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Mieterhöhungsschreiben nicht zugegangen – Keine Heilung im Prozess möglich

Mieterhöhung gescheitert! Weil eine Vermieterin in Lübeck die Zustellung ihres Mieterhöhungsverlangens nicht beweisen konnte, blieb die Miete unverändert. Das Landgericht Lübeck entschied, dass die Vermieterin diesen Fehler nicht im laufenden Prozess korrigieren durfte und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lübeck
  • Datum: 19.04.2024
  • Aktenzeichen: 14 S 110/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich Mieterhöhung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Vermieterin, die eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung von der Beklagten fordert. Sie berief sich auf ein Mieterhöhungsverlangen vom 18.10.2021 sowie ein weiteres Verlangen mit der Klageschrift vom 31.3.2022.
  • Beklagte: Die Mieterin, die sich gegen die Mieterhöhung wehrt. Sie bestreitet den Zugang des Mieterhöhungsverlangens vom 18.10.2021 und führt formelle Mängel des mit der Klageschrift begründeten Verlangens an.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte eine Mieterhöhung und bezog sich zunächst auf ein Mieterhöhungsverlangen vom 18.10.2021, welches die Beklagte angeblich nicht erhalten hat. Mit der Klage wurde erneut ein Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen. Das Amtsgericht Reinbek wies die Klage der Klägerin aufgrund formeller Mängel des Mieterhöhungsverlangens ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen innerhalb eines laufenden Prozesses formelle Mängel heilen kann und ob es ein eigenständiges neues Mieterhöhungsverlangen darstellen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, das Mieterhöhungsverlangen wird nicht anerkannt.
  • Begründung: Das Mieterhöhungsverlangen vom 18.10.2021 wurde der Beklagten nicht zugestellt. Das später innerhalb eines Prozesses geäußerte Mieterhöhungsverlangen kann keine Heilung des Zustellungsmangels bewirken und bildet keinen neuen Anspruch. Die rechtliche Grundlage, § 558b Abs. 3 BGB, lässt die Heilung von formellen, nicht aber von materiellen Fehlern in einem laufenden Prozess zu.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen. Dies kann künftig die Praxis der Mieterhöhung durch Vermieter beeinflussen.

Mieterhöhung unwirksam? Wichtige Details zur Zustellung im Mietrecht

Im Mietrecht spielt die ordnungsgemäße Zustellung von Mieterhöhungsschreiben eine zentrale Rolle. Wenn Mieterhöhungen nicht korrekt zugestellt werden, können sie als unwirksam gelten. Dies betrifft insbesondere die Schriftform und die Einhaltung von Fristen, die für eine Mieterhöhung unerlässlich sind. In vielen Fällen kann eine unzulässige Mieterhöhung nicht einfach ignoriert werden, da Mieter das Recht haben, diese anzufechten und die Situation gerichtlich klären zu lassen.

Ein entscheidender Aspekt in Mietstreitigkeiten ist die Möglichkeit der Heilung in einem Mietrechtsprozess. Sollte ein Mieterhöhungsschreiben nicht dem Mieter zugestellt worden sein, stellt sich die Frage, ob dies im Prozess geheilt werden kann. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese Problematik beleuchtet und auf die rechtlichen Konsequenzen hinweist.

Der Fall vor Gericht


Mieterhöhung scheitert an mangelhafter Zustellung – Landgericht Lübeck weist Berufung zurück

Mieterhöhungsschreiben klemmt in einem Briefkasten mit dem Namen „H. Müller“. Eine Hand zieht Post heraus.
Mieterhöhung scheitert an mangelhafter Zustellung | Symbolfoto: Ideogram gen.

In einem bedeutsamen mietrechtlichen Verfahren hat das Landgericht Lübeck die Berufung einer Vermieterin zurückgewiesen, die von ihrer Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt hatte. Die Vermieterin wollte die Nettokaltmiete für eine Wohnung in #### von 470,80 Euro auf 490,63 Euro ab dem 1. Januar 2022 erhöhen.

Gescheiterte Zustellung des Mieterhöhungsverlangens

Der Fall nahm seinen Anfang mit einem Mieterhöhungsverlangen vom 18. Oktober 2021. Die Vermieterin konnte jedoch nicht nachweisen, dass dieses Schreiben der Mieterin tatsächlich zugegangen war. Zwar lag eine Zustellübersicht vor, die den Zugang dokumentieren sollte, doch diese verlor an Beweiskraft, da sich eine Zeugin nicht mehr an den konkreten Zustellvorgang erinnern konnte. Eine weitere Zeugin gab sogar an, kein Mieterhöhungsverlangen erhalten zu haben, obwohl dies in der Zustellübersicht vermerkt war.

Rechtliche Grenzen der Nachbesserung im laufenden Verfahren

Die Vermieterin versuchte daraufhin, das Mieterhöhungsverlangen mit der Klageschrift vom 31. März 2022 zu erneuern. Das Landgericht stellte klar, dass dieses neue Verlangen zwar den formellen Anforderungen des § 558a BGB entsprach und die drei aufgeführten Vergleichswohnungen ausreichend waren. Jedoch könne ein während eines laufenden Prozesses erstmals geäußertes Mieterhöhungsverlangen die Klage nicht zum Erfolg führen.

Zentrale Rechtsfrage zur Heilung von Mängeln

Das Gericht setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, ob § 558b Abs. 3 BGB eine Ausschlusswirkung für alle nicht von der Norm erfassten, innerhalb eines Prozesses gestellten Mieterhöhungsverlangen entfaltet. Diese Vorschrift erlaubt es Vermietern, Mängel eines Mieterhöhungsverlangens im Rechtsstreit zu beheben, wenn der Klage ein formell fehlerhaftes Erhöhungsverlangen vorausgegangen ist. Das Gericht sah sich trotz prozessökonomischer Bedenken durch die Gesetzesmaterialien gezwungen, eine Heilungsmöglichkeit für Zustellungsmängel abzulehnen.

Revision zugelassen

Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob Vermieter Zustellungsmängel eines Mieterhöhungsverlangens durch neue Erklärungen im laufenden Prozess heilen können, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und betrifft eine Vielzahl von Mietverhältnissen. Diese Rechtsfrage ist besonders für gewerbliche Vermieter von erheblicher praktischer Bedeutung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass ein Mieterhöhungsverlangen dem Mieter nachweislich zugehen muss und dieser Zustellungsmangel nicht durch ein erneutes Mieterhöhungsverlangen in der Klageschrift geheilt werden kann. Eine bloße Zustellübersicht reicht als Nachweis nicht aus, wenn Zeugenaussagen den Zugang in Frage stellen. Dies verdeutlicht die hohen formellen Anforderungen an Mieterhöhungen und die Bedeutung eines rechtssicheren Zustellnachweises.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Vermieter müssen Sie besonders sorgfältig bei der Zustellung von Mieterhöhungsverlangen vorgehen und den Zugang zweifelsfrei dokumentieren, zum Beispiel durch Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. Als Mieter können Sie bei fehlender Zustellung einer Mieterhöhung diese erfolgreich anfechten, selbst wenn der Vermieter das Erhöhungsverlangen später im Rahmen einer Klage wiederholt. Bewahren Sie daher alle erhaltenen Dokumente sorgfältig auf und dokumentieren Sie den Zeitpunkt des Erhalts wichtiger Schreiben.


Mieterhöhung rechtssicher durchsetzen

Die Zustellung von Mieterhöhungsverlangen birgt erhebliche rechtliche Fallstricke, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Eine lückenlose Dokumentation des Zustellvorgangs ist essentiell, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Mieterhöhungen formell korrekt und rechtssicher zu gestalten, damit Ihre Rechte als Vermieter gewahrt bleiben. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu besprechen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche formalen Anforderungen muss ein Mieterhöhungsverlangen erfüllen?

Ein Mieterhöhungsverlangen muss mehrere formale Anforderungen erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein:

Schriftform und Textform

Das Mieterhöhungsverlangen muss dem Mieter in Textform gemäß § 126b BGB zugehen. Dies bedeutet, dass es schriftlich, per E-Mail oder in einer anderen lesbaren Form übermittelt werden muss. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus. Achten Sie als Vermieter darauf, dass Sie einen Nachweis über den Zugang des Schreibens haben, beispielsweise durch ein Einschreiben mit Rückschein.

Begründung der Mieterhöhung

Eine ausführliche Begründung ist zwingend erforderlich. Sie müssen als Vermieter darlegen, warum Sie die Miete erhöhen möchten. Hierfür können Sie sich auf verschiedene Faktoren berufen:

  • Bezugnahme auf einen Mietspiegel
  • Nennung von mindestens drei Vergleichswohnungen
  • Vorlage eines Sachverständigengutachtens
  • Verweis auf eine Auskunft aus einer Mietdatenbank

Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen gewählte Begründung nachvollziehbar und überprüfbar ist.

Einhaltung der Fristen

Beachten Sie als Vermieter unbedingt die gesetzlichen Fristen:

  • Eine Mieterhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung oder dem Mietbeginn zulässig.
  • Der Mieter hat nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens eine Überlegungsfrist von zwei Monaten.
  • Die neue Miete wird frühestens ab dem dritten Monat nach Zugang des Erhöhungsverlangens fällig.

Beachtung der Kappungsgrenze

In Ihrem Mieterhöhungsverlangen müssen Sie die sogenannte Kappungsgrenze berücksichtigen. Diese besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent (in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 Prozent) steigen darf. Überprüfen Sie, ob Ihr Erhöhungsverlangen diese Grenze einhält.

Aufforderung zur Zustimmung

Formulieren Sie in Ihrem Schreiben eine klare Aufforderung an den Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen. Setzen Sie hierfür eine angemessene Frist, die nicht kürzer als die gesetzliche Überlegungsfrist von zwei Monaten sein darf.

Wenn Sie als Vermieter diese formalen Anforderungen beachten, erhöhen Sie die Chancen, dass Ihr Mieterhöhungsverlangen rechtlich Bestand hat. Für Sie als Mieter ist es wichtig, diese Anforderungen zu kennen, um die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung überprüfen zu können. Sollten Sie Zweifel an der Korrektheit des Mieterhöhungsverlangens haben, können Sie dies innerhalb der Überlegungsfrist prüfen und gegebenenfalls Einwände erheben.


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Wie kann ein Vermieter den Zugang eines Mieterhöhungsschreibens rechtssicher nachweisen?

Der Vermieter trägt die Beweislast für den Zugang des Mieterhöhungsschreibens beim Mieter. Ein Mieterhöhungsschreiben muss in Textform erfolgen und dem Mieter nachweislich zugehen.

Persönliche Übergabe als sicherste Methode

Die persönliche Übergabe des Mieterhöhungsschreibens ist der sicherste Weg. Der Vermieter sollte sich den Erhalt auf einer Kopie des Schreibens vom Mieter schriftlich bestätigen lassen.

Zustellung durch Boten

Eine weitere sichere Option ist die Zustellung durch einen Boten. Wichtig dabei: Der Bote muss vor dem Einwurf den Inhalt des Schreibens kennen, damit er später als Zeuge den konkreten Inhalt bestätigen kann. Der Bote sollte sich eine schriftliche Notiz über die Zustellung anfertigen.

Gerichtsvollzieher als Alternative

Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist zwar mit Kosten von etwa 25 Euro verbunden, bietet aber höchste Rechtssicherheit. Der Gerichtsvollzieher bestätigt die Übergabe eines Schreibens mit bestimmtem Inhalt, da er das Dokument offen zustellt.

Einschreiben als praktikable Lösung

Ein Einwurfeinschreiben ist eine praktikable Alternative. Der Postbote dokumentiert den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers. Noch sicherer ist ein Einschreiben mit Rückschein, bei dem der Empfang durch Unterschrift bestätigt wird.

Zeitpunkt des Zugangs

Eine in den Briefkasten eingeworfene Erklärung gilt an dem Tag als zugegangen, an dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. An normalen Werktagen ist dies noch am Nachmittag der Fall. Ein defekter Briefkasten geht dabei zu Lasten des Mieters.

Bedeutung der korrekten Zustellung

Eine fehlerhafte Zustellung kann weitreichende Folgen haben. Wird der Zugang des Mieterhöhungsverlangens nicht nachgewiesen, kann dieser Mangel auch nicht mehr im späteren Gerichtsverfahren geheilt werden.


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Was sind die rechtlichen Folgen eines nicht zugegangenen Mieterhöhungsverlangens?

Ein nicht zugegangenes Mieterhöhungsverlangen ist rechtlich unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Die gesetzlich vorgeschriebene Zwei-Monats-Frist für die Zustimmung des Mieters beginnt in diesem Fall gar nicht erst zu laufen.

Bedeutung des Zugangs

Der Zugang des Mieterhöhungsverlangens ist eine zwingende Voraussetzung für dessen Wirksamkeit. Wenn Sie als Mieter das Erhöhungsverlangen nicht erhalten haben, können Sie nicht zur Zahlung der erhöhten Miete verpflichtet werden.

Folgen für den Vermieter

Stellt sich im Gerichtsverfahren heraus, dass das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter nicht zugegangen ist, kann dieser Mangel nicht nachträglich geheilt werden. Der Vermieter muss in diesem Fall ein vollständig neues Mieterhöhungsverlangen erstellen und zustellen. Eine bloße Wiederholung oder Bezugnahme auf das ursprüngliche Schreiben ist nicht ausreichend.

Besonderheiten bei mehreren Mietern

Bei mehreren Mietern muss das Erhöhungsverlangen allen Mietparteien ordnungsgemäß zugehen. Wenn einer der Mieter ausgezogen ist, gilt: Das Mieterhöhungsverlangen kann an die alte Anschrift zugestellt werden, sofern der verbleibende Mieter nicht auf den Auszug hingewiesen und eventuelle Schreiben nicht zurückgesendet hat.

Die formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen sind streng: Es muss in Textform erfolgen und eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und das Schreiben dem Mieter tatsächlich zugeht, kann die Mieterhöhung wirksam werden.


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Welche Möglichkeiten zur Heilung formeller Mängel gibt es bei Mieterhöhungen?

Außergerichtliche Heilung

Bei einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter außerhalb eines Gerichtsverfahrens eine vollständig neue Erklärung abgeben. Eine bloße Bezugnahme auf frühere fehlerhafte Erklärungen ist nicht ausreichend. Die neue Erklärung muss alle formellen Anforderungen erfüllen und löst eine neue Überlegungsfrist aus.

Heilung im laufenden Gerichtsverfahren

Im Rahmen eines Rechtsstreits können bestimmte formelle Mängel des Mieterhöhungsverlangens nachgebessert werden. Diese prozessuale Heilungsmöglichkeit ist in § 558b Abs. 3 BGB geregelt. Die Nachbesserung im Prozess hat allerdings wichtige Konsequenzen:

  • Eine neue zweimonatige Überlegungsfrist für den Mieter beginnt
  • Bei Zustimmung des Mieters nach der Nachbesserung trägt der Vermieter die Prozesskosten

Grenzen der Heilungsmöglichkeiten

Nicht alle Mängel sind heilbar. Ein nicht zugegangenes Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich nicht geheilt werden. In diesem Fall muss der Vermieter ein komplett neues Mieterhöhungsverlangen aussprechen. Die bloße Wiederholung oder Bezugnahme auf das nicht zugegangene Schreiben ist unzureichend.

Formelle Anforderungen an die Heilung

Die Heilung erfordert:

  • Eine schriftliche Erklärung mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
  • Eine ausreichende Begründung der Mieterhöhung
  • Die Einhaltung der Kappungsgrenze
  • Die Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Die neue oder geheilte Mieterhöhungserklärung wird erst ab dem dritten Monat nach Zugang der korrigierten Fassung wirksam.


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Ab wann wird eine Mieterhöhung rechtlich wirksam?

Eine Mieterhöhung wird frühestens zum Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens wirksam. Dieser Zeitpunkt setzt jedoch voraus, dass der Mieter der Erhöhung zustimmt.

Zeitliche Voraussetzungen

Der Vermieter darf ein Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung oder nach Mietbeginn ankündigen. Die tatsächliche Erhöhung der Miete darf erst nach mindestens 15 Monaten erfolgen.

Zustimmungsfrist des Mieters

Nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens hat der Mieter eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats. Wenn das Erhöhungsverlangen beispielsweise am 15. Mai zugeht, läuft die Zustimmungsfrist bis zum 31. Juli.

Besonderheiten bei der Wirksamkeit

Bei einer Personenmehrheit auf Mieterseite wird die Mieterhöhung erst wirksam, wenn alle Mieter zugestimmt haben. Eine mehrmalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete kann als stillschweigende Zustimmung gewertet werden.

Klagefrist bei fehlender Zustimmung

Stimmt der Mieter nicht zu, hat der Vermieter drei Monate Zeit, um auf Zustimmung zu klagen. Diese Frist beginnt mit Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters. Versäumt der Vermieter diese Klagefrist, wird das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mieterhöhungsverlangen

Ein formaler Antrag des Vermieters an den Mieter zur Erhöhung der Miete. Basierend auf § 558a BGB muss dieses schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, etwa durch Verweis auf den Mietspiegel oder Vergleichswohnungen. Der Mieter hat nach Zugang des Verlangens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats Zeit, der Erhöhung zuzustimmen oder diese abzulehnen. Ein Beispiel wäre ein Schreiben vom 15. März mit Wirkung zum 1. Juni, das eine Mieterhöhung von 500€ auf 550€ aufgrund gestiegener ortsüblicher Vergleichsmieten fordert.


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Heilung

Die nachträgliche Beseitigung eines Rechtsmangels, der die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Prozesshandlung beeinträchtigt. Im Mietrecht ist nach § 558b Abs. 3 BGB nur die Heilung formeller Mängel eines Mieterhöhungsverlangens möglich, nicht aber von Zustellungsmängeln. Beispiel: Ein Vermieter kann eine unzureichende Begründung der Mieterhöhung im Prozess nachbessern, nicht aber eine fehlende Zustellung des ursprünglichen Schreibens heilen.


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Zustellung

Die förmliche Übermittlung eines rechtlich relevanten Dokuments an den Empfänger, sodass dieser nachweislich Kenntnis vom Inhalt erhält. Der Absender trägt die Beweislast für den erfolgreichen Zugang. Im Mietrecht ist besonders bei Mieterhöhungen die nachweisbare Zustellung wichtig, etwa durch Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. Die Zustellung ist Voraussetzung für den Beginn von Fristen und die Wirksamkeit von rechtlichen Erklärungen.


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Ausschlusswirkung

Eine rechtliche Folge, die bestimmte Handlungen oder Ansprüche unmöglich macht oder ausschließt. Im Mietrecht bedeutet dies, dass bestimmte Mängel nicht mehr behoben werden können und damit das ursprüngliche Ziel (z.B. eine Mieterhöhung) nicht mehr erreicht werden kann. Basierend auf § 558b BGB können beispielsweise Zustellungsmängel bei Mieterhöhungen nicht nachträglich im Prozess geheilt werden – sie haben eine endgültige ausschließende Wirkung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB: Das Gesetz erlaubt Vermietern, eine Anpassung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, sofern die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Der Vermieter muss die Erhöhung schriftlich und nachvollziehbar begründen, beispielsweise durch Angabe von Vergleichswohnungen oder den örtlichen Mietspiegel.
    Im Fall wurde die Zustimmung zu einer Mieterhöhung begehrt, jedoch war das ursprüngliche Mieterhöhungsverlangen der Klägerin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, was die Wirksamkeit nach § 558 BGB beeinträchtigt.
  • § 558a Abs. 1 und Abs. 2 BGB: Diese Vorschrift legt die formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen fest, darunter die Schriftform und eine Begründung, die die Nachvollziehbarkeit der Erhöhung ermöglicht. Begründungen können durch Vergleichswohnungen, Mietspiegel oder Sachverständigengutachten erfolgen.
    Die Klägerin scheiterte hier, da das ursprüngliche Verlangen nicht den formellen Anforderungen entsprach, und das mit der Klageschrift erneuerte Verlangen konnte diesen Mangel im laufenden Prozess nicht heilen.
  • § 558b Abs. 3 BGB: Das Gesetz erlaubt eine Nachholung oder Korrektur eines formal fehlerhaften Mieterhöhungsverlangens, jedoch nur, wenn ein vorheriges Verlangen existierte. Die Zustellungsfehler oder das Fehlen eines ursprünglichen Verlangens können nicht im Rahmen eines Rechtsstreits geheilt werden.
    Im Fall war kein formell gültiges Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen, sodass die Klägerin auch durch die Klage keine nachträgliche Heilung erzielen konnte, was die Zustimmungsklage scheitern ließ.
  • § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: In Berufungsverfahren sind die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts bindend, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte sprechen gegen ihre Richtigkeit. Die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts zur Zustellung des Mieterhöhungsverlangens wurden von der Berufungsinstanz übernommen, da keine Anhaltspunkte für Fehler vorlagen.
    Dieser Aspekt ist relevant, da die Klägerin keine neuen Beweise oder Argumente vorbringen konnte, um die Feststellung zu widerlegen, dass das ursprüngliche Mieterhöhungsverlangen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
  • § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO: Eine Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Hier betraf die Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen innerhalb eines Prozesses nachgeholt werden kann, eine grundsätzliche rechtliche Klärung, die für zahlreiche Mietverhältnisse relevant ist.
    Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, dass die Berufungsinstanz die Klärung der offenen Frage dem Bundesgerichtshof überlassen hat, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.

Das vorliegende Urteil


LG Lübeck – Az.: 14 S 110/22 – Urteil vom 19.04.2024


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