Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Mieterhöhung: Rechtliche Rahmenbedingungen und Schutz für Mieter im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen und welche Grenzen setzt sie?
- Welche formellen Anforderungen muss ein Mieterhöhungsverlangen erfüllen?
- Ab welchem Zeitpunkt wird eine Mieterhöhung wirksam?
- Welche Rechtsfolgen hat ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen?
- Wie berechnet sich der Streitwert bei Mieterhöhungsverfahren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Berlin II
- Datum: 24.06.2024
- Aktenzeichen: 64 S 150/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin versuchte, eine Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem 1. November 2021 zu erhalten. Ihr Verlangen scheiterte aufgrund der in § 558 Abs. 3 BGB festgelegten Kappungsgrenze, da die Dreijahresfrist nicht abgelaufen war. Die Klägerin argumentierte, dass eine spätere Zustimmung zur Mieterhöhung möglich sein müsste.
- Beklagte: Die Beklagten widersprachen der Mieterhöhung aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristbegrenzungen und wiesen darauf hin, dass die Kappungsgrenze für die Mieterhöhung nicht eingehalten wurde.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte ein Mieterhöhungsverlangen zum 1. November 2021 gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab, da es die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB verletzte. In der Berufung beantragte die Klägerin erneut die Zustimmung zur Mieterhöhung, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Klägerin aufgrund eines formell korrekten, aber materiell unwirksamen Mieterhöhungsverlangens die Zustimmung zur Mieterhöhung beanspruchen kann und ob das Erhöhungsverlangen ggf. nachgebessert werden könnte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht Berlin II beabsichtigte, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Begründung: Die Berufung wurde zurückgewiesen, da die Mieterhöhung aufgrund der Nichteinhaltung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB nicht wirksam gefordert werden konnte. Da die Dreijahresfrist noch nicht vollständig war, bestand kein materieller Anspruch auf Mieterhöhung ab dem gewünschten Datum.
- Folgen: Die Klägerin muss die Ablehnung der Mieterhöhung akzeptieren und kann im Falle einer Rücknahme ihrer Berufung eine Reduzierung der Gerichtsgebühren erwarten. Das Urteil klärt, dass Mieterhöhungsbegehren sowohl formell als auch materiell den gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Mieterhöhung: Rechtliche Rahmenbedingungen und Schutz für Mieter im Fokus
Die Frage der Mieterhöhung ist für viele Mieter von zentraler Bedeutung, da sie nicht nur die monatlichen Ausgaben beeinflusst, sondern auch die Stabilität des Mietverhältnisses. Ein Mieterhöhungsverlangen muss dabei bestimmten rechtlichen Vorgaben entsprechen, um wirksam zu sein. Im Mietrecht sind klare Spielregeln festgelegt, die sowohl den Kündigungsschutz der Mieter wahren als auch Vermietern die Möglichkeit geben, ihre Mietpreise an die kostenlose Wohnraumvermietung oder den Mietspiegel anzupassen.
Die Rechtslage zur Mieterhöhung ist komplex und umfasst zahlreiche Aspekte wie Fristen, Rückmeldungen zur Zustimmung sowie Möglichkeit zum Widerspruch. Es gibt spezielle Regelungen, die Mieter schützen und sicherstellen, dass eine Mietanpassung transparent und nachvollziehbar erfolgt. Um die Bedeutung dieser Thematik zu verdeutlichen, wird im Folgenden ein konkreter Fall für eine sorgfältige Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen herangezogen.
Der Fall vor Gericht
Mieterhöhung scheitert an Kappungsgrenze – Berliner Landgericht weist Berufung zurück
Das Landgericht Berlin II hat eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg im Streit um eine Mieterhöhung zurückgewiesen. Die Vermieterin hatte von ihrem Mieter eine Erhöhung der monatlichen Miete zum 1. November 2021 verlangt, die sich auf insgesamt 55,06 Euro belief.
Formell korrekt, aber materiell unwirksam
Die Vermieterin hatte ihr Mieterhöhungsverlangen am 6. Juli 2021 gestellt. Das Gericht stellte fest, dass dieses Verlangen zwar den formellen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprach und auch nicht gegen die gesetzliche Ausschlussfrist verstieß. Jedoch scheiterte die gewünschte Mieterhöhung an der sogenannten Kappungsgrenze. Diese gesetzliche Regelung des § 558 Abs. 3 BGB sieht eine Dreijahresfrist vor, die zum gewünschten Erhöhungszeitpunkt am 1. November 2021 noch nicht abgelaufen war.
Zeitpunkt der Mieterhöhung als entscheidender Faktor
Das Landgericht wies auch das Argument der Vermieterin zurück, ihr Antrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung zum 1. November 2021 umfasse automatisch auch spätere Zeitpunkte. Die Richter stellten klar, dass sich das Mieterhöhungsbegehren eindeutig auf einen nach § 558 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Zeitpunkt bezog und keine andere Auslegung möglich war. Auch ein später gestellter Hilfsantrag der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung zum 1. März 2022 blieb erfolglos, da dieser sich ausschließlich auf das bereits unwirksame Mieterhöhungsverlangen aus der Klageschrift stützte.
Rechtliche Grundlagen der Entscheidung
Das Gericht betonte, dass die Angabe des Fälligkeitsdatums zwar grundsätzlich kein zwingender Bestandteil eines Mieterhöhungsverlangens sei. Ein Vermieter könne auch eine längere als die gesetzliche Frist bestimmen. Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um diese Fragen der Fristbestimmung. Vielmehr scheiterte das Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich an der noch nicht abgelaufenen Dreijahresfrist der Kappungsgrenze.
Das Landgericht setzte den Streitwert auf bis zu 1.000 Euro fest, berechnet aus der gewünschten Erhöhung von 55,06 Euro über zwölf Monate. Die Richter regten an, die Berufung zurückzunehmen, was zu einer Halbierung der Gerichtsgebühren führen würde.
Die Schlüsselerkenntnisse
Ein Mieterhöhungsverlangen muss die Kappungsgrenze und deren Dreijahresfrist beachten – auch wenn es formal korrekt gestellt wurde. Vermieter können einen zu früh gewählten Erhöhungszeitpunkt nicht nachträglich durch einen Hilfsantrag korrigieren. Das Gericht stellt klar, dass ein Antrag auf Mieterhöhung zu einem bestimmten Datum nicht automatisch auch spätere Zeitpunkte umfasst.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Vermieter müssen Sie vor einer Mieterhöhung sorgfältig prüfen, ob die Dreijahresfrist der Kappungsgrenze bereits abgelaufen ist – ein formal korrektes Erhöhungsverlangen reicht allein nicht aus. Mieter können eine Mieterhöhung ablehnen, wenn der Vermieter die Dreijahresfrist nicht eingehalten hat, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Beachten Sie als Vermieter: Wählen Sie den Zeitpunkt für die Mieterhöhung nicht zu früh, denn dies lässt sich später auch nicht durch einen Hilfsantrag heilen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen und welche Grenzen setzt sie?
Die Kappungsgrenze ist eine gesetzliche Beschränkung für Mieterhöhungen, die im § 558 Abs. 3 BGB geregelt ist. Sie legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent steigen darf.
Regionale Unterschiede
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine reduzierte Kappungsgrenze von 15 Prozent. Diese Regelung betrifft aktuell 418 Städte und Gemeinden in Deutschland. Die Bundesländer können durch Rechtsverordnungen für die Dauer von jeweils fünf Jahren festlegen, in welchen Gebieten diese niedrigere Grenze gilt.
Berechnung und Anwendung
Die Kappungsgrenze wird auf Basis der Nettokaltmiete berechnet. Bei der Mieterhöhung muss der Vermieter zwei Obergrenzen beachten:
- Die ortsübliche Vergleichsmiete
- Die Kappungsgrenze
Es gilt stets der niedrigere Wert als maximale Erhöhungsgrenze.
Praktische Anwendung
Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht die Anwendung: Bei einer aktuellen Nettokaltmiete von 500 Euro und einer Kappungsgrenze von 15 Prozent beträgt die maximal zulässige Erhöhung 75 Euro. Die neue Nettokaltmiete darf somit höchstens 575 Euro betragen.
Zeitliche Vorgaben
Für Mieterhöhungen gelten zusätzlich folgende zeitliche Beschränkungen:
- Die vorherige Miete muss mindestens 15 Monate unverändert geblieben sein
- Eine neue Mieterhöhung kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung angekündigt werden
- Nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens hat der Mieter eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats
Bei der Berechnung der Dreijahresfrist ist die Miete vor der ersten Erhöhung maßgebend. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem die erste Mieterhöhung wirksam wird.
Welche formellen Anforderungen muss ein Mieterhöhungsverlangen erfüllen?
Ein Mieterhöhungsverlangen muss zwingend in Textform nach § 126b BGB erfolgen und dem Mieter gegenüber erklärt werden. Die Textform erfordert eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, bei der die Person des Erklärenden genannt wird.
Absenderangaben und Vollmachten
Bei mehreren Vermietern müssen alle Vermieter als Absender im Mieterhöhungsschreiben erkennbar sein. Wird das Erhöhungsverlangen durch einen Verwalter gestellt, muss eine Vollmacht beigefügt werden, wenn dieser erstmals als Absender auftritt oder ein Verwalterwechsel stattgefunden hat.
Inhaltliche Pflichtangaben
Das Mieterhöhungsverlangen muss folgende Angaben enthalten:
- Die konkrete Höhe der verlangten neuen Miete oder mindestens den Erhöhungsbetrag
- Den Zeitpunkt, zu dem die neue Miete gelten soll
- Eine qualifizierte Begründung nach § 558a BGB, beispielsweise durch Bezugnahme auf einen Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten, eine Mietdatenbank oder drei Vergleichswohnungen
Zeitliche Vorgaben
Im Mieterhöhungsverlangen muss deutlich werden, dass:
- Die aktuelle Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben ist
- Die Kappungsgrenze von 20% (bzw. 15% in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt) innerhalb von drei Jahren eingehalten wird
- Eine Zustimmungsfrist von mindestens zwei Monaten für den Mieter eingeräumt wird
Der Vermieter muss das Erhöhungsverlangen so formulieren, dass der Mieter eine grobe Überprüfung der Berechtigung zur Mieterhöhung vornehmen kann. Die neue Miete muss dabei innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Begründungserfordernisse
Die Begründung muss so gestaltet sein, dass Sie als Mieter die Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachvollziehen können. Bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel genügt es, wenn die entsprechende Kategorie Ihrer Wohnung angegeben wird und die neue Miete innerhalb der ausgewiesenen Mietpreisspanne liegt.
Ab welchem Zeitpunkt wird eine Mieterhöhung wirksam?
Eine Mieterhöhung wird grundsätzlich mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens wirksam. Dies gilt allerdings nur, wenn der Mieter der Erhöhung zustimmt.
Zustimmungsfrist des Mieters
Der Mieter hat eine Überlegungszeit von zwei Kalendermonaten nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens. Wenn Sie beispielsweise am 5. April ein Mieterhöhungsschreiben erhalten, können Sie den gesamten April und Mai überlegen. Die erhöhte Miete wird dann ab 1. Juli fällig.
Wirksamkeit bei verschiedenen Mieterhöhungsarten
Bei der Indexmiete wird die Mietanpassung zum übernächsten Monat nach Zugang der Ankündigung wirksam. Eine besondere Zustimmung des Mieters ist hier nicht erforderlich.
Bei der Staffelmiete sind die Erhöhungszeitpunkte bereits im Mietvertrag festgelegt. Die Mietanhebungen müssen mindestens ein Jahr konstant bleiben.
Besondere Fristen und Voraussetzungen
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete darf frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung oder nach Einzug erfolgen.
Wenn der Mieter der Erhöhung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist zustimmt, hat der Vermieter drei weitere Monate Zeit, um eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung einzureichen. Die Mieterhöhung wird in diesem Fall erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts wirksam.
Fälligkeit der erhöhten Miete
Stimmt der Mieter der Erhöhung zu, ist die neue Miete erstmals zu Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmung erst am letzten Tag der Überlegungsfrist erfolgt.
Welche Rechtsfolgen hat ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen?
Ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen entfaltet keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Der Mieter muss auf ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen nicht reagieren.
Grundsätzliche Folgen der Unwirksamkeit
Bei einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen prüft das Gericht im Falle einer Klage nicht die materielle Berechtigung der geforderten Miethöhe. Die Klage wird bereits aus formellen Gründen als unzulässig abgewiesen.
Heilungsmöglichkeiten
Der Vermieter hat zwei Möglichkeiten, mit einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen umzugehen:
Außergerichtliche Heilung: Ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen kann außerhalb eines Gerichtsverfahrens nur durch eine vollständig neue Erklärung geheilt werden. Eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen ist nicht ausreichend.
Heilung im Gerichtsverfahren: Während eines laufenden Rechtsstreits kann der Vermieter formelle Mängel des Mieterhöhungsverlangens nachbessern. Diese Nachbesserung setzt allerdings eine neue Überlegungsfrist für den Mieter in Gang.
Kostenfolgen bei Heilung
Wenn der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen im Prozess nachbessert und der Mieter daraufhin zustimmt, muss der Vermieter die Prozesskosten tragen.
Zeitliche Wirkung
Bei vorzeitigem Mieterhöhungsverlangen: Wenn das Mieterhöhungsverlangen vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist beim Mieter eingeht, ist es unheilbar unwirksam. In diesem Fall muss der Vermieter ein komplett neues Mieterhöhungsverlangen stellen.
Bei sonstiger Unwirksamkeit: Ein neues, korrigiertes Mieterhöhungsverlangen wirkt immer nur für die Zukunft. Der Vermieter kann keine rückwirkende Mieterhöhung verlangen.
Wie berechnet sich der Streitwert bei Mieterhöhungsverfahren?
Der Streitwert bei Mieterhöhungsverfahren berechnet sich grundsätzlich aus dem zwölffachen des monatlichen Mieterhöhungsbetrages. Dies bedeutet, wenn die monatliche Mieterhöhung 50 Euro beträgt, liegt der Streitwert bei 600 Euro.
Besondere Berechnungsfälle
Bei einer teilweisen Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung wird der Streitwert nur nach dem noch streitigen Restbetrag berechnet. Wenn bei einer Mieterhöhung von 100 Euro bereits 60 Euro anerkannt wurden, beträgt der Streitwert nur noch 480 Euro (40 Euro × 12 Monate).
Bei Geschäfts- und Gewerberäumen gilt eine abweichende Berechnung. Hier wird der Streitwert nach dem 3,5-fachen des jährlichen Mieterhöhungsbetrages ermittelt.
Zeitliche Besonderheiten
Wenn das Mietverhältnis weniger als ein Jahr besteht oder die restliche Vertragslaufzeit kürzer als ein Jahr ist, wird der Streitwert entsprechend dieser kürzeren Zeitspanne berechnet.
Berufungsverfahren
In der Berufungsinstanz beträgt die Rechtsmittelbeschwer das 3,5-fache des Jahresbetrages der Differenz zwischen alter und erhöhter Miete. Dies ist besonders relevant für die Einschätzung des Kostenrisikos bei einem möglichen Rechtsmittel.
Kostenrelevanz
Die Streitwertberechnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Verfahrenskosten. Bei einem Streitwert von 600 Euro (50 Euro monatliche Mieterhöhung) und der Inanspruchnahme zweier Instanzen können sich die Verfahrenskosten auf etwa 1.475 Euro belaufen. Dies entspricht einer zusätzlichen monatlichen Belastung von circa 123 Euro auf das Jahr gerechnet.
Bei Streitwerten unter 601 Euro ist das Urteil des Amtsgerichts nicht berufungsfähig. Dies bedeutet, dass keine weitere Überprüfung durch eine höhere Instanz möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Mieterhöhungsverlangen
Eine formelle Aufforderung des Vermieters an den Mieter, einer Erhöhung der Miete zuzustimmen. Nach § 558a BGB muss dieses Verlangen schriftlich erfolgen und sowohl begründet als auch berechnet werden. Der Vermieter muss dabei die geplante Mieterhöhung klar beziffern und nachvollziehbar darlegen, warum diese gerechtfertigt ist, zum Beispiel durch Verweis auf den Mietspiegel. Ein Beispiel wäre ein Schreiben, in dem der Vermieter eine Mieterhöhung von 500€ auf 550€ aufgrund gestiegener Vergleichsmieten fordert.
Kappungsgrenze
Eine gesetzliche Beschränkung für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen nach § 558 Abs. 3 BGB. Sie begrenzt die maximale Mieterhöhung auf 20% innerhalb von drei Jahren (in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf 15%). Diese Regelung soll Mieter vor zu schnell steigenden Mieten schützen. Wurde die Miete beispielsweise vor zwei Jahren bereits erhöht, muss der Vermieter mit einer weiteren Erhöhung warten, bis die Dreijahresfrist abgelaufen ist.
Streitwert
Der Streitwert ist der in Euro bezifferte Wert, um den sich ein Rechtsstreit dreht. Er ist wichtig für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten und bestimmt oft auch die gerichtliche Zuständigkeit. Bei Mieterhöhungen wird er typischerweise aus der Jahressumme der verlangten Erhöhung berechnet (monatliche Erhöhung x 12). Im konkreten Fall: 55,06 € x 12 = 660,72 €, aufgerundet auf bis zu 1.000 €.
Ausschlussfrist
Eine gesetzlich festgelegte Zeitspanne, nach deren Ablauf ein bestimmtes Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann. Im Mietrecht gibt es verschiedene Ausschlussfristen, die genau beachtet werden müssen. Wird eine Frist versäumt, verfällt der Anspruch unwiderruflich. Bei Mieterhöhungen muss zum Beispiel die Zustimmung innerhalb einer bestimmten Frist eingeholt werden, sonst ist das Erhöhungsverlangen unwirksam.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 522 ZPO: Dieser Paragraph regelt das Verfahren der Berufung im Zivilprozess und beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden kann. Insbesondere betrifft Absatz 2 die Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn die Kammer überzeugt ist, dass diese keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Im konkreten Fall hat das Landgericht entschieden, dass die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung durch das Amtsgericht zurückgewiesen wird, da die Berufung keine Erfolgsaussichten bietet.
- § 558 BGB: Dieser Paragraph definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für Mieterhöhungen, insbesondere unter Berücksichtigung von ortsüblichen Vergleichsmieten. Der Vermieter muss ein formelles Mieterhöhungsverlangen stellen, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im Fall war das Mieterhöhungsverlangen zwar formell wirksam, wies aber materielle Fehler auf, da die beantragte Mieterhöhung nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Kappungsgrenze lag.
- § 558a BGB: Hier wird festgelegt, in welcher Form das Mieterhöhungsverlangen erfolgen muss. Dies umfasst unter anderem die Informationspflichten gegenüber dem Mieter sowie den notwendigen Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Gericht stellte fest, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin in Bezug auf die Formulierung ordnungsgemäß war, jedoch nicht zu dem beantragten Zeitpunkt wirksam sein konnte, da bestimmte Fristen nicht eingehalten wurden.
- § 558b BGB: Dieser Paragraph behandelt die Fristen, die für die Zustimmung zur Mieterhöhung von dem Mieter eingehalten werden müssen. Zudem erlaubt er dem Vermieter, im Rechtsstreit Mängel des ursprünglichen Mieterhöhungsverlangens zu beheben. Im vorliegenden Fall war der Antrag auf Mieterhöhung zu einem Zeitpunkt gerichtet, der bereits von der gesetzlichen Kappungsgrenze ausgeschlossen war, was zu einer Ablehnung der Klage führte.
- § 558 Abs. 3 BGB: Hier ist die Kappungsgrenze definiert, die sicherstellt, dass Mieterhöhungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht über eine festgelegte Höhe hinausgehen dürfen. Diese Regelung schützt Mieter vor übermäßigen finanziellen Belastungen durch unangemessene Mieterhöhungen. Im Fall war die Mieterhöhung angesichts der Frist und des Zeitraums, in dem sie beantragt wurde, nicht rechtmäßig, da sie die Vorgaben dieser Kappungsgrenze verletzte.
Weitere Beiträge zum Thema
- Mischmietverhältnis – Wohnung und Kfz-Stellplatz – Stellplatzmietenerhöhung
Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach entschied, dass die Mieterhöhung für die Wohnung auf 837,03 Euro ab dem 1. Mai 2021 zulässig ist, da die Voraussetzungen des § 558 BGB erfüllt sind. Die Erhöhung der Stellplatzmiete auf 25 Euro wurde jedoch mangels ausreichender Begründung abgelehnt. → → Rechtliche Grundlagen bei Mietpreiserhöhungen - Mieterhöhungsverlangen – ortsübliche Vergleichsmiete
Das Gericht stellte fest, dass das Mieterhöhungsverlangen formell ordnungsgemäß war und die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels korrekt ermittelt wurde. Die Kappungsgrenze von 15 % gemäß § 558 Abs. 3 BGB wurde eingehalten, da die Miete von 738,00 € pro Monat nicht mehr als 15 % höher ist als die ursprünglich geforderte Miete von 660,00 €. → → Einhaltung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen - Zustimmung zu einer Mieterhöhung
Die Klägerin forderte die Beklagte auf, einer Mieterhöhung der Nettokaltmiete von 431,79 € um 64,76 € auf 496,55 € mit Wirkung zum 1. September 2014 zuzustimmen. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens fügte die Klägerin eine Liste mit 10 Vergleichswohnungen bei. → → Einwilligung zu Mietpreisanpassungen anhand von Vergleichswohnungen - Kumulative Mieterhöhung nach Modernisierung
Das Gericht entschied, dass der Vermieter nach einer durchgeführten Modernisierungsmaßnahme ein Wahlrecht hat, eine Mieterhöhung nach § 558 BGB oder nach § 559 BGB durchzusetzen. Eine kumulative Anwendung beider Paragraphen ist nicht zulässig. → → Mieterhöhungsoptionen nach Modernisierungsmaßnahmen
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 64 S 150/22 – Beschluss vom 24.06.2024
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LG Berlin II – Az.: 64 S 150/22 – Beschluss vom 24.06.2024
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