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Fremdnutzer von WEG-Sondereigentum – Klage

Sonnenschirme spannen sich auf, Stühle und Tische locken Gäste vor ein Restaurant in Dachau. Doch was nach entspanntem Sommerabend aussieht, ist Zündstoff für eine Eigentümergemeinschaft. Denn es geht um die Frage: Wem gehört diese Freischankfläche wirklich?

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 101 AR 144/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 27.11.2024
  • Aktenzeichen: 101 AR 144/24
  • Verfahrensart: Beschluss (Bestimmung des zuständigen Gerichts)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Antragstellerin (Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die fordert, dass die Nutzung einer gemeinschaftlichen Außenfläche als Freischankfläche unterlassen wird und die Fläche geräumt und herausgegeben wird.)
  • Beklagte: Antragsgegner (Ein Miteigentümer der Gemeinschaft und dessen Pächter. Der Pächter betreibt in der Einheit des Eigentümers ein Restaurant/Bar und nutzt die davorliegende Außenfläche als Freischankfläche.)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (Antragstellerin) ist der Auffassung, dass eine gemeinschaftliche Außenfläche vor einer Teileigentumseinheit (ursprünglich als Laden/Konditorei bezeichnet, nun als Restaurant/Bar genutzt) unzulässigerweise als Freischankfläche mit Tischen, Stühlen und Schirmen durch den Pächter (einer der Antragsgegner) genutzt wird. Der Eigentümer dieser Einheit (der andere Antragsgegner) ist Mitglied der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft ist der Meinung, diese Nutzung sei nicht durch die Teilungserklärung gedeckt und hat Klage beim Amtsgericht Dachau eingereicht.
  • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt ist, ob die Nutzung der gemeinschaftlichen Außenfläche als Freischankfläche durch den Pächter der angrenzenden Einheit erlaubt ist. Die Gemeinschaft verlangt vom Eigentümer, die Nutzung durch Dritte (den Pächter) zu unterlassen und zu unterbinden, und vom Pächter, die Nutzung zu unterlassen und die Fläche zu räumen. Beide sollen die Fläche an die Gemeinschaft herausgeben.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Amtsgericht Dachau wird als das für den Rechtsstreit sachlich zuständige Gericht bestimmt.
  • Folgen: Der eigentliche Rechtsstreit über die Zulässigkeit der Nutzung der Außenfläche wird vor dem Amtsgericht Dachau verhandelt.

Der Fall vor Gericht


Der Kern des Rechtsstreits: Nutzung einer Außenfläche

Restaurantbesitzer in Dachau stellt Außenbereichmöbel auf Gehweg.  Beginnender Streit um Fremdnutzung von Sondereigentum. WEG-Recht, Nachbarrecht, Klage bei WEG-Konflikten.
Nutzung einer Gemeinschaftsfläche durch Pächter | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt dieses Falles steht ein Konflikt innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Bezirk des Amtsgerichts Dachau. Die Gemeinschaft klagt gegen eines ihrer Mitglieder, den Eigentümer einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss, sowie gegen dessen Pächter. Diese Einheit, ursprünglich als „Laden“ und später als „Konditorei“ ausgewiesen, wird aktuell als Restaurant mit Cocktailbar betrieben.

Der Stein des Anstoßes ist die Nutzung der Gemeinschaftsfläche direkt vor dem Lokal. Der Pächter hat diese Fläche, die laut WEG nicht zum Sondereigentum des Ladenlokals gehört, in eine Freischankfläche umgewandelt. Dort stehen Tische, Stühle und Sonnenschirme, und es werden Speisen sowie Getränke serviert.

Die WEG argumentiert, dass diese Nutzung der Außenfläche durch die Teilungserklärung und den dazugehörigen Aufteilungsplan nicht gedeckt ist. Diese Dokumente legen fest, welche Teile des Gebäudes und Grundstücks Sondereigentum (einem Eigentümer zugeordnet) und welche Gemeinschaftseigentum (allen Eigentümern gehörend) sind. Laut WEG gehört die strittige Außenfläche zum Gemeinschaftseigentum.

Die Gemeinschaft behält sich zudem vor, generell gegen die Nutzung der Einheit als Gaststätte vorzugehen. Die aktuelle Klage konzentriert sich jedoch zunächst ausschließlich auf die unzulässige Nutzung der Außenfläche als Freischankfläche.

Die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die WEG verfolgt mit ihrer Klage beim Amtsgericht Dachau mehrere konkrete Ziele gegen beide Beklagte – den Eigentümer der Einheit (Antragsgegner 1) und den Pächter (Antragsgegner 2).

Gegen den Eigentümer wird gefordert, dass er es unterlässt, die Außenfläche Dritten – insbesondere dem Pächter – zur Nutzung als Freischankfläche zu überlassen oder diese Nutzung zu gestatten. Er soll zudem seinen Pächter dazu anhalten, die Nutzung einzustellen und die Fläche zu räumen.

Gegen den Pächter richtet sich die Forderung, die Nutzung der Außenfläche als Freischankfläche mit Bestuhlung und Bewirtung sofort zu unterlassen. Er soll die Fläche dauerhaft räumen.

Zusätzlich verlangt die WEG von beiden Antragsgegnern die Herausgabe der gemeinschaftlichen Außenfläche an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das prozessuale Dilemma: Welches Gericht ist zuständig?

Die WEG reichte ihre Klage beim Amtsgericht Dachau ein. Gleichzeitig entstand jedoch eine prozessuale Unsicherheit bezüglich der sachlichen Zuständigkeit. Es war unklar, ob das Amtsgericht für beide Beklagten zuständig ist oder ob unterschiedliche Gerichte angerufen werden müssten.

Der Grund für diese Unsicherheit liegt in den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für Klagen gegen Wohnungseigentümer einerseits und gegen Dritte (wie den Pächter) andererseits. Die WEG bezifferte den vorläufigen Streitwert für die Räumung auf einen Betrag, der potenziell die Zuständigkeit des Landgerichts begründen könnte.

Aufgrund dieser unklaren Zuständigkeitslage beantragte die WEG selbst, die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) vorzulegen. Dieses sollte verbindlich entscheiden, welches Gericht – Amtsgericht oder Landgericht – für den gesamten Fall zuständig ist. Das Amtsgericht Dachau folgte diesem Antrag und legte die Akte dem BayObLG zur Entscheidung vor.

Die Zuständigkeitsregeln im Detail

Die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit hängt von spezifischen Gesetzesvorschriften ab. Hier kollidierten potenziell zwei unterschiedliche Regelungsbereiche.

Sonderzuständigkeit für Wohnungseigentumssachen

Für Streitigkeiten innerhalb einer WEG gibt es eine spezielle Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG sind für Klagen, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen der WEG und ihren Mitgliedern ergeben – wie hier die Klage gegen den Eigentümer (Antragsgegner 1) – ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, in deren Bezirk die Immobilie liegt. Der Streitwert spielt hierbei keine Rolle.

Allgemeine Zuständigkeit für den Mieter

Die Klage gegen den Pächter (Antragsgegner 2) fällt jedoch nicht direkt unter diese Sonderregelung, da er kein Mitglied der WEG ist. Hier gelten die allgemeinen zivilprozessualen Regeln. Nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind für Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert von über 5.000 Euro grundsätzlich die Landgerichte zuständig. Da die WEG einen entsprechenden Streitwert andeutete, wäre für die Klage gegen den Pächter isoliert betrachtet das Landgericht zuständig gewesen.

Der Konflikt bei Klagehäufung

Das Problem entstand durch die Klagehäufung, also die gemeinsame Verfolgung der Ansprüche gegen beide Beklagte in einem einzigen Verfahren. Es stand die Frage im Raum, ob die Klage aufgeteilt werden müsste oder ob ein Gericht für beide Teile zuständig sein kann. Für solche Fälle sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) eine Lösung vor.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG)

Das BayObLG war gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit bayerischen Ausführungsgesetzen (§ 9 EGZPO) befugt, über die Zuständigkeit zu entscheiden, wenn – wie hier – für verschiedene Teile einer Klage potenziell unterschiedliche Gerichte zuständig sind.

Das Gericht prüfte die Sachlage und kam zu einem klaren Ergebnis: Das Amtsgericht Dachau wird als das für den gesamten Rechtsstreit sachlich zuständige Gericht bestimmt.

Diese Entscheidung bedeutet, dass das Amtsgericht Dachau nicht nur über die Ansprüche gegen den Eigentümer (Antragsgegner 1), sondern auch über die Ansprüche gegen den Pächter (Antragsgegner 2) verhandeln und entscheiden wird, obwohl für letzteren allein betrachtet das Landgericht zuständig gewesen wäre.

Die Begründung für diese Konzentration beim Amtsgericht (obwohl im vorliegenden Textauszug nicht vollständig ausgeführt) folgt dem Grundsatz der Prozessökonomie und der sachlichen Nähe des Amtsgerichts zu Wohnungseigentumssachen. Es soll ein einheitliches Verfahren vor einem Gericht sichergestellt werden, insbesondere wenn die Ansprüche – wie hier – eng miteinander verknüpft sind.

Bedeutung für die Beteiligten

Diese Entscheidung des BayObLG hat unmittelbare praktische Konsequenzen für alle Parteien des Rechtsstreits und potenziell auch für ähnliche Fälle.

  • Für die WEG: Die Entscheidung ist vorteilhaft, da sie den gesamten Fall vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Dachau verhandeln kann. Dies vermeidet die Notwendigkeit, möglicherweise zwei getrennte Prozesse vor unterschiedlichen Gerichten führen zu müssen, was Zeit und Kosten spart. Die WEG kann ihre Ansprüche wegen der Nutzung der Außenfläche nun gebündelt verfolgen.
  • Für den Eigentümer (Antragsgegner 1): Für ihn ändert sich wenig, da das Amtsgericht aufgrund der WEG-Spezialzuständigkeit ohnehin zuständig gewesen wäre. Er muss sich nun im Verfahren vor dem Amtsgericht Dachau gegen die Vorwürfe verteidigen.
  • Für den Pächter (Antragsgegner 2): Für ihn bedeutet die Entscheidung, dass er sich nicht vor dem Landgericht, sondern vor dem Amtsgericht Dachau verantworten muss. Obwohl der Streitwert potenziell die Landgerichtszuständigkeit begründet hätte, wird sein Fall aufgrund der Verbindung zur WEG-Streitigkeit nun am Amtsgericht entschieden. Dort wird geprüft, ob seine Nutzung der Freischankfläche rechtmäßig ist.
  • Für andere WEGs und Gewerbetreibende: Der Beschluss verdeutlicht, wie Gerichte bei Klagen einer WEG gegen einen Eigentümer und dessen Mieter/Pächter wegen Nutzungsfragen verfahren können. Er zeigt, dass auch Ansprüche gegen Dritte, die normalerweise vor das Landgericht gehören könnten, unter bestimmten Umständen im Rahmen einer WEG-Streitigkeit zum Amtsgericht gezogen werden können. Dies unterstreicht die starke Stellung des Amtsgerichts in WEG-Angelegenheiten. Wichtig ist jedoch: Diese Entscheidung betrifft nur die Zuständigkeit, nicht die eigentliche Frage, ob die Nutzung der Außenfläche erlaubt ist oder nicht.

Nächste Schritte im Verfahren

Mit der Entscheidung des BayObLG ist die Frage der Zuständigkeit geklärt. Der Fall geht nun zurück an das Amtsgericht Dachau.

Dieses Gericht wird das Verfahren fortsetzen und sich mit den inhaltlichen Fragen des Streits befassen. Es muss nun prüfen, ob die Nutzung der Außenfläche als Freischankfläche durch den Pächter tatsächlich gegen die Teilungserklärung und die Rechte der WEG verstößt. Dazu werden voraussichtlich die Teilungserklärung und die Pläne geprüft, Argumente der Parteien gehört und möglicherweise Beweise erhoben. Am Ende wird das Amtsgericht Dachau ein Urteil darüber fällen, ob die WEG mit ihren Forderungen auf Unterlassung, Räumung und Herausgabe Erfolg hat.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil klärt wichtige Fragen zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Klagen gegen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft über Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, während bei Klagen gegen externe Nutzer (Nicht-Eigentümer) diese Spezialzuständigkeit nicht gilt. Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied in der rechtlichen Behandlung von internen Gemeinschaftskonflikten und Auseinandersetzungen mit Dritten, was für Wohnungseigentümer bei der Durchsetzung ihrer Rechte von grundlegender Bedeutung ist.

Benötigen Sie Hilfe?

Probleme mit der Nutzung von Gemeinschaftseigentum?

Werden Sie als Eigentümer oder Pächter mit Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) konfrontiert, weil Sie vermeintlich gemeinschaftliche Flächen unrechtmäßig nutzen? Die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist oft komplex und birgt Konfliktpotenzial, besonders wenn es um die Nutzung von Außenflächen geht. Eine klare rechtliche Einschätzung ist in solchen Fällen unerlässlich.

Wir verfügen über die notwendige Expertise, um Ihre Situation umfassend zu analysieren und Ihre Rechte zu verteidigen. Unsere Erfahrung im Wohnungseigentumsrecht ermöglicht es uns, maßgeschneiderte Strategien zu entwickeln und Ihre Interessen gegenüber der WEG durchzusetzen. Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und mögliche Lösungswege zu erörtern.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Gemeinschaftsfläche“ in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und welche Nutzungsrechte haben die einzelnen Eigentümer daran?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gibt es zwei grundlegende Arten von Eigentum: das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum.

Ihr Sondereigentum umfasst in der Regel die Räume Ihrer Wohnung selbst sowie gegebenenfalls weitere, Ihnen allein zugewiesene Bereiche wie einen Kellerraum oder eine Garage. Über Ihr Sondereigentum können Sie weitgehend frei verfügen.

Gemeinschaftseigentum, oft auch als „Gemeinschaftsfläche“ bezeichnet, umfasst alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die nicht zum Sondereigentum gehören. Diese Bereiche stehen allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Sie sind für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich oder dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch.

Was gehört typischerweise zum Gemeinschaftseigentum?

Zum Gemeinschaftseigentum zählen üblicherweise:

  • Das Grundstück selbst.
  • Tragende Bauteile des Gebäudes (z.B. Fundament, Außenwände, Geschossdecken).
  • Das Dach und die Fassade.
  • Das Treppenhaus und der Aufzug.
  • Gemeinschaftliche Heizungs- und Versorgungsanlagen.
  • Fenster und Außentüren (die äußere Hülle betreffend, auch wenn sie zu einer Sondereigentumseinheit gehören).
  • Gemeinschaftlich genutzte Räume wie Waschküche, Trockenraum, Fahrradkeller.
  • Gärten oder Außenanlagen, sofern sie nicht durch ein Sondernutzungsrecht einem einzelnen Eigentümer zugewiesen sind.

Welche Nutzungsrechte haben Sie als Eigentümer am Gemeinschaftseigentum?

Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, das Gemeinschaftseigentum mitzubenutzen. Das bedeutet, Sie dürfen beispielsweise das Treppenhaus betreten, den Aufzug nutzen oder sich im gemeinschaftlichen Garten aufhalten.

Dieses Nutzungsrecht ist jedoch nicht unbegrenzt. Es gelten folgende Grundsätze und mögliche Einschränkungen:

  1. Rücksichtnahme: Die Nutzung muss so erfolgen, dass andere Eigentümer nicht übermäßig gestört oder beeinträchtigt werden. Lärm im Treppenhaus zu Nachtzeiten oder die dauerhafte Blockade von Gemeinschaftsflächen sind typischerweise nicht erlaubt. Gesetzlich ist dies im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verankert.
  2. Keine Beeinträchtigung der Substanz: Das Gemeinschaftseigentum darf durch die Nutzung nicht beschädigt oder verändert werden. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (z.B. Anbringen einer Markise an der Fassade) bedürfen in der Regel der Zustimmung der anderen Eigentümer oder eines Beschlusses der Eigentümerversammlung.
  3. Regelungen in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Die Teilungserklärung (die das Gebäude in Sonder- und Gemeinschaftseigentum aufteilt) und die darauf aufbauende Gemeinschaftsordnung können spezifische Regeln für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums enthalten.
    • Sondernutzungsrechte: Hier kann festgelegt sein, dass bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums (z.B. ein Gartenanteil, ein PKW-Stellplatz im Freien) ausschließlich von einem bestimmten Eigentümer genutzt werden dürfen. Andere Eigentümer sind dann von der Nutzung dieses Teils ausgeschlossen.
    • Gebrauchsregelungen: Es können detaillierte Vorschriften zur Nutzung bestimmter Bereiche aufgestellt werden (z.B. Grillzeiten im Garten, Benutzungsordnung für die Waschküche).
  4. Beschlüsse der Eigentümerversammlung: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann durch Mehrheitsbeschluss weitere Regeln für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums aufstellen, zum Beispiel in Form einer Hausordnung. Diese Regeln sind dann für alle Eigentümer und auch deren Mieter oder Pächter verbindlich.

Nutzung durch Mieter oder Pächter

Wenn Sie Ihre Wohnung (Sondereigentum) vermieten oder verpachten, geht das Recht zur Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums auf Ihren Mieter oder Pächter über. Dieser darf also beispielsweise das Treppenhaus, den Hof oder die Waschküche im gleichen Umfang nutzen wie Sie als Eigentümer. Wichtig ist: Der Mieter oder Pächter muss sich dabei ebenfalls an alle geltenden Regeln halten (Gesetz, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Beschlüsse, Hausordnung).

Wird eine Gemeinschaftsfläche direkt von der WEG verpachtet (z.B. ein Ladenlokal im Gemeinschaftseigentum), ergeben sich die Nutzungsrechte und Pflichten des Pächters primär aus dem Pachtvertrag und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Auch hier muss die Nutzung im Einklang mit den allgemeinen Regeln der WEG stehen.

Das Verständnis der Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sowie der geltenden Nutzungsregeln ist entscheidend für ein funktionierendes Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.


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Welche Rolle spielt die Teilungserklärung bei der Festlegung der Nutzungsrechte an Gemeinschaftsflächen und wie kann ich als Eigentümer feststellen, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist?

Die Teilungserklärung ist das entscheidende Dokument, das die Spielregeln für das Zusammenleben und die Nutzung von Gebäudeteilen und Flächen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) festlegt. Sie bestimmt gemeinsam mit der oft dazugehörigen Gemeinschaftsordnung, welche Rechte und Pflichten Sie als Eigentümer haben, insbesondere bezüglich der Nutzung von Gemeinschaftseigentum.

Die Teilungserklärung als „Grundgesetz“ Ihrer Gemeinschaft

Stellen Sie sich die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung wie das Grundgesetz Ihrer Eigentümergemeinschaft vor. Hier wird fundamental geregelt:

  • Was gehört wem? Es wird klar zwischen Sondereigentum (Ihre Wohnung, Ihr Kellerraum, der nur Ihnen gehört) und Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus, Dach, Fassade, Garten, Hof, oft auch Heizungsanlagen oder Waschküchen, die allen Eigentümern gemeinsam gehören) unterschieden.
  • Wie darf Gemeinschaftseigentum genutzt werden? Oft enthält die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung detaillierte Vorgaben, wie Gemeinschaftsflächen genutzt werden dürfen. Es kann festgelegt sein, ob ein Garten nur zur Zierde dient, ob dort gespielt werden darf oder ob bestimmte Bereiche vielleicht nur von einem Eigentümer genutzt werden dürfen (Sondernutzungsrecht, z.B. ein Terrassenanteil). Auch Zweckbestimmungen (z.B. „Trockenraum“, „Fahrradkeller“) sind hier zu finden.

So finden Sie heraus, was erlaubt ist

Um festzustellen, ob eine bestimmte Nutzung einer Gemeinschaftsfläche – zum Beispiel die Nutzung durch einen Pächter – zulässig ist, sollten Sie folgende Dokumente prüfen:

  1. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Dies ist Ihre erste und wichtigste Informationsquelle. Suchen Sie nach Abschnitten, die das betroffene Gemeinschaftseigentum (z.B. die Gartenfläche, der Hof) beschreiben oder allgemeine Nutzungsregeln aufstellen. Achten Sie auf:
    • Konkrete Zweckbestimmungen: Ist die Fläche z.B. als „Garten“ oder „Erholungsfläche“ ausgewiesen?
    • Erlaubnisse oder Verbote: Werden bestimmte Nutzungen ausdrücklich erlaubt oder untersagt (z.B. „gewerbliche Nutzung verboten“, „Grillen erlaubt“)?
    • Sondernutzungsrechte: Ist die Fläche vielleicht einem bestimmten Eigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen?
  2. Aufteilungsplan: Dieser Plan ist Teil der Teilungserklärung und zeigt grafisch die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Manchmal ergeben sich auch hieraus Hinweise auf die vorgesehene Nutzung.
  3. Beschlüsse der Eigentümerversammlung: Die Eigentümergemeinschaft kann durch Beschluss Regelungen zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums treffen, soweit diese nicht der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung widersprechen. Prüfen Sie die Beschlusssammlung Ihrer WEG, ob zur Nutzung der betreffenden Fläche bereits Beschlüsse gefasst wurden (z.B. eine Hausordnung, die die Nutzung regelt, oder ein Beschluss, der eine bestimmte Nutzung gestattet).

Wenn die Teilungserklärung schweigt oder unklar ist

Enthält die Teilungserklärung keine spezifische Regelung für die gewünschte Nutzung, greifen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Grundsätzlich gilt:

  • Jeder Eigentümer darf das Gemeinschaftseigentum so nutzen, dass andere Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus gestört oder beeinträchtigt werden (§ 14 Nr. 1 WEG).
  • Die Nutzung muss dem entsprechen, was vereinbart ist oder wie es üblich ist und darf den Gebrauch durch andere nicht verhindern oder unzumutbar erschweren.

Eine Nutzung, die über den üblichen Gebrauch hinausgeht oder den Charakter der Fläche verändert (wie oft bei einer Verpachtung an einen externen Dritten), bedarf in der Regel eines zustimmenden Beschlusses der Eigentümerversammlung.

Speziell: Nutzung durch Dritte (z.B. Pächter)

Die Überlassung von Gemeinschaftseigentum an Dritte (wie Pächter oder Mieter für z.B. einen Kiosk, einen Stand oder eine Außenbestuhlung) ist eine besondere Form der Nutzung. Hier muss genau geprüft werden:

  • Ist eine solche (oft gewerbliche oder intensivere) Nutzung mit der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung vereinbar?
  • Liegt ein gültiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor, der diese spezielle Nutzung und die Überlassung an den Dritten gestattet? Ohne einen solchen Beschluss ist die Nutzung durch einen Pächter häufig nicht zulässig.

Die Teilungserklärung bildet also die Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit jeglicher Nutzung von Gemeinschaftsflächen. Ihre sorgfältige Prüfung ist der erste Schritt, um Klarheit zu gewinnen.


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Unter welchen Voraussetzungen darf ein Pächter einer Gewerbeeinheit in einer WEG Gemeinschaftsflächen nutzen und welche Rechte hat die WEG, wenn der Pächter die Gemeinschaftsflächen unberechtigt nutzt?

Ein Pächter einer Gewerbeeinheit, also jemand, der beispielsweise ein Ladenlokal oder Büro in einem Gebäude mit Eigentumswohnungen mietet, hat grundsätzlich keine eigenen, direkten Rechte zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Gemeinschaftsflächen sind Bereiche wie Flure, Treppenhäuser, Innenhöfe, Gärten oder gemeinschaftliche Parkplätze, die allen Eigentümern gemeinsam gehören.

Wann darf der Pächter Gemeinschaftsflächen nutzen?

Die Nutzungsbefugnis des Pächters leitet sich ausschließlich von den Rechten des Eigentümers (seines Vermieters) ab, der Mitglied der WEG ist. Das bedeutet konkret:

  1. Nur im Rahmen der Rechte des Eigentümers: Der Pächter darf Gemeinschaftsflächen nur in dem Umfang nutzen, wie es dem Eigentümer der vermieteten Einheit selbst gestattet ist. Diese Erlaubnis für den Eigentümer ergibt sich aus:
    • der Teilungserklärung: Das ist quasi die „Verfassung“ der WEG, die festlegt, was Sondereigentum (die einzelne Einheit) und was Gemeinschaftseigentum ist und wie letzteres genutzt werden darf.
    • der Gemeinschaftsordnung: Diese enthält oft detailliertere Regeln für das Zusammenleben und die Nutzung.
    • Beschlüssen der Eigentümerversammlung: Die Eigentümer können gemeinsam Regeln zur Nutzung aufstellen oder ändern.
    • Sondernutzungsrechten: Manchmal hat ein Eigentümer ein exklusives Recht, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen (z.B. einen bestimmten Gartenanteil oder Stellplatz). Nur wenn der Vermieter ein solches Recht hat, kann er es dem Pächter zur Nutzung überlassen.
  2. Keine weitergehenden Rechte: Wichtig ist: Der Eigentümer kann seinem Pächter niemals mehr Rechte zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen einräumen, als er selbst besitzt. Wenn die Gemeinschaftsordnung beispielsweise vorsieht, dass der Innenhof nur zum Be- und Entladen genutzt werden darf, darf auch der Pächter dort keine Tische und Stühle für einen Cafébetrieb aufstellen, selbst wenn der Vermieter es ihm erlauben würde.

Was kann die WEG bei unberechtigter Nutzung durch den Pächter tun?

Nutzt der Pächter Gemeinschaftsflächen ohne die nötige Erlaubnis oder hält er sich nicht an die vereinbarten Regeln (z.B. er stellt dauerhaft Werbeschilder im Treppenhaus auf, obwohl dies nicht erlaubt ist), stellt dies eine Störung des Gemeinschaftseigentums dar. Die WEG hat dann verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

  1. Ansprache des Eigentümers: Da der Pächter kein direktes Vertragsverhältnis mit der WEG hat, ist der erste und wichtigste Ansprechpartner für die WEG der Eigentümer der vermieteten Einheit. Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass sein Pächter die Regeln der Gemeinschaft einhält (§ 14 Nr. 2 WEG). Die WEG wird den Eigentümer also auffordern (oft durch eine formale Abmahnung), dafür zu sorgen, dass der Pächter die unberechtigte Nutzung unterlässt.
  2. Unterlassungsanspruch: Wenn die Ansprache des Eigentümers erfolglos bleibt oder die Störung andauert, kann die WEG (in der Regel vertreten durch den Verwalter oder durch Beschluss der Eigentümer) einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das bedeutet, sie kann verlangen, dass die störende Nutzung aufhört. Dieser Anspruch kann gerichtlich durch eine Unterlassungsklage durchgesetzt werden. Die Klage kann sich richten gegen:
    • den Eigentümer, da er für das Verhalten seines Pächters verantwortlich ist.
    • direkt gegen den Pächter als unmittelbaren Störer (§ 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Oft ist es sinnvoll, beide (Eigentümer und Pächter) in Anspruch zu nehmen.
  3. Beseitigungsanspruch: Hat der Pächter beispielsweise unberechtigt Gegenstände auf Gemeinschaftsflächen abgestellt, kann die WEG auch verlangen, dass diese entfernt werden (Beseitigungsanspruch).
  4. Schadensersatz: Entsteht der WEG durch die unberechtigte Nutzung ein Schaden, können unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer oder den Pächter bestehen.

Für Sie als Teil einer WEG bedeutet das: Die Rechte des Pächters sind begrenzt und hängen vollständig von den Rechten des vermietenden Eigentümers ab. Bei Problemen ist der Eigentümer der erste Adressat, die WEG hat aber auch rechtliche Mittel, um direkt gegen einen störenden Pächter vorzugehen, um die unberechtigte Nutzung von Gemeinschaftseigentum zu beenden.


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Welche Bedeutung haben Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung für die Nutzung von Gemeinschaftsflächen und wie können solche Beschlüsse angefochten werden, wenn sie meiner Meinung nach unrechtmäßig sind?

Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sind zentrale Entscheidungen, die das Zusammenleben und die Verwaltung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft regeln. Sie haben eine erhebliche Bedeutung, insbesondere wenn es um die Nutzung von Gemeinschaftsflächen geht – also Bereiche wie den Hof, den Garten, das Treppenhaus, die Waschküche oder auch Flächen, die eventuell an Dritte (wie einen Pächter) zur Nutzung überlassen werden sollen.

Warum sind Beschlüsse für Sie wichtig?

Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind grundsätzlich für alle Wohnungseigentümer bindend. Das gilt auch dann, wenn Sie persönlich gegen den Beschluss gestimmt haben oder bei der Versammlung gar nicht anwesend waren. Ein gültiger Beschluss legt fest, wie Gemeinschaftsflächen genutzt werden dürfen oder welche Veränderungen vorgenommen werden.

Stellen Sie sich vor, die Eigentümerversammlung beschließt, dass ein Teil des Gemeinschaftsgartens zukünftig als Stellplatz für Fahrräder genutzt wird oder dass ein Pächter Tische und Stühle auf einer gemeinschaftlichen Terrasse aufstellen darf. Solche Beschlüsse müssen Sie als Eigentümer befolgen, solange sie wirksam sind. Sie können die Art und Weise, wie Sie Gemeinschaftseigentum nutzen können, direkt beeinflussen.

Wann ist ein Beschluss möglicherweise unrechtmäßig?

Nicht jede Entscheidung, mit der Sie unzufrieden sind, ist automatisch unrechtmäßig oder anfechtbar. Ein Beschluss kann aber ungültig sein, wenn er bestimmte Fehler aufweist. Die häufigsten Gründe sind:

  1. Formelle Fehler: Bei der Einberufung oder Durchführung der Eigentümerversammlung wurden wichtige Regeln verletzt. Das kann zum Beispiel eine fehlerhafte Einladung oder ein Fehler bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit sein (wobei die Beschlussfähigkeit nach neuem Recht weniger Hürden aufweist).
  2. Verstoß gegen Gesetze: Der Beschluss widerspricht klaren gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Ein Beispiel wäre ein Beschluss, der grundlegende Rechte eines Eigentümers ohne dessen Zustimmung unverhältnismäßig einschränkt.
  3. Verstoß gegen die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung: Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung sind so etwas wie die „Verfassung“ Ihrer Eigentümergemeinschaft. Ein Beschluss darf Regelungen daraus nicht ohne Weiteres widersprechen, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung selbst lässt Änderungen durch Beschluss zu oder alle Eigentümer stimmen einer Änderung zu.
  4. Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung: Ein Beschluss muss dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechen und darf nicht willkürlich oder schikanös sein. Er muss auf sachlichen Gründen beruhen und darf einzelne Eigentümer nicht ohne triftigen Grund ungleich behandeln oder benachteiligen.

Wie können Sie gegen einen unrechtmäßigen Beschluss vorgehen?

Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Beschluss unrechtmäßig ist, können Sie ihn nicht einfach ignorieren. Er bleibt zunächst gültig und für alle Eigentümer bindend.

Um einen fehlerhaften Beschluss für ungültig erklären zu lassen, müssen Sie aktiv werden und Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Nur das Gericht kann einen Beschluss für ungültig erklären.

Dabei sind sehr wichtige Fristen zu beachten:

  • Anfechtungsfrist: Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Beschlussfassung beim Gericht eingegangen sein.
  • Klagebegründungsfrist: Die Gründe, warum Sie den Beschluss für ungültig halten, müssen Sie dem Gericht innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung darlegen.

Werden diese Fristen versäumt, wird der Beschluss in der Regel bestandskräftig. Das bedeutet, er ist dann endgültig gültig und kann nicht mehr angefochten werden, selbst wenn er ursprünglich fehlerhaft war. Eine Ausnahme besteht nur für besonders schwerwiegende Fehler, die einen Beschluss „nichtig“ machen – das ist aber sehr selten der Fall.

Das Gericht prüft im Rahmen der Anfechtungsklage, ob der Beschluss tatsächlich gegen Gesetze, die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung oder die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt oder ob Formfehler vorliegen, die zur Ungültigkeit führen.


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Was ist der Unterschied zwischen einer Unterlassungsklage und einer Räumungsklage im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung von Gemeinschaftsflächen und wann ist welche Klageart die richtige Wahl?

Wenn Gemeinschaftsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), zum Beispiel durch einen Pächter, ohne Erlaubnis genutzt werden, stehen der WEG verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung. Zwei wichtige Instrumente sind die Unterlassungsklage und die Räumungsklage. Obwohl beide darauf abzielen, die unberechtigte Nutzung zu beenden, haben sie unterschiedliche Schwerpunkte und Ziele.

Die Unterlassungsklage: Ein Stoppschild für die Zukunft

Eine Unterlassungsklage zielt darauf ab, eine andauernde oder zukünftig drohende unberechtigte Nutzung von Gemeinschaftseigentum zu verhindern. Es geht darum, dem Verursacher (z.B. dem Pächter) gerichtlich zu verbieten, die Fläche weiterhin oder erneut in einer bestimmten Weise unbefugt zu nutzen.

  • Ziel: Verhinderung zukünftiger Störungen.
  • Wann sinnvoll? Diese Klage ist die richtige Wahl, wenn die unberechtigte Nutzung immer wieder vorkommt oder gerade andauert und für die Zukunft unterbunden werden soll.
  • Beispiel: Ein Pächter einer Gewerbeeinheit parkt regelmäßig seine Fahrzeuge auf einem Teil des Hofes, der als Gemeinschaftsfläche ausgewiesen ist und nicht zu seiner Pachtfläche gehört. Mit einer Unterlassungsklage kann die WEG erreichen, dass ihm dieses Parken für die Zukunft gerichtlich untersagt wird.

Die Räumungsklage: Platz schaffen und Besitz zurückholen

Die Räumungsklage (oft auch als Herausgabeklage bezeichnet, wenn es um die Rückgabe von Besitz geht) zielt darauf ab, eine bereits erfolgte und andauernde Beeinträchtigung zu beseitigen und die Gemeinschaftsfläche wieder frei zu bekommen. Es geht darum, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, indem der Störer verpflichtet wird, die Fläche zu räumen und den Besitz daran aufzugeben.

  • Ziel: Beseitigung einer bestehenden Nutzung und Herausgabe der Fläche.
  • Wann sinnvoll? Diese Klage ist angebracht, wenn der Pächter Gemeinschaftsflächen dauerhaft blockiert, indem er dort beispielsweise Gegenstände lagert, Bauten errichtet hat oder einen Bereich exklusiv für sich beansprucht und diesen nicht freiwillig herausgibt.
  • Beispiel: Der Pächter hat ohne Erlaubnis einen Teil des Gemeinschaftsgartens eingezäunt und nutzt ihn für sich allein oder lagert dauerhaft Baumaterial auf einem Gemeinschaftsparkplatz. Die Räumungsklage zielt darauf ab, dass der Pächter den Zaun oder das Material entfernt und die Fläche wieder für alle Miteigentümer zugänglich macht.

Wann welche Klage? Die richtige Wahl treffen

Die Entscheidung zwischen Unterlassungs- und Räumungsklage hängt davon ab, was die WEG konkret erreichen möchte:

  • Soll ein bestimmtes Verhalten für die Zukunft verboten werden (z.B. das Parken, das Betreten, das Lärmen)? Dann ist die Unterlassungsklage das Mittel der Wahl.
  • Soll ein aktueller Zustand beendet werden, bei dem eine Fläche blockiert oder besetzt ist und diese Fläche wieder freigegeben werden? Dann ist die Räumungsklage passend.

In vielen Fällen kann es auch sinnvoll sein, beide Klagearten zu kombinieren. Stellt ein Pächter beispielsweise unberechtigt Tische und Stühle auf einer Gemeinschaftsterrasse auf, könnte die WEG sowohl die Räumung der Terrasse (Entfernung der Möbel) als auch die Unterlassung der zukünftigen Aufstellung von Möbeln verlangen.

Die korrekte Einordnung der Situation – geht es primär um ein zu unterbindendes Verhalten oder um die Beseitigung eines Zustands und die Rückgabe der Fläche – ist entscheidend für die Wahl des richtigen rechtlichen Schrittes.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist ein zentrales Dokument im Wohnungseigentumsrecht (geregelt in § 8 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Sie legt rechtlich verbindlich fest, welche Teile eines Gebäudes und des dazugehörigen Grundstücks zum Sondereigentum (gehört einem einzelnen Eigentümer) und welche zum Gemeinschaftseigentum (gehört allen Eigentümern gemeinsam) gehören. Im konkreten Fall ist sie entscheidend, um zu klären, ob die strittige Außenfläche vor dem Lokal Gemeinschaftseigentum ist, wie die WEG behauptet, und somit nicht ohne Weiteres vom Pächter genutzt werden darf. Die Teilungserklärung regelt oft auch die Nutzungsrechte und -pflichten der Eigentümer bezüglich des Gemeinschaftseigentums.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Teilungserklärung ist das Dokument, das genau festlegt, welche Räume nur Ihnen gehören (Ihre Wohnung, Ihr Kellerabteil = Sondereigentum) und welche Bereiche alle gemeinsam nutzen dürfen und pflegen müssen (Treppenhaus, Dachboden, Garten = Gemeinschaftseigentum).


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Pächter

Ein Pächter ist jemand, der eine Sache (z. B. ein Grundstück oder Geschäftsräume) mietet und gleichzeitig das Recht hat, daraus wirtschaftliche Erträge zu ziehen (sog. „Fruchtziehung“, § 581 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Im Gegensatz zum reinen Mieter, der eine Sache nur gebraucht (§ 535 BGB), darf der Pächter die Sache bewirtschaften und Gewinne daraus erzielen. Im vorliegenden Fall betreibt der Antragsgegner 2 ein Restaurant in den gemieteten Räumen; er ist Pächter, weil er mit dem Betrieb Einnahmen erwirtschaftet. Die WEG verklagt ihn, weil er Gemeinschaftseigentum (die Außenfläche) für seinen Pachtbetrieb nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Beispiel: Wenn Sie eine Wohnung mieten, um darin zu wohnen, sind Sie Mieter. Wenn Sie aber eine Gaststätte mit Inventar mieten, um sie zu betreiben und damit Geld zu verdienen, sind Sie Pächter.


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Herausgabe

Herausgabe bedeutet die rechtliche Forderung, eine Sache an den Berechtigten zurückzugeben, die jemand ohne Rechtsgrund besitzt oder nutzt. Dieser Anspruch ergibt sich meist aus dem Eigentum (§ 985 BGB) oder anderen dinglichen bzw. vertraglichen Rechten. Im konkreten Fall verlangt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) von Eigentümer und Pächter die Herausgabe der gemeinschaftlichen Außenfläche. Das bedeutet, die Fläche soll geräumt und der Besitz daran wieder vollständig der WEG als rechtmäßiger Eigentümerin übergeben werden.

Beispiel: Wenn Ihr Nachbar versehentlich einen Teil Ihres Gartens mitbenutzt, können Sie von ihm die Herausgabe dieses Teils verlangen, also dass er die Nutzung unterlässt und Ihnen den Zugang wieder ungestört ermöglicht.


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Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit regelt, welche Art von Gericht (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) in der ersten Instanz für eine bestimmte Klage verantwortlich ist. Dies hängt in Zivilsachen oft vom Streitwert (dem Geldbetrag, um den es geht, vgl. §§ 23, 71 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG) oder von der Art des Rechtsstreits ab. Im Fall der WEG war unklar, ob das Amtsgericht (speziell zuständig für WEG-Streitigkeiten nach § 43 WEG) oder das Landgericht (zuständig für allgemeine Zivilklagen über 5.000 Euro Streitwert, was hier für den Pächter zutreffen könnte) den gesamten Fall verhandeln darf. Das BayObLG hat entschieden, dass das Amtsgericht für den gesamten Fall zuständig ist.

Beispiel: Wenn Sie wegen einer unbezahlten Rechnung von 1.000 Euro klagen, ist normalerweise das Amtsgericht sachlich zuständig. Geht es aber um 10.000 Euro, wäre es grundsätzlich das Landgericht, es sei denn, eine Sonderregel (wie bei vielen Miet- oder eben WEG-Streitigkeiten) weist den Fall unabhängig vom Wert dem Amtsgericht zu.


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Klagehäufung

Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere Ansprüche oder mehrere Beklagte in einem einzigen Gerichtsverfahren zusammengefasst werden (geregelt in § 260 Zivilprozessordnung, ZPO). Ziel ist es meist, den Prozess effizienter zu gestalten (Prozessökonomie). Im beschriebenen Fall liegt eine Klagehäufung vor, weil die WEG in einer einzigen Klage sowohl den Eigentümer der Gewerbeeinheit (Antragsgegner 1) als auch dessen Pächter (Antragsgegner 2) auf Unterlassung und Herausgabe verklagt. Genau diese Verbindung der Klagen gegen unterschiedliche Personen führte hier zum Problem der sachlichen Zuständigkeit, das vom BayObLG geklärt werden musste.

Beispiel: Ein Autofahrer beschädigt beim Ausparken nicht nur Ihr Auto, sondern auch Ihren Gartenzaun. Sie können beide Schadensersatzansprüche (für Auto und Zaun) in einer einzigen Klage gegen den Fahrer geltend machen – das ist eine Klagehäufung von Ansprüchen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 43 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2: Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft. § 43 WEG bestimmt, dass für Streitigkeiten über das Wohnungseigentum das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, unabhängig vom Streitwert, sofern es sich um bestimmte Streitigkeiten handelt, insbesondere solche aus dem Gemeinschaftsverhältnis. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier geht es um eine Streitigkeit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der Nutzung von Gemeinschaftsflächen, was typischerweise unter die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 43 WEG fällt, zumindest für den Eigentümer der Teileigentumseinheit (Antragsgegner zu 1).
  • Teilungserklärung: Die Teilungserklärung ist die grundlegende Vereinbarung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie legt fest, welche Gebäudeteile Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind und regelt oft auch Nutzungsrechte und -beschränkungen. Sie ist maßgeblich für die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Teilungserklärung ist entscheidend, um zu beurteilen, ob die Nutzung der Außenfläche als Freischankfläche zulässig ist. Die WEG argumentiert, dass die Teilungserklärung diese Nutzung nicht deckt, was den Kern des Streits darstellt.
  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 23 Nr. 1, § 23 Nr. 2 Buchst. c, § 71 Abs. 1: Das Gerichtsverfassungsgesetz legt fest, welche Gerichte sachlich zuständig sind. § 23 GVG bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts, unter anderem in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Abs. 2 WEG und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro. § 71 GVG regelt die Zuständigkeit der Landgerichte für alle Zivilsachen, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, insbesondere bei einem Streitwert über 5.000 Euro. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob das Amtsgericht oder das Landgericht sachlich zuständig ist. Für den Eigentümer (Antragsgegner zu 1) könnte das Amtsgericht nach § 43 WEG zuständig sein, während für den Pächter (Antragsgegner zu 2) ohne WEG-Bezug die Zuständigkeit vom Streitwert abhängen würde.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2: Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. § 36 ZPO bestimmt, welches Gericht zuständig ist, wenn mehrere Gerichte möglicherweise zuständig sind oder wenn die Zuständigkeit unklar ist (Gerichtsstandsbestimmung). Absatz 2 regelt die Zuständigkeit des übergeordneten Gerichts für die Entscheidung über die Gerichtsstandsbestimmung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Zuständigkeit zwischen Amtsgericht und Landgericht unklar war, wurde das Bayerische Oberste Landesgericht nach § 36 ZPO angerufen, um verbindlich zu bestimmen, welches Gericht für den Fall zuständig ist.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): § 1004 BGB gibt dem Eigentümer einen Anspruch gegen Störer auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums und auf Unterlassung weiterer Störungen. Dieser Anspruch kann auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend gemacht werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die WEG macht mit ihrer Klage Unterlassungs- und Räumungsansprüche geltend, die sich auf § 1004 BGB stützen könnten, da sie die Nutzung der Gemeinschaftsfläche als unrechtmäßige Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums betrachtet.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Wohnungseigentümer zum Thema Nutzung von Gemeinschaftseigentum (insbesondere Außengastronomie)

Ob der Vorgarten für Tische eines Cafés genutzt wird oder der Innenhof zum Abstellen von Betriebsgegenständen – die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen führt in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) häufig zu Konflikten. Besonders brisant wird es, wenn eine Fläche vor einem Ladenlokal oder Restaurant für Außengastronomie beansprucht wird. Hier erfahren Sie, worauf Sie als Miteigentümer achten sollten.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung genau prüfen
Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung sind die „Verfassung“ Ihrer WEG. Sie legen fest, welche Flächen zum Gemeinschaftseigentum gehören und wie diese genutzt werden dürfen. Prüfen Sie genau, ob die vorgesehene Nutzung (z.B. als Freischankfläche) dort ausdrücklich erlaubt, ausgeschlossen oder gar nicht erwähnt ist. Auch die Zweckbestimmung der einzelnen Sondereigentumseinheiten (z.B. „Laden“ vs. „Gaststätte“) kann relevant sein.

⚠️ ACHTUNG: Eine Nutzung, die nicht von der Teilungserklärung oder einem gültigen Beschluss gedeckt ist, ist in der Regel unzulässig. Die WEG kann Unterlassung und Beseitigung verlangen.


Tipp 2: Sondernutzungsrechte erfordern klare Regelung
Wenn ein einzelner Eigentümer eine gemeinschaftliche Fläche exklusiv nutzen möchte (z.B. als Terrasse für sein Restaurant), benötigt er dafür in der Regel ein Sondernutzungsrecht. Dieses muss klar und eindeutig in der Teilungserklärung oder durch eine spätere Vereinbarung aller Eigentümer begründet werden. Ein bloßer Beschluss der Eigentümerversammlung reicht oft nicht aus, um dauerhafte Sondernutzungsrechte zu schaffen.


Tipp 3: Gebrauch durch Mieter oder Pächter geht auf den Eigentümer zurück
Nutzt ein Mieter oder Pächter einer Einheit (z.B. der Betreiber eines Restaurants) Gemeinschaftseigentum unzulässig, ist primär der vermietende bzw. verpachtende Miteigentümer in der Pflicht. Die WEG kann von ihm verlangen, auf seinen Mieter/Pächter einzuwirken, die Nutzung zu unterlassen. Unter Umständen kann die WEG aber auch direkt gegen den störenden Mieter/Pächter vorgehen (Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch).


Tipp 4: Beschlussfassung für Nutzungsregelungen nutzen
Sofern die Teilungserklärung Spielraum lässt oder eine konkrete Nutzung regeln soll (die nicht bereits ausgeschlossen ist), kann die Eigentümerversammlung durch Beschluss Gebrauchsregelungen für das Gemeinschaftseigentum festlegen. Dies betrifft oft die Art und Weise der Nutzung (z.B. Öffnungszeiten einer Außengastronomie, Aufstellen von Mobiliar). Für grundlegende Änderungen oder die Einräumung exklusiver Rechte gelten jedoch höhere Hürden (siehe Tipp 2).

⚠️ ACHTUNG: Ein Beschluss darf nicht gegen die Teilungserklärung oder zwingendes Recht verstoßen. Fehlerhafte Beschlüsse können angefochten werden.


Tipp 5: Frühzeitig auf Klärung drängen
Wird eine gemeinschaftliche Fläche aus Ihrer Sicht unzulässig genutzt, sollten Sie dies frühzeitig über die Verwaltung ansprechen und auf eine Klärung innerhalb der WEG drängen. Eine Duldung über längere Zeit kann die spätere Durchsetzung von Ansprüchen erschweren (Stichwort: Verwirkung), auch wenn sie die unzulässige Nutzung nicht automatisch legalisiert.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Abgrenzung zwischen zulässigem und unzulässigem Gebrauch von Gemeinschaftseigentum ist oft schwierig. Teilungserklärungen sind manchmal unklar oder veraltet. Insbesondere bei gewerblicher Nutzung (Lärm, Gerüche, Kundenverkehr, Außenbestuhlung) ist das Konfliktpotenzial hoch. Die Zweckbestimmung einer Einheit in der Teilungserklärung (z.B. „Laden“) erlaubt nicht automatisch jede Art von Gewerbe (z.B. eine lärmintensive Bar). Auch bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum für die gewerbliche Nutzung (z.B. feste Markisen, Podeste) erfordern in der Regel die Zustimmung der WEG.

Checkliste: Nutzung von Gemeinschaftsflächen (bes. Außengastronomie)

  • [ ] Ist die betroffene Fläche Gemeinschaftseigentum?
  • [ ] Was sagt die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zur Nutzung dieser Fläche?
  • [ ] Liegt ein gültiges Sondernutzungsrecht für die Fläche vor?
  • [ ] Ist die Nutzung (z.B. Gastronomiebetrieb) in der zugehörigen Sondereigentumseinheit überhaupt zulässig?
  • [ ] Gibt es einen gültigen Beschluss der WEG, der die konkrete Nutzung (z.B. Art und Umfang der Außenbestuhlung) regelt oder gestattet?
  • [ ] Werden andere Eigentümer durch die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt?

Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 101 AR 144/24 – Beschluss vom 27.11.2024


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