wohnraum häufig diskutiert wird. Doch auch bei Lagerräumen können Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen Eigenbedarf anmelden. Hierbei stehen die Rechte der Mieter und die Eigentümerrechte in einem sensiblen Spannungsfeld. Ein Vermieter muss bei der Kündigung eines Lagerraums spezifische Gründe für den Eigenbedarf darlegen und die Kündigungsfrist einhalten, um mögliche Räumungsklagen zu vermeiden.

Die rechtlichen Grundlagen zur Kündigung eines Lagerraums differenzieren sich teils erheblich von denen für Wohnraumkündigungen. Daher ist es für Mieter wichtig, ihre Rechte zu kennen und zu verstehen, welche Vertragsbedingungen gelten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der wichtige Aspekte der Eigenbedarfskündigung für Lagerräume beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung ab

Überfüllter Kellerraum mit Kisten, Kunstwerken und einem kleinen Teppich auf dem Boden.
Eigenbedarfskündigung bei Lagerraum Nutzung | Symbolfoto: flux gen.

Das Amtsgericht Köln hat die Räumungsklage einer Vermieterin gegen ihre Mieter abgewiesen. Die Eigentümerin eines Hauses in Köln hatte einem ihrer Mieter die 200 Quadratmeter große Wohnung im ersten Obergeschoss wegen Eigenbedarfs gekündigt. Als Grund gab sie an, ihr Ehemann solle dort einziehen, da es nach seinem Einzug in ihre gemeinsame Wohnung im zweiten Obergeschoss zu erheblichen Spannungen gekommen sei.

Sammelleidenschaft und Platzmangel als Kündigungsgrund

Die Vermieterin begründete den Eigenbedarf damit, dass ihr Ehemann als Künstler seinen umfangreichen Hausstand aus Sammlerstücken und Kunstgegenständen in der gekündigten Wohnung unterbringen wolle. Bisher seien seine Besitztümer teilweise im Keller gelagert, wo sie die dortige Ordnung durcheinander gebracht hätten. Auch in der gemeinsamen Wohnung störe sein Hausstand ihren Einrichtungsstil. Die Vermieterin argumentierte, ihre Ehe sei gefährdet, wenn keine räumliche Trennung erfolge.

Überwiegend gewerbliche Nutzung geplant

In der Beweisaufnahme stellte sich durch die Aussage des Ehemanns heraus, dass er vier der sechseinhalb Zimmer für gewerbliche Zwecke nutzen wollte. Er plante, ein Atelier beziehungsweise einen Arbeitsraum einzurichten sowie Räume für Dokumentationen, Grafikschränke, Sammlungen und ein Archiv. Das Ess- und Wohnzimmer sollte als Salon zur Gästebetreuung dienen.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Gericht sah keinen wirksamen Eigenbedarfsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine Eigenbedarfskündigung setze voraus, dass die Wohnung überwiegend zu privaten Wohnzwecken genutzt werden solle. Bei der geplanten, überwiegend gewerblichen Nutzung durch den Ehemann sei dies nicht der Fall.

Auch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB verneinte das Gericht. Bei der erforderlichen Interessenabwägung stehe dem verfassungsrechtlich geschützten Berufsinteresse des sammelnden Künstlers das ebenfalls grundrechtlich geschützte Wohninteresse der Mieter gegenüber. In angespannten Wohnlagen wie in Köln sei es Personen mit Sammelleidenschaft zuzumuten, nicht den gesamten Lagerbestand in der Wohnung unterzubringen, sondern auf verfügbare Lagerräume auszuweichen.

Verstoß gegen Wohnraumschutzsatzung

Das Gericht stellte zudem fest, dass die geplante Nutzung gegen die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln verstoßen würde. Nach dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW liege eine verbotene Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum zu mehr als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet werde.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht hat eine Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt, weil der geltend gemachte Eigenbedarf unverhältnismäßig war. Die Vermieterin wollte eine 200m² große 6,5-Zimmer-Wohnung für ihren Ehemann nutzen, damit dieser mehr Platz für seinen Hausstand hat und Eheprobleme gelöst werden. Das Gericht sah darin keine ausreichende Begründung für einen berechtigten Eigenbedarf, da das Interesse des Vermieters in einem angemessenen Verhältnis zum Kündigungsgrund stehen muss.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren, wenn der geltend gemachte Bedarf unverhältnismäßig erscheint. Vermieter müssen nachvollziehbar darlegen, warum sie die konkrete Wohnung benötigen – reine Komfortverbesserungen oder zu große Wohnungen im Verhältnis zum Bedarf reichen nicht aus. Bei einer Eigenbedarfskündigung sollten Sie kritisch prüfen, ob der angegebene Grund plausibel und verhältnismäßig ist. Im Zweifelsfall können Sie sich juristisch beraten lassen und die Kündigung anfechten.


Ihr Recht auf Wohnen schützen

Gerade in angespannten Wohnlagen wie Köln ist der Schutz Ihrer Mietwohnung besonders wichtig. Eine Eigenbedarfskündigung muss nicht immer hingenommen werden. Das Urteil zeigt, dass die Gerichte die Verhältnismäßigkeit des Eigenbedarfs streng prüfen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Mieter zu wahren und unberechtigte Kündigungen abzuwehren. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung haben.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er die Räume hauptsächlich als Lager nutzen möchte?

Eine Eigenbedarfskündigung für die Nutzung von Wohnraum als Lager ist grundsätzlich nicht zulässig.

Rechtliche Grundlagen

Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Eigenbedarfskündigung nur dann möglich, wenn der Vermieter oder eine ihm nahestehende Person die Wohnung zum Wohnen benötigt. Der Begriff des Eigenbedarfs ist eng gefasst und auf die Deckung eines Wohnbedarfs beschränkt. Eine rein gewerbliche oder sonstige Nutzung, wie etwa die Einrichtung eines Lagers, fällt nicht unter diese Regelung.

Gewerbliche oder sonstige Nutzung

Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), hat klargestellt, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht gerechtfertigt ist, wenn der Vermieter den Wohnraum ausschließlich für berufliche oder geschäftliche Zwecke nutzen möchte, wie etwa als Büro oder Lager. Eine solche Nutzung stellt keinen Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes dar.

Ausnahme: Mischnutzung

Eine Ausnahme könnte vorliegen, wenn der Vermieter plant, die Räume sowohl zum Wohnen als auch für andere Zwecke zu nutzen (Mischnutzung). In diesem Fall müsste jedoch der Wohnzweck klar im Vordergrund stehen. Reine Lagerzwecke erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Beispiel aus der Rechtsprechung

In einem Fall entschied der BGH, dass der Wunsch eines Vermieters, eine Wohnung als Aktenlager zu nutzen, keinen hinreichenden Grund für eine Eigenbedarfskündigung darstellt. Die Richter betonten, dass die geplante Nutzung nicht den gesetzlichen Anforderungen an Eigenbedarf entspricht und somit keine Kündigung rechtfertigt.

Alternative Möglichkeiten

Wenn ein Vermieter Wohnraum für andere Zwecke nutzen möchte, könnte stattdessen eine Verwertungskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht kommen. Hierfür müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein, etwa dass die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie durch den bestehenden Mietvertrag erheblich beeinträchtigt wird.

Zusammengefasst: Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur zulässig, wenn die Räume für Wohnzwecke benötigt werden. Die Nutzung als Lager erfüllt diese Voraussetzung nicht und stellt daher keinen legitimen Kündigungsgrund dar.


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Welche Rolle spielt die geplante Nutzungsart bei der rechtlichen Bewertung einer Eigenbedarfskündigung?

Die Nutzungsart ist für die rechtliche Bewertung einer Eigenbedarfskündigung von entscheidender Bedeutung. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein berechtigtes Interesse für eine Eigenbedarfskündigung nur dann vor, wenn der Vermieter die Mietwohnung nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke, sondern auch zum Wohnen nutzen will.

Rein gewerbliche Nutzung

Wenn Sie als Vermieter die Wohnung ausschließlich gewerblich nutzen möchten, etwa als Büro oder Lagerraum, ist eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Berufs- oder Geschäftsbedarf nicht als ungeschriebene Kategorie des Eigenbedarfs anzusehen ist.

Mischnutzung

Eine Eigenbedarfskündigung kann wirksam sein, wenn Sie die Räume überwiegend zu Wohnzwecken nutzen möchten. Wenn beispielsweise in einer Wohnung ein einzelnes Zimmer als Arbeitszimmer oder Büro genutzt werden soll, während der Rest als Wohnraum dient, kann dies einen Eigenbedarf begründen.

Besondere Anforderungen bei gewerblicher Nutzung

Wenn Sie eine Wohnung teilweise gewerblich nutzen möchten, müssen Sie erheblich höhere Anforderungen an die Begründung erfüllen. Sie müssen konkret darlegen:

  • Warum die gewerbliche Nutzung zwingend erforderlich ist
  • Welche wirtschaftlichen oder organisatorischen Nachteile ohne die Nutzung entstehen würden
  • Weshalb keine alternativen Räumlichkeiten in Frage kommen

Der Bundesgerichtshof verlangt eine intensive Einzelfallprüfung, bei der Ihre Interessen als Vermieter gegen die Interessen des Mieters abgewogen werden. Bloße Rentabilitätserwägungen oder der Wunsch nach einer Geschäftserweiterung reichen für sich genommen nicht aus.


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Welche Rechte haben Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung für Lagerzwecke?

Eine Eigenbedarfskündigung für reine Lagerzwecke ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Eigenbedarf muss sich zwingend auf die Nutzung zu privaten Wohnzwecken beziehen.

Schutz vor missbräuchlicher Nutzung

Wenn der Vermieter die Wohnung überwiegend oder vollständig als Lagerraum nutzen möchte, ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Wohnung als Lagerraum verwendet werden soll und der Wohnzweck nicht überwiegt.

Rechtliche Position der Mieter

Als Mieter können Sie einer solchen Kündigung direkt widersprechen. Der Vermieter muss in der Kündigung nachweisen, dass er die Räume tatsächlich zum Wohnen und nicht primär als Lagerraum nutzen will.

Besondere Fallkonstellationen

Selbst bei Personen mit umfangreichen Sammlungen gilt: In angespannten Wohnlagen ist es Personen mit Sammlereigenschaften zuzumuten, nicht ihren gesamten Lagerbestand in der Wohnung unterzubringen. Stattdessen müssen sie auf externe Lagerräume ausweichen, die keinen Wohnraum darstellen.

Rechtliche Durchsetzung

Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung für Lagerzwecke erhalten, können Sie diese gerichtlich überprüfen lassen. Der Vermieter muss dann vor Gericht nachweisen, dass er die Wohnung tatsächlich zu Wohnzwecken und nicht als Lagerraum nutzen will. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist die Kündigung unwirksam.


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Was bedeutet die Wohnraumschutzsatzung für Eigenbedarfskündigungen?

Eine Wohnraumschutzsatzung hat keinen direkten Einfluss auf die Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen. Die Satzung schützt grundsätzlich Räume, die dauerhaft zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt sind.

Abgrenzung zum Eigenbedarf

Wenn Sie als Eigentümer die Wohnung selbst nutzen möchten, greift die Wohnraumschutzsatzung nicht ein. Der selbst genutzte Wohnraum im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung ist von den Regelungen der Wohnraumschutzsatzung ausgenommen.

Zweckentfremdungsverbot

Die Wohnraumschutzsatzung verbietet primär die Umwandlung von Wohnraum in gewerbliche Nutzung. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn:

  • mehr als die Hälfte der Wohnfläche gewerblich genutzt wird
  • der Wohnraum länger als drei Monate leer steht
  • die Wohnung baulich so verändert wird, dass sie für Wohnzwecke ungeeignet ist

Verhältnis zur Eigenbedarfskündigung

Die gesetzlichen Regelungen zum Eigenbedarf bleiben von der Wohnraumschutzsatzung unberührt. Sie können weiterhin eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn Sie ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe für Ihren Nutzungswunsch haben. Die Wohnraumschutzsatzung verhindert lediglich, dass der Wohnraum nach der Eigenbedarfskündigung zweckentfremdet, also etwa in Gewerberäume umgewandelt wird.


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Wie wird bei einer Eigenbedarfskündigung zwischen den Interessen von Vermieter und Mieter abgewogen?

Bei einer Eigenbedarfskündigung muss eine umfassende Einzelfallprüfung zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters stattfinden. Eine schematische Lösung ist dabei nicht zulässig.

Vermieterinteressen

Die Interessen des Vermieters sind durch das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Dies umfasst die Privatnützigkeit und die gesetzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Der Vermieter hat das Recht auf eine Lebensplanung nach eigenen Vorstellungen, die von den Gerichten grundsätzlich zu respektieren ist.

Mieterinteressen

Auf Mieterseite sind ebenfalls gewichtige Grundrechte zu berücksichtigen:

  • Das Bestandsinteresse des Mieters ist durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt
  • Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG kann betroffen sein

Abwägungskriterien

Die Gerichte müssen folgende Aspekte in ihre Entscheidung einbeziehen:

Wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse beider Parteien sind genau zu prüfen. Wenn der Mieter der Kündigung widerspricht, muss insbesondere geprüft werden, ob Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen verfügbar ist.

Ein wichtiger Aspekt ist die Nutzungsart: Soll die Wohnung überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, stärkt dies die Position des Vermieters. Eine überwiegende gewerbliche Nutzung oder die Nutzung als Lagerraum rechtfertigt hingegen keine Eigenbedarfskündigung.

Härtefallregelung

Wenn Sie als Mieter der Kündigung widersprechen möchten, können Sie sich auf Härtegründe nach § 574 BGB berufen. Diese müssen Sie bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen. Härtegründe können beispielsweise eine schwere Erkrankung, hohes Alter oder eine bevorstehende Prüfung sein.

Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich am Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erfolgt im Regelfall nur auf bestimmte Zeit.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eigenbedarf

Ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund im Mietrecht, bei dem der Vermieter die vermietete Immobilie für sich selbst oder nahe Familienangehörige zur eigenen Nutzung benötigt. Die Eigenbedarfskündigung muss nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vernünftig und nachvollziehbar begründet werden. Die Nutzung muss überwiegend zu Wohnzwecken erfolgen. Ein Beispiel wäre, wenn Vermieter ihre vermietete Wohnung selbst bewohnen möchten, weil sie ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen. Die bloße Verwirklichung wirtschaftlicher Interessen oder die überwiegend gewerbliche Nutzung rechtfertigen keinen Eigenbedarf.


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Räumungsklage

Eine gerichtliche Klage des Vermieters gegen den Mieter mit dem Ziel, die Herausgabe der Mietsache zu erwirken. Sie wird meist eingereicht, wenn der Mieter trotz wirksamer Kündigung die Wohnung oder Räumlichkeit nicht verlässt. Geregelt in §§ 546, 985 BGB. Der Vermieter muss dabei nachweisen, dass ein rechtmäßiger Grund zur Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt. Ein typisches Beispiel ist die Räumungsklage nach einer Eigenbedarfskündigung, wenn der Mieter die Wohnung nicht räumt.


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Wohnraumschutzsatzung

Eine kommunale Rechtsnorm zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung. Sie basiert auf landesrechtlichen Ermächtigungen wie dem Wohnraumstärkungsgesetz und soll verhindern, dass Wohnraum in Gebieten mit Wohnungsmangel zweckentfremdet wird. Die Satzung regelt beispielsweise, dass Wohnraum nicht überwiegend (mehr als 50%) gewerblich genutzt oder in Geschäftsräume umgewandelt werden darf. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.


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Zweckentfremdung

Die nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Wohnraum für andere als Wohnzwecke. Nach dem Wohnraumstärkungsgesetz liegt sie vor, wenn mehr als 50% der Wohnfläche gewerblich oder beruflich genutzt werden. Auch längerer Leerstand oder die Nutzung als Ferienwohnung können eine Zweckentfremdung darstellen. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt ist sie meist genehmigungspflichtig oder verboten. Ein Beispiel wäre die Umwandlung einer Mietwohnung in ein Büro.


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Berechtigtes Interesse

Ein rechtlicher Begriff aus § 573 Abs. 1 BGB, der Vermieter berechtigt, ein Mietverhältnis zu kündigen. Es muss sich um nachvollziehbare, vernünftige und schutzwürdige Gründe handeln, die eine Kündigung rechtfertigen. Neben Eigenbedarf zählen auch wirtschaftliche Gründe oder erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters dazu. Bei der Beurteilung werden die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen. Die bloße Gewinnmaximierung stellt kein berechtigtes Interesse dar.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarfskündigung): Dieser Paragraph erlaubt Vermietern die Kündigung eines Mietverhältnisses, wenn sie die Wohnung für sich selbst oder für Angehörige des privilegierten Personenkreises benötigen. Der Eigenbedarf muss glaubhaft gemacht werden und sich auf Wohnzwecke beziehen. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung auf den Eigenbedarf des Ehemanns der Klägerin gestützt. Das Gericht zweifelt jedoch an der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken, da ein Großteil der Räume für gewerbliche Zwecke vorgesehen war.
  • § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (Berechtigtes Interesse des Vermieters): Nach dieser Norm kann ein Mietverhältnis beendet werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Die Interessenabwägung erfordert eine umfassende Bewertung der Umstände des Einzelfalls. Im Fall zeigte sich, dass die Platzprobleme und Differenzen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf dessen Sammlereigenschaft und nicht auf zwingendem Wohnbedarf basieren. Das Gericht bewertete die Interessen der Beklagten als vorrangig.
  • § 12 Abs. 2 Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW, Zweckentfremdung von Wohnraum): Diese Regelung untersagt es, Wohnraum überwiegend für andere als Wohnzwecke zu nutzen. Eine überwiegende gewerbliche Nutzung gilt als Zweckentfremdung und ist verboten. Im Fall plante der Ehemann der Klägerin, die Wohnung zu mehr als 50 % für seine künstlerische Tätigkeit zu nutzen. Dies wurde als Verstoß gegen die Wohnraumschutzbestimmungen angesehen.
  • § 546 Abs. 1 BGB (Rückgabepflicht des Mieters): Dieser Paragraph regelt, dass der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben muss. Da das Mietverhältnis hier nicht wirksam gekündigt wurde, besteht kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung seitens der Klägerin.
  • Art. 14 GG (Eigentum und Wohnraumschutz): Das Grundgesetz schützt das Eigentum, aber auch das berechtigte Interesse der Mieter an der Nutzung von Wohnraum. Im vorliegenden Fall wurde das Mieterschutzinteresse als gewichtiger angesehen, da der Wohnraumbedarf der Klägerin und ihres Ehemanns nicht den Anforderungen eines schützenswerten Eigenbedarfs genügte. Die Kündigung wurde daher als unverhältnismäßig und rechtswidrig eingestuft.

Das vorliegende Urteil


AG Köln – Az.: 213 C 61/24 – Urteil vom 28.08.2024


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