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Gewerberaummietvertrag – Unterbrechung der Wasserversorgung während Räumungsprozess

In Hamburg tobte ein erbitterter Kampf zwischen einem Vermieter und seinem Gewerbemieter, der nun vor Gericht landete. Mitten im Räumungsstreit kappte der Vermieter die Wasserzufuhr, doch das Gericht stellte sich auf die Seite des Mieters. Werden nun die Rechte der Gewerbemieter gestärkt und Vermieter in die Schranken gewiesen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamburg
  • Datum: 05.02.2025
  • Aktenzeichen: 4 U 95/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Verfügungsklägerin: Sie begehrt die Wiederherstellung der Wasserversorgung in einem Hamburger Mietobjekt und beruft sich unter anderem auf vertraglich vereinbarte Verlängerungsoptionen des Mietvertrags.
  • Verfügungsbeklagte: Sie erklärte die Ordentliche Kündigung des Mietvertrags und machte behauptete Vertragsverstöße geltend; ihre Berufung gegen das Urteil wurde zurückgewiesen.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin verlangte die Wiederherstellung der Wasserversorgung in einem Mietobjekt. Der Mietvertrag war bis zum 30.04.2020 befristet und enthielt Verlängerungsoptionen – eine 4-Jahres-Option, die wirksam ausgeübt wurde, sowie eine 5-Jahres-Option, über deren wirksame Ausübung strittig ist. Gleichzeitig erklärte die Verfügungsbeklagte die ordentliche Kündigung und brachte Vertragsverstöße vor.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung der Wasserversorgung unter den strittigen mietvertraglichen Bedingungen zulässig und begründet ist.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg, wonach der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war, wurde bestätigt. Mit der Besitzaufgabe am 06.12.2024 ist das Verfahren im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren erledigt, und der Streitwert wurde auf 24.312,00 Euro festgesetzt.
  • Folgen: Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Einstweilige Verfügung bleibt bis zur Besitzaufgabe bestehen, und durch die Festsetzung des Streitwerts wird die Praxis im Verfahren bestätigt. Da keine weiteren Rechtsmittel eingelegt wurden, ist das Urteil endgültig.

Der Fall vor Gericht


Wasserversorgung im Gewerbemietstreit: OLG Hamburg stärkt Mieterrechte während Räumungsverfahren

Vermieter schließt Wasserzufuhr in Gewerbeeinheit; Mieter sieht frustriert zu.
Wasserversorgung im Gewerbemietstreit während Räumungsprozess | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied am 05. Februar 2025 im Fall Az. 4 U 95/24 zugunsten eines Gewerbemieters und bestätigte dessen Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung. Das Gericht wies die Berufung des Vermieters zurück und untermauerte damit die Rechte von Mietern auf ungestörten Besitz und die Aufrechterhaltung wesentlicher Versorgungsleistungen – selbst während eines laufenden Räumungsstreits. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Konfliktlinien zwischen Vermietern und Mietern von Gewerbeimmobilien und die Grenzen zulässigen Vermieterhandelns.

Hintergrund des Rechtsstreits: Gekündigter Gewerbemietvertrag und parallele Gerichtsverfahren

Dem Urteil vorausgegangen war ein Streit zwischen einer Vermieterin (Verfügungsbeklagte) und einer Gewerbemieterin (Verfügungsklägerin) über ein Objekt in Hamburg. Kern des Konflikts war die Beendigung eines Gewerbemietvertrages. Die Vermieterin hatte den Mietvertrag mehrfach gekündigt, sowohl ordentlich als auch außerordentlich, und die Räumung des Objekts gefordert. Die Mieterin hingegen bestritt die Wirksamkeit der Kündigungen und pochte auf eine wirksame Verlängerung des Mietvertrages.

Streitpunkt Mietvertragsverlängerung: Formelle und inhaltliche Auseinandersetzung

Ein zentraler Punkt des Streits war die Frage, ob eine im Mietvertrag vereinbarte Verlängerungsoption durch die Mieterin wirksam ausgeübt wurde. Dabei ging es um formelle Aspekte der Ausübungserklärung, insbesondere die Übermittlung per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), sowie um inhaltliche Fragen der Vertragsauslegung. Parallel zu dem Verfahren um die Wasserversorgung liefen bereits andere Gerichtsverfahren zwischen den Parteien, in denen es um die Wirksamkeit der Kündigungen und die Räumung des Objekts ging.

Eskalation durch Wasserabsperrung: Vermieterin kappt Versorgung während laufendem Rechtsstreit

Die Situation eskalierte, als die Vermieterin am 11. Juli 2024 die Wasserversorgung des Mietobjekts unterbrach. Als Begründung gab sie an, im Keller des Gebäudes eine Wasserpfütze entdeckt zu haben. Die Mieterin forderte daraufhin umgehend die Wiederherstellung der Wasserversorgung und setzte der Vermieterin eine Frist. Da die Vermieterin dieser Aufforderung nicht nachkam, beantragte die Mieterin beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung der Wasserversorgung.

Eilentscheidung des Landgerichts: Verpflichtung zur sofortigen Wasserversorgung

Das Landgericht Hamburg gab dem Antrag der Mieterin statt und erließ am 22. Juli 2024 eine einstweilige Verfügung. Diese verpflichtete die Vermieterin, die Wasserversorgung des Mietobjekts unverzüglich wiederherzustellen und es zu unterlassen, diese erneut zu unterbrechen. Das Landgericht argumentierte, dass der Anspruch der Mieterin auf Wasserversorgung aus dem bestehenden Mietvertrag folge und dieser Vertrag nicht offensichtlich beendet sei. Die Beweislast für die Beendigung des Mietvertrages liege beim Vermieter, und die unklare Beweislage im Eilverfahren gehe zu dessen Lasten.

Berufung der Vermieterin: Vergebliche Anfechtung der Eilentscheidung

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte die Vermieterin Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg ein. Sie versuchte, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen und argumentierte, dass die Wasserabsperrung aufgrund eines möglichen Wasserschadens notwendig gewesen sei und die Mieterin keinen Anspruch auf die Wiederherstellung habe. Das OLG Hamburg wies die Berufung der Vermieterin jedoch vollumfänglich zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Urteil des OLG Hamburg: Bestätigung des Anspruchs auf ungestörten Mietgebrauch

Das OLG Hamburg bestätigte die Auffassung des Landgerichts und stellte klar, dass die Mieterin auch während eines laufenden Räumungsstreits einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung hat. Das Gericht betonte, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt der Wasserabsperrung nicht offensichtlich beendet war und die Vermieterin die Beweislast für eine wirksame Kündigung trägt. Solange die Wirksamkeit der Kündigung nicht rechtskräftig festgestellt ist, bleibt der Vermieter zur Gewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache verpflichtet, wozu auch die Wasserversorgung gehört.

Begründung des OLG: Mietvertragliche Pflichten und Schutz des Besitzstandes

Das OLG Hamburg führte aus, dass der Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung sich aus dem Mietvertrag ergibt. Die Vermieterin sei verpflichtet, der Mieterin den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung der notwendigen Versorgungseinrichtungen, wie beispielsweise die Wasserversorgung. Das Gericht wies darauf hin, dass im Eilverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sei und die Beweislast für die Beendigung des Mietvertrages bei der Vermieterin liege. Da die Vermieterin im Eilverfahren keine ausreichenden Beweise für eine wirksame Kündigung vorgelegt hatte, ging das Gericht von einem fortbestehenden Mietverhältnis aus.

Kein Recht zur Selbsthilfe: Vermieter darf Versorgung nicht willkürlich unterbrechen

Das Urteil des OLG Hamburg macht deutlich, dass Vermieter auch in streitigen Mietverhältnissen nicht zur Selbsthilfe greifen dürfen. Die eigenmächtige Unterbrechung der Wasserversorgung, um Druck auf den Mieter auszuüben oder eine Räumung zu erzwingen, ist unzulässig. Vermieter müssen den Rechtsweg beschreiten und dürfen nicht eigenmächtig in die Besitzrechte des Mieters eingreifen, solange das Mietverhältnis nicht rechtskräftig beendet ist. Das Gericht stellte klar, dass die Behauptung eines Wasserschadens im Keller nicht ausreicht, um die Wasserversorgung ohne Weiteres zu unterbrechen, insbesondere wenn keine unmittelbare Gefahr für das Gebäude oder Dritte besteht.

Bedeutung für Betroffene: Stärkung der Mieterrechte und Grenzen des Vermieterhandelns

Das Urteil des OLG Hamburg hat erhebliche Bedeutung für Gewerbemieter und Vermieter. Es stärkt die Rechte von Mietern in streitigen Situationen und setzt Vermietern klare Grenzen. Gerade in Räumungsprozessen, die sich oft über längere Zeit hinziehen, dürfen Vermieter nicht versuchen, Mieter durch die Unterbrechung wesentlicher Versorgungsleistungen zur Aufgabe zu zwingen. Das Urteil unterstreicht, dass der Anspruch auf ungestörten Mietgebrauch und die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Gewerbebetriebs auch während eines Räumungsstreits Bestand hat. Für Mieter bedeutet dies eine größere Rechtssicherheit und die Möglichkeit, sich gegen unzulässige Druckmittel von Vermieterseite zur Wehr zu setzen. Vermieter hingegen müssen sich bewusst sein, dass Selbsthilfeaktionen wie die eigenmächtige Unterbrechung der Wasserversorgung rechtliche Konsequenzen haben können und in der Regel erfolglos bleiben werden. Sie sind angehalten, den Rechtsweg zu beschreiten und die Rechte ihrer Mieter zu respektieren, solange das Mietverhältnis nicht rechtskräftig beendet ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Vermieter essentielle Versorgungsleistungen wie Wasser nicht eigenmächtig abstellen dürfen, selbst wenn sie das Mietverhältnis für beendet halten. Ein Mieter kann im Wege einer einstweiligen Verfügung die Wiederherstellung solcher Versorgungsleistungen durchsetzen, wobei in einem solchen Eilverfahren Unklarheiten (wie technische Gründe gegen die Wiederherstellung oder Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags) zulasten des Vermieters gehen. Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei laufenden Räumungsverfahren der Vermieter nicht zu Selbsthilfemaßnahmen greifen darf, sondern den rechtmäßigen Weg der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche wählen muss.

Benötigen Sie Hilfe?

Rechtssicherheit in Konflikten um die Wasserversorgung im Gewerbemietstreit

In Situationen, in denen die Wasserversorgung plötzlich unterbrochen wird und sich ein Räumungsprozess im Hintergrund abspielt, ergeben sich häufig komplexe Fragestellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen und der Wahrung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Solche Umstände erfordern eine sorgfältige Prüfung der vertraglichen Verpflichtungen und der damit verbundenen Rechte, um inmitten eines bestehenden Rechtsstreits Klarheit zu schaffen.

Unsere Experten unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation präzise zu analysieren und sachliche Lösungen zu erarbeiten. Vertrauen Sie auf eine fundierte Beratung, die Ihnen dabei hilft, Ihre Optionen systematisch zu prüfen und Ihren Anspruch auf ungestörten Gewerbebetrieb abzusichern.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ein Vermieter die Wasserversorgung in Gewerberäumen während eines laufenden Räumungsverfahrens einfach abstellen?

Die Frage, ob ein Vermieter die Wasserversorgung in Gewerberäumen während eines laufenden Räumungsverfahrens abstellen darf, hängt von mehreren Faktoren ab.

Grundsätzliche Rechtslage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2009 klargestellt, dass ein Vermieter von Gewerberäumen unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein kann, Versorgungsleistungen wie Wasser, Heizung oder Strom einzustellen. Dies gilt jedoch nur nach Beendigung des Mietverhältnisses und nicht während eines noch bestehenden Mietverhältnisses.

Entscheidende Voraussetzungen

Für die Zulässigkeit einer Versorgungssperre müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Das Mietverhältnis muss wirksam beendet sein – etwa durch eine rechtmäßige fristlose Kündigung wegen erheblicher Zahlungsrückstände.
  2. Der Vermieter muss selbst Vertragspartner des Versorgungsunternehmens sein und die Versorgungsleistungen an den Mieter weiterleiten. Hat der Mieter eigene Verträge mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossen, ist eine Unterbrechung durch den Vermieter stets rechtswidrig.
  3. Eine Interessenabwägung muss zugunsten des Vermieters ausfallen. Dabei werden finanzielle Schäden für den Vermieter gegen die Nutzungsbeeinträchtigung für den Mieter abgewogen.

Unterschied zur Wohnraummiete

Wichtig ist: Diese Rechtsprechung gilt speziell für Gewerberaummietverhältnisse. Im Wohnraummietrecht gelten strengere Regeln zum Schutz des Mieters. Die BGH-Entscheidung ist nicht ohne Weiteres auf Wohnraummietverhältnisse übertragbar.

Risiken für den Vermieter

Wenn Sie als Vermieter erwägen, die Wasserversorgung zu unterbrechen, sollten Sie die rechtlichen Risiken bedenken:

  1. Verbotene Eigenmacht: Eine eigenmächtige Räumung durch Abstellen der Versorgung kann als verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB gewertet werden.
  2. Wiedereinräumung des Besitzes: Der Mieter könnte über ein einstweiliges Verfügungsverfahren die Wiederherstellung der Versorgung erreichen.
  3. Strafrechtliche Konsequenzen: Im Extremfall droht der Vorwurf des Hausfriedensbruchs.

Fallbeispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zeigt unterschiedliche Bewertungen je nach Einzelfall:

  • Das Kammergericht Berlin entschied in einem Fall, dass ein Friseur auch nach Beendigung des Mietverhältnisses Anrecht auf Wasserversorgung hatte, da ihm ohne Wasser die Geschäftstätigkeit unmöglich war und dem Vermieter keine zusätzlichen Kosten entstanden.
  • In einem anderen Fall durfte ein Vermieter die Versorgung einer Gaststätte einstellen, deren Betreiber seit Monaten weder Miete noch Nebenkosten gezahlt hatte und erklärt hatte, keine Zahlungen mehr leisten zu können.

Alternativen zum Abstellen der Versorgung

Statt zur „Sibirischen Methode“ zu greifen, sollten Sie als Vermieter rechtssichere Wege zur Durchsetzung Ihres Räumungsanspruchs in Betracht ziehen:

  • Beschleunigung des Räumungsklageverfahrens: Beschränken Sie die Klage zunächst ausschließlich auf den Räumungsanspruch, ohne weitere Forderungen geltend zu machen, um das Verfahren zu beschleunigen.
  • Vollstreckungsunterwerfung im Mietvertrag: Bei entsprechender notarieller Beurkundung kann auf ein Räumungsklageverfahren verzichtet werden, was die Zwangsräumung erheblich beschleunigt.

Die Entscheidung, ob eine Versorgungssperre zulässig ist, hängt letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Parteien.


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Welche Sofortmaßnahmen kann ein Gewerbemieter ergreifen, wenn der Vermieter die Wasserversorgung unterbricht?

Als Gewerbemieter können Sie bei einer unberechtigt unterbrochenen Wasserversorgung folgende Sofortmaßnahmen ergreifen:

Einstweilige Verfügung beantragen

Die schnellste und effektivste Maßnahme ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht. Gerichte treffen bei Versorgungsunterbrechungen, besonders bei essentiellen Medien wie Wasser, schnelle Entscheidungen. In einem dokumentierten Fall wurde bereits am selben Tag angeordnet, dass die Wasserversorgung für Gewerberäume wieder herzustellen sei.

Die einstweilige Verfügung kann dem Vermieter untersagen, die Wasser- und ggf. auch die Stromversorgung zu beeinträchtigen. Dies ist besonders wichtig, wenn Ihre Geschäftstätigkeit ohne Wasser nicht möglich ist, wie beispielsweise bei einem Friseurgeschäft oder bei Lebensmittelverarbeitung.

Dokumentation des Schadens

Dokumentieren Sie umgehend alle durch die Versorgungsunterbrechung entstehenden Schäden. Dazu gehören:

  • Produktionsausfälle
  • Verdorbene Waren (z.B. in Kühlräumen gelagertes Fleisch bei gleichzeitiger Stromunterbrechung)
  • Kosten für Ausweichlösungen
  • Umsatzeinbußen

Diese Dokumentation ist wichtig für spätere Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter.

Schriftliche Aufforderung an den Vermieter

Fordern Sie den Vermieter schriftlich (idealerweise per Einschreiben mit Rückschein) auf, die Wasserversorgung umgehend wiederherzustellen. Setzen Sie eine kurze Frist und weisen Sie auf die rechtlichen Konsequenzen hin. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf.

Rechtliche Grundlage für Ihr Vorgehen

Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt eindeutig: Der Vermieter darf die Versorgung mit Wasser nicht eigenmächtig unterbrechen. Dies gilt selbst dann, wenn Zahlungsrückstände bestehen oder der Mietvertrag bereits gekündigt wurde. Eine solche Maßnahme stellt eine unzulässige Besitzstörung und verbotene Eigenmacht dar.

Selbst nach Beendigung des Mietvertrages kann ein gewerblicher Mieter noch Anrecht auf Versorgung mit Wasser haben, wie das Berliner Kammergericht entschieden hat. Dabei wird das Interesse des Mieters an der Versorgung gegen das Interesse des Vermieters abgewogen.

Ausnahmefall: Langfristige Zahlungsrückstände

In sehr speziellen Fällen kann eine Versorgungssperre zulässig sein: Der BGH hat in einem Urteil vom 6. Mai 2009 (XII ZR 137/07) entschieden, dass bei monatelangen Mietzahlungsrückständen, rechtmäßiger fristloser Kündigung und bereits eingereichter Räumungsklage der Vermieter unter Umständen Wasser und Heizung abstellen darf – allerdings nur, wenn er selbst der Lieferant dieser Energien ist. Diese Ausnahme greift jedoch selten und nur unter sehr spezifischen Bedingungen.

Wenn Sie als Gewerbemieter mit einer Versorgungsunterbrechung konfrontiert sind, ist schnelles Handeln entscheidend, um Ihre Geschäftstätigkeit zu schützen und weitere Schäden zu vermeiden.


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Welche Rolle spielt die Begründung des Vermieters für die Unterbrechung der Wasserversorgung?

Die Begründung des Vermieters für eine Unterbrechung der Wasserversorgung spielt eine entscheidende rechtliche Rolle, da nur in sehr wenigen, klar definierten Ausnahmefällen eine solche Maßnahme überhaupt zulässig ist.

Grundsätzlich unzulässige Unterbrechung der Wasserversorgung

Im Wohnraummietrecht ist die Unterbrechung der Wasserversorgung durch den Vermieter grundsätzlich unzulässig und stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Die Versorgung mit Frischwasser gehört zur normalen Leistungspflicht des Vermieters und ist wesentlicher Bestandteil des ordnungsgemäßen Mietgebrauchs. Eine eigenmächtige Unterbrechung kann sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Zulässige Begründungen für eine Unterbrechung

Nur in folgenden Ausnahmefällen kann eine Unterbrechung der Wasserversorgung rechtmäßig sein:

  1. Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen: Reparaturen oder Erneuerungen an der Wasserversorgung müssen dem Mieter jedoch rechtzeitig angekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um unerhebliche Einwirkungen oder die sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich (§ 555a Abs. 2 BGB).
  2. Im Gewerbemietrecht nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses: Der BGH hat in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 (Az. XII ZR 137/07) klargestellt, dass eine Versorgungssperre unter bestimmten Umständen im Gewerbemietrecht zulässig sein kann. Voraussetzung ist, dass der Mieter seit Monaten keine Miete mehr gezahlt hat, der Vermieter rechtmäßig fristlos gekündigt hat und bereits Räumungsklage eingereicht wurde.

Unzulässige Begründungen

Folgende Begründungen rechtfertigen keine Unterbrechung der Wasserversorgung:

  1. Zahlungsrückstände bei Betriebskosten: Selbst wenn der Mieter mit Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug ist, darf der Vermieter die Wasserversorgung nicht unterbrechen. Dem Vermieter steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  2. Streit über Betriebskostenabrechnungen: Auch bei Streitigkeiten über Betriebskostenabrechnungen oder angedrohten Mietminderungen darf der Vermieter nicht zur Selbsthilfe greifen und die Wasserzufuhr kappen.
  3. Druck auf den Mieter ausüben: Die Unterbrechung der Wasserversorgung als Druckmittel, um den Mieter zur Kündigung zu bewegen, ist rechtswidrig.

Beweislast und rechtliche Konsequenzen

Wenn ein Vermieter die Wasserversorgung unterbricht, trägt er die Beweislast für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung. Bei unberechtigter Unterbrechung der Wasserversorgung kann der Mieter:

  • Eine einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung der Wasserversorgung beantragen
  • Mietminderung geltend machen (bei kurzfristigen Unterbrechungen von wenigen Stunden jedoch in der Regel nicht)
  • Schadensersatzansprüche geltend machen, z.B. für Kosten einer Ersatzunterkunft oder auswärtiger Verpflegung

Wenn Sie als Mieter von einer Unterbrechung der Wasserversorgung betroffen sind, sollten Sie die vom Vermieter angeführte Begründung genau prüfen. Im Gewerbemietrecht gelten teilweise andere Regeln als im Wohnraummietrecht, insbesondere wenn das Mietverhältnis bereits beendet wurde und ein Räumungsprozess läuft.

Besonderheit bei Untermietverhältnissen

Bei Untermietverhältnissen ist zu beachten, dass Untermieter laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Zossen keinen direkten Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen den Hauptmieter oder Vermieter haben, sofern keine vertraglichen Ansprüche bestehen. Dies stellt eine besondere Konstellation dar, die von der allgemeinen Rechtslage abweicht.


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Welche Unterschiede bestehen zwischen den Rechten von Wohnraummietern und Gewerbemietern bezüglich der Wasserversorgung?

Im Gewerbemietrecht gelten deutlich andere Regeln für die Wasserversorgung als im Wohnraummietrecht. Die Unterschiede betreffen vor allem den Umfang des Mieterschutzes, die Umlegung von Betriebskosten und die Möglichkeiten des Vermieters, die Versorgung einzustellen.

Grundlegende Unterschiede im Schutzniveau

Im Gewerbemietrecht herrscht weitgehend Vertragsfreiheit, da der Gesetzgeber gewerbliche Mieter nicht als schutzbedürftige Partei ansieht. Bei Gewerbemietverträgen stehen sich Mieter und Vermieter als gleichstarke Vertragspartner gegenüber. Dies führt zu einem geringeren gesetzlichen Schutz für Gewerbemieter im Vergleich zu Wohnraummietern.

Während bei Wohnraummietern die Versorgung mit Wasser als elementarer Bestandteil des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt und kaum eingeschränkt werden darf, kann im Gewerbemietrecht unter bestimmten Umständen die Wasserversorgung durch den Vermieter eingestellt werden. Der BGH hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine Versorgungssperre bei Gewerbemietern unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann.

Umlegung von Wasserkosten

Bei der Umlegung von Wasserkosten bestehen erhebliche Unterschiede:

Im Wohnraummietrecht dürfen nur die in § 2 Betriebskostenverordnung aufgezählten Kosten auf den Mieter übertragen werden. Die Umlegung ist streng reguliert und muss transparent erfolgen. Für die Wasserversorgung bedeutet dies, dass nur bestimmte Kosten wie Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete und Wartungskosten umgelegt werden dürfen.

Im Gewerbemietrecht können die Betriebskosten erheblich ausgeweitet werden. Die Parteien können weitgehend frei vereinbaren, welche Kosten der Mieter zu tragen hat. Allerdings müssen diese bei Vertragsschluss so genau und transparent vereinbart werden, dass der Mieter ein genaues Bild von den entstehenden Kosten hat.

Versorgungssperren und Einstellung der Wasserversorgung

Ein besonders gravierender Unterschied betrifft die Möglichkeit zur Einstellung der Wasserversorgung:

Bei Wohnraummietern ist die Einstellung der Wasserversorgung durch den Vermieter praktisch ausgeschlossen, da dies als unzulässige Selbsthilfe gewertet wird und gegen elementare Wohnbedürfnisse verstößt.

Bei Gewerbemietern kann unter bestimmten Umständen die Wasserversorgung eingestellt werden. Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter, dessen Gewerbemieter seit Monaten keine Miete mehr zahlt und dem rechtmäßig fristlos gekündigt wurde, die Versorgung mit Wasser und Heizung einstellen darf, sofern er selbst Lieferant dieser Energien ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter bereits Räumungsklage eingereicht hat und die Versorgung direkt durch ihn erfolgt, nicht bei direkten Verträgen des Mieters mit dem Versorger.

Bedeutung für den Geschäftsbetrieb

Die Wasserversorgung kann für Gewerbemieter geschäftskritisch sein. Wenn Sie beispielsweise einen Friseursalon oder ein Restaurant betreiben, ist Wasser für Ihren Geschäftsbetrieb unerlässlich. In einem vom Berliner Kammergericht entschiedenen Fall wurde einem Friseur, dessen Mietvertrag bereits gekündigt war, der aber weiterhin Miete zahlte, die Wasserzufuhr gesperrt. Das Gericht entschied, dass der Vermieter die Wasserversorgung weiter gewährleisten musste, da dem Friseur ohne Wasser die Geschäftstätigkeit unmöglich war und dem Vermieter durch die Fortsetzung der Wasserzufuhr keine zusätzlichen Kosten entstanden.

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Im Gewerbemietrecht haben die vertraglichen Vereinbarungen eine deutlich größere Bedeutung als im Wohnraummietrecht:

Bei Gewerbemietverträgen können Sie detaillierte Regelungen zur Wasserversorgung, deren Kosten und Umlegung treffen. Es ist ratsam, genau festzulegen, welche Kosten der Wasserversorgung wie umgelegt werden und welche Pflichten Vermieter und Mieter haben.

Besonders wichtig ist die Regelung, wie mit Fixkosten der Wasserversorgung (Grundgebühren, Zählermiete) bei Leerstand umgegangen wird. Im Wohnraummietrecht hat der BGH eine Klausel für unwirksam erklärt, die die Umlegung der Grundgebühr der Kaltwasserversorgung nach dem in den Wohnungen erfassten Kaltwasserverbrauch zwingend anordnet, ohne eine Ausnahme für erheblichen Wohnungsleerstand vorzusehen. Im Gewerbemietrecht können solche Regelungen grundsätzlich vereinbart werden, sollten aber fair und transparent gestaltet sein.

Besonderheiten bei Mischnutzung

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung (Wohnungen und Gewerbe) gelten besondere Regeln für die Wasserversorgung. Der BGH hat entschieden, dass es zulässig ist, den Wasserverbrauch einer Gewerbeeinheit durch einen gesonderten Zwischenzähler zu messen und diesen vom Zählerstand des Hauptzählers abzuziehen, um den Verbrauch der Wohneinheiten zu errechnen (Differenzmethode). Eine gesonderte Erfassung und Abrechnung der Frischwasser- und Abwasserkosten ist immer dann erforderlich, wenn durch die Gewerbeeinheiten ein Mehrverbrauch entsteht, wie etwa bei Gaststätten, Restaurants, Saunen, Wäschereien, Zahnarztpraxen oder Friseursalons.

Wenn Sie als Gewerbemieter tätig sind, sollten Sie daher besonderes Augenmerk auf die vertraglichen Vereinbarungen zur Wasserversorgung legen und im Zweifelsfall fachkundigen Rat einholen, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen.


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Kann ein Gewerbemieter Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Wasserversorgung unrechtmäßig unterbrochen wurde?

Ja, ein Gewerbemieter kann bei unrechtmäßiger Unterbrechung der Wasserversorgung Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Versorgung mit Frischwasser gehört zu den Grundanforderungen einer Gewerbeimmobilie und zu den wesentlichen Pflichten des Vermieters.

Rechtliche Grundlagen für Schadensersatzansprüche

Bei einer unrechtmäßigen Unterbrechung der Wasserversorgung liegt ein Mangel der Mietsache vor. Gemäß § 536a BGB kann der Mieter vom Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn:

  • ein Mangel bei Vertragsschluss bereits vorhanden war, oder
  • ein Mangel später durch ein Verschulden des Vermieters entstanden ist, oder
  • der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist

Für Gewerbemieter ist besonders relevant, dass die Unterbrechung der Wasserversorgung zu erheblichen betrieblichen Einschränkungen führen kann, die über die bloße Nutzungsbeeinträchtigung hinausgehen.

Arten von ersatzfähigen Schäden

Bei einer unrechtmäßigen Unterbrechung der Wasserversorgung können folgende Schadensarten ersatzfähig sein:

  • Entgangener Gewinn: Der Gewinn, der ohne die Unterbrechung der Wasserversorgung erzielt worden wäre. Die Formel zur Berechnung lautet: Entgangener Gewinn = Entgangene Roherlöse – ersparte Betriebskosten + Schadensminderungskosten
  • Kosten für Ersatzmaßnahmen: Aufwendungen für provisorische Lösungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs
  • Kosten für die Anmietung von Ersatzräumen, wenn die Geschäftsräume aufgrund des Wasserschadens nicht nutzbar sind
  • Sachschäden an Einrichtung, Waren oder technischen Anlagen
  • Kosten für die Beseitigung von Folgeschäden, etwa durch ausgetretenes Wasser verursachte Schäden

Nachweis- und Dokumentationspflichten

Um Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, müssen Sie als Gewerbemieter:

  1. Den Mangel unverzüglich anzeigen: Informieren Sie den Vermieter schriftlich über die Unterbrechung der Wasserversorgung und fordern Sie zur Behebung auf.
  2. Den Schaden umfassend dokumentieren:
    • Erstellen Sie ein chronologisches Protokoll der Ereignisse
    • Fertigen Sie Fotos und Videos vom Schadensort an
    • Bewahren Sie alle relevanten Rechnungen und Belege auf
  3. Den Kausalzusammenhang nachweisen: Sie müssen darlegen, dass der Schaden tatsächlich durch die Unterbrechung der Wasserversorgung verursacht wurde.
  4. Den entgangenen Gewinn belegen: Hierfür können Sie auf die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre vor Schadenseintritt zurückgreifen oder konkrete entgangene Aufträge nachweisen.

Mitwirkungspflichten und Schadensminderung

Als Gewerbemieter sind Sie verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört:

  • Sofortige Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen
  • Wertgegenstände aus dem Gefahrenbereich zu entfernen
  • Zumutbare Ersatzlösungen zu akzeptieren, sofern diese den Betrieb nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen

Beachten Sie jedoch: Eine provisorische Wasserleitung muss nicht akzeptiert werden, wenn Sie als Mieter eine dauerhafte Lösung verlangen können.

Mietminderung neben Schadensersatz

Neben dem Schadensersatz haben Sie als Gewerbemieter auch das Recht auf Mietminderung. Bei vollständiger Unterbrechung der Wasserversorgung kann die Miete um bis zu 100% gemindert werden, solange die Räume nicht nutzbar sind. Die Mietminderung tritt automatisch ein, sobald der Vermieter Kenntnis von dem Mangel hat.

Beweislastverteilung

Die Beweislast für die Schadensursache und das Verschulden des Vermieters kann im Einzelfall komplex sein. Grundsätzlich gilt:

  • Sie als Mieter müssen den Mangel, den Schaden und den Kausalzusammenhang nachweisen
  • Der Vermieter muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, wenn er sich darauf beruft

Wenn sich die Ursache des Schadens nicht eindeutig klären lässt, kommt es darauf an, in wessen Verantwortungsbereich die wahrscheinliche Schadensursache liegt. Bei Wasserleitungen als gemeinschaftliche Anlagen des Gebäudes liegt die Instandhaltungspflicht in der Regel beim Vermieter.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung ist ein vorläufiger Rechtsschutz, der in dringenden Fällen schnell einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln soll, bevor ein Hauptsacheverfahren entschieden wird. Sie wird erlassen, wenn ein Verfügungsanspruch (materieller Anspruch) und ein Verfügungsgrund (besondere Dringlichkeit) vorliegen. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 935-945 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beispiel: Ein Mieter kann durch eine einstweilige Verfügung die Wiederherstellung der Wasserversorgung verlangen, wenn der Vermieter diese eigenmächtig unterbrochen hat, da die Unterbrechung lebenswichtiger Versorgungsleistungen einen dringenden Fall darstellt.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, durch das eine erneute Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erreicht werden kann. Die Berufung wird bei dem im Instanzenzug nächsthöheren Gericht eingelegt und hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 511-541 ZPO.

Beispiel: Im vorliegenden Fall legte der Vermieter gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg Berufung beim OLG Hamburg ein, das die Berufung jedoch zurückwies und damit die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Mieters bestätigte.


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Ungestörter Besitz

Ungestörter Besitz ist ein fundamentales Recht des Mieters, das ihm die uneingeschränkte Nutzung der Mietsache ohne Eingriffe des Vermieters oder Dritter garantiert. Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Beispiel: Wenn ein Vermieter eigenmächtig die Wasserversorgung eines noch im Besitz des Mieters befindlichen Gewerbeobjekts unterbricht, verletzt er das Recht auf ungestörten Besitz, selbst wenn er das Mietverhältnis für beendet hält.


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Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist eine fristgerechte Beendigung eines Miet- oder anderen Dauerschuldverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung ist kein wichtiger Grund erforderlich. Bei Gewerbemietverträgen gelten gemäß § 580a BGB besondere Kündigungsfristen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall erklärte der Vermieter die ordentliche Kündigung des Mietvertrags, obwohl möglicherweise noch Verlängerungsoptionen bestanden, was zum Streit über die Wirksamkeit der Kündigung führte.


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Verlängerungsoption

Eine Verlängerungsoption ist eine vertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag, die dem Mieter das einseitige Recht einräumt, das Mietverhältnis nach Ablauf der ursprünglichen Mietzeit zu den gleichen oder modifizierten Bedingungen für einen weiteren festgelegten Zeitraum zu verlängern. Die Option muss innerhalb einer bestimmten Frist und in der vertraglich vorgesehenen Form ausgeübt werden.

Beispiel: Der Mietvertrag im beschriebenen Fall enthielt zwei Verlängerungsoptionen – eine 4-Jahres-Option, die unstrittig wirksam ausgeübt wurde, und eine 5-Jahres-Option, deren wirksame Ausübung zwischen den Parteien umstritten war.


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Streitwert

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstandes eines Gerichtsverfahrens. Er bestimmt die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren und kann Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts haben. Die Festsetzung erfolgt nach den §§ 2-9 Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. §§ 39-45 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert auf 24.312,00 Euro festgesetzt, was die Höhe der zu zahlenden Verfahrenskosten bestimmt, die von der unterlegenen Verfügungsbeklagten zu tragen sind.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Dies umfasst die Pflicht, die Versorgung mit Wasser sicherzustellen, da Wasser ein essentieller Bestandteil des Wohngebrauchs ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verfügungsbeklagte als Vermieterin ist grundsätzlich verpflichtet, die Wasserversorgung des Mietobjekts aufrechtzuerhalten. Die Abschaltung des Wassers stellt eine Verletzung dieser Pflicht dar, welche die Grundlage für den Anspruch der Verfügungsklägerin auf Wiederherstellung bildet.
  • § 862 Abs. 1 BGB: Wird der Besitzer in seinem Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Die Unterbrechung der Wasserversorgung stellt eine solche Besitzstörung dar, da der Mieter den Besitz an der Mietsache in dem Zustand hat, der den ungestörten Gebrauch, einschließlich der Wasserversorgung, umfasst. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verfügungsklägerin macht hier einen Anspruch aus Besitzstörung geltend, da die Unterbrechung der Wasserversorgung eine unzulässige Beeinträchtigung ihres Besitzes an der Mietwohnung darstellt. Dieser Anspruch richtet sich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, also die Wiederaufnahme der Wasserversorgung.
  • § 935 ZPO: Eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes, insbesondere in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, ist zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen dringend erforderlich erscheint. Dies dient dem vorläufigen Rechtsschutz, um schnell eine Situation zu klären oder zu sichern, bis eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat hier eine einstweilige Verfügung erlassen, um die sofortige Wiederherstellung der Wasserversorgung zu erreichen. Dies zeigt die Dringlichkeit der Situation und die Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung, um wesentliche Nachteile für die Mieterin durch den Wasserausfall abzuwenden.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamburg – Az.: 4 U 95/24 – Urteil vom 05.02.2025


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