Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Hybride Wohnungseigentümerversammlung: Chancen und Herausforderungen 2023
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche technischen Mindestanforderungen muss ein System für hybride Eigentümerversammlungen erfüllen?
- Welche Rechte haben Eigentümer bei der digitalen Teilnahme an einer hybriden Versammlung?
- Welche Pflichten hat der Verwalter bei der technischen Durchführung einer hybriden Versammlung?
- Wie wird der Datenschutz bei hybriden Eigentümerversammlungen gewährleistet?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
- Datum: 10.10.2024
- Aktenzeichen: 2-13 S 33/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Wohnungseigentümerin, die mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung anfechtet und insbesondere die fehlenden Möglichkeiten zur elektronischen Teilnahme an der Versammlung kritisiert.
- Beklagte: Die übrigen Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beschlüsse verteidigen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.09.2021, insbesondere zu den Punkten 2a (Gesamtabrechnung 2020) und 10a (weitere Beschlüsse). Es wird angefochten, dass die Teilnahme an der Versammlung auch elektronisch ermöglicht werden kann, ohne dass eine genaue Ausgestaltung vorliegt.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die Regelung zur elektronischen Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung rechtsgültig und ausreichend bestimmt?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 2a und 10a wurde für nichtig erklärt. Die Berufung der Klägerin wurde teilweise zurückgewiesen.
- Begründung: Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2a und 10a mangelnde Bestimmtheit aufweisen, insbesondere bezüglich der Regelungen zur elektronischen Teilnahme. Die Klägerin habe insofern recht erhalten.
- Folgen: Die Klägerin trägt 80 % der Kosten des Verfahrens, während die Beklagte 20 % der Kosten trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde für die Klägerin in Bezug auf TOP 13 zugelassen. Der Streitwert wurde auf 30.874,50 Euro festgesetzt.
Hybride Wohnungseigentümerversammlung: Chancen und Herausforderungen 2023
Die Hybride Wohnungseigentümerversammlung ist ein zunehmend populäres Format, das es Eigentümern ermöglicht, sowohl vor Ort als auch online an Versammlungen teilzunehmen. Diese Versammlungsform stellt eine Antwort auf die wachsenden Anforderungen nach Flexibilität und Inklusivität innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Im Jahr 2023 hat die WEG-Reform neue rechtliche Vorgaben für die digitale Eigentümerversammlung aufgestellt, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Bestimmungen und Datenschutzrichtlinien eingehalten werden.
Die technische Umsetzung dieser hybriden Versammlungen ist dabei entscheidend für ihren Erfolg. Anbieter von Online-Tools für Eigentümerversammlungen müssen nicht nur die Protokollierung der hybriden Versammlung gewährleisten, sondern auch die Teilnehmenden schützen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und Lösungen im Rahmen einer hybriden Wohnungseigentümerversammlung thematisiert.
Der Fall vor Gericht
Hybridversammlungen im WEG: Landgericht Frankfurt stärkt digitale Teilnahmerechte
Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Möglichkeit zur digitalen Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Beschluss, der Wohnungseigentümern die Teilnahme an Versammlungen über elektronische Kommunikationsmittel ermöglicht.
Rechtliche Grundlagen der hybriden Versammlung
Das Landgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Einführung hybrider Versammlungen. Eine entsprechende Beschlusskompetenz ist in § 23 Abs. 1 S. 2 WEG ausdrücklich vorgesehen. Der Beschluss ermöglicht den Eigentümern, an Versammlungen ohne physische Anwesenheit teilzunehmen und ihre Rechte über elektronische Kommunikation auszuüben.
Umfang der digitalen Teilnahmerechte
Das Gericht stellte klar, dass der Beschluss den Eigentümern die Ausübung sämtlicher Eigentümerrechte auf digitalem Weg ermöglicht. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass die Eigentümer „ihre Rechte“ über elektronische Kommunikation ausüben können. Eine Einschränkung einzelner Rechte hätte im Beschluss explizit aufgeführt werden müssen.
Technische Ausgestaltung der Hybridversammlung
Für die konkrete technische Umsetzung der hybriden Versammlung muss der Beschluss nach Auffassung des Gerichts keine detaillierten Vorgaben enthalten. Diese Entscheidung obliegt dem Einberufenden – in der Regel dem Verwalter – nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Verwalter muss dabei sicherstellen, dass das gewählte System die Datenschutzanforderungen erfüllt und eine Störungsfreie Durchführung der Versammlung gewährleistet. Dazu gehören die sichere Identifizierung der virtuellen Teilnehmer und deren Sichtbarkeit für die Präsenzteilnehmer.
Wahrung der Präsenzmöglichkeit
Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Wahrung der Präsenzteilnahme. Das Gericht betont, dass keinem Eigentümer die physische Teilnahme verweigert werden darf. Der Beschluss sieht keine reinen Online-Versammlungen vor, sondern eröffnet lediglich die zusätzliche Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme. Die Bedenken einer Klägerin, die aufgrund fehlender technischer Ausstattung eine Benachteiligung befürchtete, wies das Gericht daher zurück.
Datenschutz und Nichtöffentlichkeit
Das Landgericht Frankfurt stellt klar, dass Datenschutz und Nichtöffentlichkeit der Versammlung zwingende Voraussetzungen sind, die nicht gesondert im Beschluss geregelt werden müssen. Die Einhaltung des Datenschutzes muss bei der konkreten technischen Durchführung gewährleistet sein. Die Wahrung der Nichtöffentlichkeit liegt dabei besonders in der Verantwortung der virtuell zugeschalteten Eigentümer.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Landgericht Frankfurt stärkt die Möglichkeit hybrider Eigentümerversammlungen und schafft dabei wichtige Klarheit: Ein Beschluss zur Einführung von Online-Teilnahme muss keine technischen Details regeln – diese Entscheidungen kann der Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Die Präsenzteilnahme muss dabei immer möglich bleiben, niemand kann zur digitalen Teilnahme gezwungen werden. Wer online teilnimmt, kann alle Eigentümerrechte ausüben, sofern keine ausdrücklichen Einschränkungen beschlossen wurden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer können Sie künftig flexibler an Eigentümerversammlungen teilnehmen – entweder vor Ort oder digital von zu Hause aus. Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Sie zur Online-Teilnahme gezwungen werden könnten, denn Ihr Recht auf persönliche Anwesenheit bleibt bestehen. Bei digitaler Teilnahme haben Sie die gleichen Rechte wie bei einer Präsenzteilnahme und können etwa bei Abstimmungen mitwirken oder sich zu Wort melden. Der Verwalter muss dabei für eine sichere technische Umsetzung sorgen und Datenschutz sowie Vertraulichkeit gewährleisten.
Benötigen Sie Hilfe?
Die rechtssichere Gestaltung hybrider Eigentümerversammlungen wirft für viele Eigentümer und Verwaltungen konkrete Fragen auf. Unsere erfahrenen Anwälte für Wohnungseigentumsrecht begleiten Sie bei der Umsetzung der neuen Möglichkeiten und schützen Ihre Interessen – sei es bei der Beschlussfassung oder bei Fragen zur technischen Ausgestaltung. Lassen Sie uns gemeinsam die optimale Lösung für Ihre Eigentümergemeinschaft finden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche technischen Mindestanforderungen muss ein System für hybride Eigentümerversammlungen erfüllen?
Ein System für hybride Eigentümerversammlungen muss eine mit der Präsenzversammlung vergleichbare Teilnahme und Rechteausübung gewährleisten.
Grundlegende Systemanforderungen
Das Videokonferenzsystem muss eine stabile Zwei-Wege-Audio- und Videoverbindung in Echtzeit ermöglichen. Die Teilnehmenden müssen sich gegenseitig sehen und hören können, um eine aktive Beteiligung an Diskussionen zu gewährleisten.
Sicherheit und Zugangskontrolle
Die Identifikation der Teilnehmenden muss zweifelsfrei möglich sein. Dafür müssen die Eigentümer unter ihrem Klarnamen teilnehmen. Der Zugang muss durch geeignete Verschlüsselung geschützt sein, um die Übertragung an Nichtberechtigte zu unterbinden.
Abstimmungsfunktionen
Das System muss rechtssichere Abstimmungen ermöglichen. Die Stimmabgabe muss nachvollziehbar und dokumentierbar sein. Die persönliche Ausübung des Stimmrechts oder die Stimmabgabe per Vollmacht muss technisch abgebildet werden können.
Datenschutz und Server-Standort
Die verwendete Software muss die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Es wird empfohlen, einen EU-Dienstleister für die Bereitstellung der Plattform zu wählen.
Technische Ausstattung vor Ort
Für den Präsenzort sind folgende Komponenten erforderlich:
- Beamer oder großer Bildschirm zur Anzeige der zugeschalteten Teilnehmer
- Qualitativ hochwertige Kamera für die Übertragung des Versammlungsraums
- Raumtaugliches Mikrofon- und Lautsprechersystem
- Stabile Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite
Die Verwaltung muss technischen Support während der Versammlung gewährleisten und einen Plan für den Umgang mit technischen Störungen haben. Ein Testlauf vor der eigentlichen Versammlung wird dringend empfohlen.
Welche Rechte haben Eigentümer bei der digitalen Teilnahme an einer hybriden Versammlung?
Bei der digitalen Teilnahme an einer hybriden Eigentümerversammlung haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte wie bei einer Präsenzteilnahme. Dies umfasst insbesondere Ihr Teilnahme-, Rede-, Frage- und Stimmrecht.
Teilnahmerecht
Sie können an der gesamten Versammlung online teilnehmen, ohne physisch anwesend sein zu müssen. Die Versammlungsleitung muss sicherstellen, dass Sie die Versammlung in Echtzeit verfolgen können, beispielsweise über eine Videokonferenz-Software.
Rede- und Fragerecht
Ihr Rede- und Fragerecht bleibt bei der digitalen Teilnahme vollständig erhalten. Sie müssen die Möglichkeit haben, sich zu Wort zu melden und Ihre Beiträge einzubringen. Dies kann über die Chatfunktion oder per Wortmeldung über das Mikrofon erfolgen. Die konkrete technische Umsetzung muss im Vorfeld der Versammlung festgelegt und allen Teilnehmern mitgeteilt werden.
Stimmrecht
Auch Ihr Stimmrecht können Sie bei der digitalen Teilnahme uneingeschränkt ausüben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss ein System bereitstellen, das Ihnen eine rechtssichere Stimmabgabe ermöglicht. Dies kann beispielsweise über eine integrierte Abstimmungsfunktion in der Videokonferenz-Software oder über ein separates Online-Abstimmungstool erfolgen.
Technische Voraussetzungen
Damit Sie Ihre Rechte bei der digitalen Teilnahme vollumfänglich wahrnehmen können, müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, ein System zu wählen, das eine stabile Verbindung und eine reibungslose Kommunikation gewährleistet. Sollten technische Probleme auftreten, die Ihre Teilnahme beeinträchtigen, kann dies unter Umständen zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen.
Wenn Sie an einer hybriden Eigentümerversammlung digital teilnehmen, achten Sie darauf, dass Sie über die notwendige technische Ausstattung verfügen und sich rechtzeitig mit dem verwendeten System vertraut machen. So stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Rechte effektiv wahrnehmen können.
Welche Pflichten hat der Verwalter bei der technischen Durchführung einer hybriden Versammlung?
Der Verwalter trägt die Hauptverantwortung für die technische Umsetzung der hybriden Eigentümerversammlung. Seine zentrale Aufgabe ist die Sicherstellung einer störungsfreien und rechtssicheren Durchführung.
Technische Vorbereitung
Der Verwalter muss ein geeignetes Videokonferenzsystem auswählen, das die Nichtöffentlichkeit der Versammlung gewährleistet und DSGVO-konform ist. Er hat dabei sicherzustellen, dass das System eine gleichberechtigte Teilnahme aller Eigentümer ermöglicht.
Zugangssicherung
Die Identifikation und Authentifizierung der Teilnehmer muss durch den Verwalter gewährleistet werden. Dazu gehört die Vergabe individueller Zugangsdaten und die Überprüfung der Teilnehmeridentität zu Beginn der Versammlung.
Während der Versammlung
Der Verwalter ist verpflichtet, die technische Funktionsfähigkeit während der gesamten Versammlung zu gewährleisten. Dies umfasst:
- Die Überprüfung der Anwesenheit durch Kontrolle der eingeloggten Teilnehmer
- Die Sicherstellung der Ton- und Bildübertragung in Echtzeit
- Die Organisation der Wortmeldungen und Abstimmungen über das gewählte System
- Die Dokumentation der Online-Teilnahme im Protokoll
Datenschutz und Vertraulichkeit
Der Verwalter muss technische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit implementieren. Dazu gehört die Verwendung eines EU-konformen Servers und die Verhinderung unbefugter Aufzeichnungen der Versammlung.
Wie wird der Datenschutz bei hybriden Eigentümerversammlungen gewährleistet?
Der Datenschutz bei hybriden Eigentümerversammlungen, die sowohl physische als auch virtuelle Teilnahme ermöglichen, ist ein kritischer Aspekt, der sorgfältig beachtet werden muss. Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Anforderungen, die gewährleisten, dass der Datenschutz eingehalten wird:
Verschlüsselung und Datenschutzrichtlinie
- End-to-end Verschlüsselung: Die verwendeten Videokonferenzplattformen sollten eine end-to-end Verschlüsselung bieten, um sicherzustellen, dass die übertragenen Informationen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
- Datenschutzrichtlinie: Es sollte eine Datenschutzrichtlinie vorhanden sein, die die Verwendung von persönlichen Daten regelt und die Privatsphäre der Teilnehmer gewahrt.
Zugangsbeschränkungen
- Individuelle Zugangsdaten: Um unautorisierten Zugang zu verhindern, sollten individuelle Zugangsdaten oder Einladungslinks verwendet werden. Nur berechtigte Teilnehmer sollten Zugang zur virtuellen Versammlung haben.
Authentifizierung und Identitätsprüfung
- Zuverlässige Authentifizierung: Plattformen sollten Mechanismen zur Identitätsprüfung und -verifizierung bereitstellen, um sicherzustellen, dass nur Eigentümer und autorisierte Personen an der Versammlung teilnehmen können. Dies minimiert das Risiko von Identitätsdiebstahl und unbefugter Teilnahme.
Nichtöffentlichkeit der Versammlung
- Vermeidung öffentlicher Orte: Die digitale Teilnahme an der Versammlung muss aus einem privaten Umfeld erfolgen, um die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu wahren. Teilnahmen aus Cafés oder anderen öffentlichen Gebäuden sind nicht erlaubt.
Aufzeichnungen und Protokolle
- Zustimmung zur Aufzeichnung: Ohne Zustimmung aller Teilnehmer im Vorfeld darf die Eigentümerversammlung nicht aufgezeichnet werden. Auch bei der digitalen Durchführung gilt, dass jede Stimme nur einmal abgegeben werden darf.
Datenschutz bei der Einladung
- Datenschutzkonforme Einladung: Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss in Textform erfolgen und sollte datenschutzkonform sein. E-Mail-Adressen dürfen nur für die allgemeine Korrespondenz mit der Verwaltung verwendet werden, es sei denn, es liegt eine spezifische Einwilligung vor.
Technische Sicherheitsmaßnahmen
- Schutz vor Angriffen: Die personenbezogenen Daten müssen wirksam gegen Angriffe von außen geschützt werden. Dazu gehören Maßnahmen wie Verschlüsselung, Firewall und Antivirenschutzprogramme.
Durch die Einhaltung dieser Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass der Datenschutz bei hybriden Eigentümerversammlungen gewahrt bleibt und die Vertraulichkeit der Versammlung erhalten bleibt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz bezeichnet das rechtliche Befugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Sie ist in § 23 WEG gesetzlich verankert und legt fest, über welche Angelegenheiten die Eigentümerversammlung abstimmen und beschließen darf. Die Beschlusskompetenz umfasst dabei sowohl Regelungen zur Verwaltung als auch zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ein typisches Beispiel ist die Entscheidung über die Durchführung von hybriden Versammlungen.
Hybride Wohnungseigentümerversammlung
Eine Versammlungsform, bei der Wohnungseigentümer wahlweise persönlich vor Ort oder digital per Video teilnehmen können. Diese Kombination aus Präsenz- und Online-Teilnahme wurde durch die WEG-Reform 2023 rechtlich verankert (§ 23 WEG). Wichtig ist, dass die physische Teilnahmemöglichkeit immer bestehen bleiben muss. Ein Beispiel wäre eine Versammlung, bei der einige Eigentümer im Versammlungsraum sitzen, während andere sich per Videokonferenz zuschalten.
Nichtöffentlichkeit
Ein rechtliches Grundprinzip der Wohnungseigentümerversammlung, das den Zugang zur Versammlung auf die berechtigten Teilnehmer beschränkt. Geregelt im WEG, bedeutet dies, dass nur Eigentümer, ihre Bevollmächtigten und geladene Gäste teilnehmen dürfen. Bei hybriden Versammlungen müssen die online zugeschalteten Teilnehmer sicherstellen, dass keine unbefugten Personen mithören oder zusehen können. Ein Verstoß kann zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen.
Störungsfreie Durchführung
Ein rechtlich gefordertes Qualitätsmerkmal für Eigentümerversammlungen, das besonders bei hybriden Formaten relevant ist. Es umfasst die technische Gewährleistung einer stabilen Verbindung, klarer Ton- und Bildübertragung sowie der Möglichkeit zur aktiven Teilnahme aller Eigentümer. Gemäß WEG muss der Verwalter sicherstellen, dass alle Teilnehmer ihre Rechte uneingeschränkt ausüben können. Beispielsweise muss die Wortmeldung und Abstimmung für Online-Teilnehmer genauso möglich sein wie für Anwesende.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 2 WEG: Dieser Paragraph regelt die Beschlussfassung in Wohnungseigentümerversammlungen und stellt klar, dass nach dem neuen Recht lediglich Änderungen der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen beschlossen werden dürfen. Die Jahresabrechnung selbst wird nicht mehr gegenständlich beschlossen. Im vorliegenden Fall wurde die Jahresabrechnung als Teil eines Beschlusses behandelt, was zu der Nichtigkeit des Beschlusses führte, da die Versammlung beschloss, die Gesamtabrechnung entgegen der gesetzlichen Vorgaben zu fassen.
- § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO: Dieser Paragraph sieht vor, dass das Berufungsgericht von den Feststellungen des Amtsgerichts ausgehen kann, sofern die Beklagte oder der Beklagte mit der Prüfung und Entscheidung einverstanden ist. In diesem Fall wurde auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen, was für die Entscheidung des Landgerichts von Bedeutung war, da die vorliegende Anfechtungsklage teilweise auf den vorangegangenen Urteilsfeststellungen beruhte.
- § 23 WEG: Dieser Paragraph regelt die Versammlung der Wohnungseigentümer und die Modalitäten der Teilnahme. Die Klägerin rügte, dass die digitale Teilnahme nicht ausreichend geregelt sei und damit gegen ihre Rechte als Eigentümerin verstoßen werde. Die unklare Regelung in TOP 13 betraf die Ausgestaltung der digitalen Teilnahme, was zu Unsicherheiten bezüglich der Rechte der Eigentümer führte.
- § 1 Abs. 1 WEG: Dieser Paragraph definiert den Zweck des Wohnungseigentumsgesetzes, das darauf abzielt, rechtliche Rahmenbedingungen für das Zusammenleben und die Verwaltung von Wohnungseigentum zu schaffen. Der Beschluss zur digitalen Teilnahme an der Eigentümerversammlung ist in diesem Kontext relevant, da sichergestellt werden muss, dass die Teilhabe aller Wohnungseigentümer an Versammlungen in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben erfolgt.
- § 241 BGB: Dieser Paragraph beschäftigt sich mit dem allgemeinen Prinzip der Vertragsfreiheit und den Rechten der Parteien, auch im Rahmen von Gemeinschaftsordnungen. Der Schutz der Rechte der Wohnungseigentümer in Bezug auf die Teilnahme und Mitbestimmung wurde durch die Unzulänglichkeiten im digitalen Teilnahmeverfahren in Frage gestellt, was sich in der Anfechtungsklage widerspiegelt.
Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 33/23 – Urteil vom 10.10.2024
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