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Nebenkosten Wohnraummietverhältnis – Vorlage von digitalen Belegen

Ein Frankfurter Gericht hat entschieden: Digitale Belege in Nebenkostenabrechnungen sind zulässig! In einem Mietstreit um eine Nachzahlung von 386,27 Euro setzte sich eine Vermieterin mit papierlosem Büro gegen ihre Mieter durch, die auf Papierbelege bestanden. Damit stärkt das Urteil die Position von Vermietern, die auf digitale Verwaltung setzen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass digitale Belege bei Nebenkostenabrechnungen rechtmäßig sind.
  • Die Entscheidung fiel in einem Mietstreit um eine Nachzahlung von Nebenkosten.
  • Das Urteil stärkt die Position von Vermietern, die auf digitale Verwaltung setzen.
  • Das Gericht bestätigte die formelle Ordnungsmäßigkeit der digitalen Nebenkostenabrechnung.
  • Die Einwände der Mieter gegen die digitalen Belege wurden zurückgewiesen.
  • Mieter können ihr Recht auf Belegeinsicht auch bei digitalen Unterlagen wahrnehmen.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die zukünftige Handhabung von Nebenkostenabrechnungen.
  • Vermieter müssen sicherstellen, dass digitale Belege bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen.
  • Bei Zweifeln an der Richtigkeit digitaler Belege haben Mieter weiterhin Möglichkeiten zur Überprüfung.

Gerichtsurteil: Digitale Nebenkostenabrechnungen und ihre rechtlichen Anforderungen

Im Kontext der Wohnraummietverhältnisse spielen Nebenkosten eine wesentliche Rolle, da sie oft einen erheblichen Teil der monatlichen Mietausgaben ausmachen. Nebenkosten umfassen sämtliche Betriebskosten, die dem Vermieter durch die Nutzung des Mietobjektes entstehen, wie beispielsweise Heizkosten, Wasser, Müllabfuhr oder Hausmeisterdienste. Die gerechte Abrechnung dieser Kosten ist für Mieter und Vermieter gleichermaßen von Bedeutung, da eine transparente Darstellung der Ausgaben das Vertrauen zwischen beiden Parteien stärkt und Streitigkeiten vorbeugt.

In der heutigen digitalen Welt wird die Frage nach der Form und Art der Belegvorlage zunehmend relevant. Immer häufiger stehen Mieter vor der Herausforderung, dass Vermieter ihre Nebenkostenabrechnungen nicht mehr in Papierform, sondern digital umgehen und erwarten. Diese Entwicklung wirft rechtliche Fragen auf: Sind digitale Belege ausreichend legitim, und welche Anforderungen müssen sie erfüllen? Die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Erstellung und Übermittlung von Nebenkostenabrechnungen sind komplex und unterliegen spezifischen Vorgaben.

Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt, das sich mit der Frage beschäftigt, wie digitale Belege im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen zu handhaben sind und welche Auswirkungen dies auf bestehende Mietverhältnisse hat.

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Der Fall vor Gericht


Mietstreit um Nebenkostenabrechnung und digitale Belege

Nebenkostenabrechnung und digitale Belege
(Symbolfoto: baloon111 – 123RF.com)

In einem Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und ihren Mietern hat das Amtsgericht Frankfurt am Main eine wegweisende Entscheidung zur Legitimität digitaler Belege in Nebenkostenabrechnungen getroffen. Der Fall drehte sich um eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 sowie eine zusätzliche Grundsteuernachbelastung für dasselbe Jahr. Die Vermieterin hatte den Mietern eine Gesamtnachforderung von 386,27 Euro in Rechnung gestellt, wovon 136,14 Euro auf die reguläre Nebenkostenabrechnung und 250,13 Euro auf die nachträglich berechnete Grundsteuer entfielen.

Digitale Belegeinsicht im Fokus des Rechtsstreits

Ein zentraler Punkt des Konflikts war die Art der Belegeinsicht, die den Mietern gewährt wurde. Die Vermieterin führt ein papierloses Büro und konnte daher bei einem Einsichtstermin am 21. Februar 2023 nur digitale Belege vorzeigen. Die Mieter argumentierten, dass dies nicht ausreichend sei und bestanden auf der Vorlage von Originalbelegen in Papierform. Sie beriefen sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB und weigerten sich, die Nachforderung zu begleichen.

Gerichtliche Entscheidung zugunsten digitaler Belege

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zugunsten der Vermieterin und erklärte die digitale Belegeinsicht für rechtmäßig. In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und betonte, dass in Ausnahmefällen der Anspruch des Mieters auf Einsicht in Originalbelege beschränkt werden kann. Im vorliegenden Fall sah das Gericht einen solchen Ausnahmefall als gegeben an, da die Vermieterin eine weitgehend papierlose Büroverwaltung führt und die digitalen Belege geeignet sind, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben.

Formelle Ordnungsmäßigkeit der Nebenkostenabrechnung bestätigt

Neben der Frage der Belegeinsicht prüfte das Gericht auch die formelle Ordnungsmäßigkeit der Nebenkostenabrechnung. Es kam zu dem Schluss, dass die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Richter stellten fest, dass die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der Verteilerschlüssel sowie die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthielt. Diese Informationen ermöglichten es den Mietern, den Abrechnungsanspruch ohne besondere juristische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachzuvollziehen.

Zurückweisung der Einwände der Mieter

Die Einwände der Mieter bezüglich eines notwendigen Vorwegabzugs wegen der gemischten Nutzung des Gebäudes und möglicher Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot wurden vom Gericht zurückgewiesen. Das Gericht betonte, dass die Darlegungs- und Beweislast für solche Ausnahmefälle bei den Mietern liege, die dieser Pflicht nicht hinreichend nachgekommen seien. Auch der Vorwurf einer unzureichenden Belegeinsicht wurde als nicht substantiiert zurückgewiesen, da die Mieter nicht konkret darlegen konnten, welche spezifischen Belege ihnen vorenthalten worden seien.

Urteil und finanzielle Konsequenzen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Mieter zur Zahlung des gesamten geforderten Betrags von 386,27 Euro zuzüglich Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ebenfalls den Mietern auferlegt. Das Gericht sah keinen Grund für die Zulassung einer Berufung, was die Endgültigkeit der Entscheidung unterstreicht. Dieses Urteil stärkt die Position von Vermietern, die auf digitale Verwaltung setzen, und gibt gleichzeitig Mietern wichtige Hinweise zur Reichweite ihrer Rechte bei der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit digitaler Belege in Nebenkostenabrechnungen bei papierlosen Büroverwaltungen, sofern diese die dokumentierten Erklärungen unverändert wiedergeben können. Es stärkt damit die Position von Vermietern, die auf digitale Prozesse setzen, und definiert gleichzeitig die Grenzen des Einsichtsrechts von Mietern. Diese Entscheidung trägt der zunehmenden Digitalisierung im Mietrecht Rechnung und schafft Rechtssicherheit für moderne Verwaltungspraktiken, ohne die berechtigten Interessen der Mieter zu vernachlässigen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter müssen Sie akzeptieren, dass digitale Belege in der Nebenkostenabrechnung rechtlich zulässig sind, sofern Ihr Vermieter ein papierloses Büro führt. Dies bedeutet, dass Sie bei der Belegeinsicht möglicherweise nur Zugang zu Scans oder digitalen Kopien erhalten. Diese digitalen Dokumente sind rechtlich bindend, solange sie die Informationen unverändert und vollständig wiedergeben. Wichtig für Sie ist, dass die Abrechnung weiterhin alle notwendigen Details enthalten muss, damit Sie die Kosten nachvollziehen können. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit haben, müssen Sie konkret darlegen, welche Belege fehlen oder unklar sind. Das Urteil stärkt Ihre Rechte auf Transparenz, verlangt aber auch von Ihnen, bei Einwänden präzise zu sein.


FAQ – Häufige Fragen


Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Vorlage digitaler Belege in der Nebenkostenabrechnung?

Die Vorlage digitaler Belege in der Nebenkostenabrechnung unterliegt in Deutschland den gleichen rechtlichen Grundlagen wie die Vorlage herkömmlicher Papierbelege. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet hierfür die primäre Rechtsgrundlage, insbesondere § 259 BGB, der die Rechenschaftspflicht regelt. Dieser Paragraph verpflichtet den Vermieter, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.

Entscheidend für die Akzeptanz digitaler Belege ist das Prinzip der Formfreiheit im deutschen Zivilrecht. Dieses Prinzip besagt, dass Rechtsgeschäfte grundsätzlich formfrei sind, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine bestimmte Form vorschreibt. Für Nebenkostenabrechnungen und deren Belege ist keine spezifische Form gesetzlich festgelegt.

Die Rechtsprechung hat die Gleichstellung digitaler Belege mit Papierbelegen in mehreren Urteilen bestätigt. Ein wegweisendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.02.2024 (Az.: 33 C 3020/23) hat explizit festgestellt, dass digitale Belege in der Nebenkostenabrechnung zulässig sind. Das Gericht betonte, dass die Form der Belegvorlage unerheblich ist, solange die Belege vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sind.

Für die praktische Umsetzung bedeutet dies, dass Vermieter digitale Belege in verschiedenen Formaten vorlegen können, beispielsweise als PDF-Dateien, Scans oder digitale Fotografien. Wichtig ist, dass die digitalen Belege lesbar und inhaltlich vollständig sind. Sie müssen alle relevanten Informationen enthalten, die auch auf einem Papierbeleg zu finden wären, wie Datum, Betrag, Empfänger und Verwendungszweck.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) unterstützen ebenfalls die Verwendung digitaler Belege. Obwohl diese Regelungen primär für Unternehmen gelten, unterstreichen sie die generelle Akzeptanz digitaler Dokumente im Geschäftsverkehr.

Ein weiterer relevanter Aspekt ist der Datenschutz. Bei der Übermittlung digitaler Belege müssen Vermieter die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Dies bedeutet, dass personenbezogene Daten, die nicht für die Nebenkostenabrechnung relevant sind, unkenntlich gemacht werden sollten.

Für Mieter ist es wichtig zu wissen, dass sie das Recht haben, die Originaldokumente einzusehen, unabhängig davon, ob diese in digitaler oder physischer Form vorliegen. Der Vermieter muss sicherstellen, dass die digitalen Belege während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr nach Zugang der Abrechnung zugänglich bleiben.

Die rechtliche Gleichstellung digitaler Belege mit Papierbelegen erleichtert den Abrechnungsprozess erheblich. Sie ermöglicht eine effizientere Verwaltung und Speicherung von Dokumenten und trägt zur Reduzierung des Papierverbrauchs bei. Vermieter sollten jedoch sicherstellen, dass ihre digitalen Systeme zuverlässig und sicher sind, um die Integrität und Authentizität der Belege zu gewährleisten.

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Welche Anforderungen müssen digitale Belege erfüllen, damit sie als rechtsgültig anerkannt werden?

Digitale Belege müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um als rechtsgültig anerkannt zu werden, insbesondere im Kontext von Nebenkostenabrechnungen bei Wohnraummietverhältnissen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 02.02.2024 (Az.: 33 C 3020/23) wichtige Kriterien für die Rechtsgültigkeit digitaler Belege festgelegt.

Inhaltliche Vollständigkeit ist ein zentrales Kriterium für die Rechtsgültigkeit digitaler Belege. Sie müssen alle relevanten Informationen enthalten, die auch bei herkömmlichen Papierbelegen erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Rechnungssteller, Rechnungsempfänger, Leistungszeitraum, Art der Leistung und den entsprechenden Betrag. Diese Informationen müssen klar und eindeutig aus dem digitalen Beleg hervorgehen.

Die Integrität und Authentizität der digitalen Belege muss gewährleistet sein. Das bedeutet, dass die Belege vor nachträglichen Veränderungen geschützt sein müssen und ihre Echtheit überprüfbar sein muss. Technische Maßnahmen wie digitale Signaturen oder Zeitstempel können dazu beitragen, die Unverfälschtheit der Belege sicherzustellen.

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Lesbarkeit der digitalen Belege. Sie müssen in einem Format vorliegen, das ohne spezielle Software oder besondere technische Kenntnisse geöffnet und gelesen werden kann. Gängige Formate wie PDF oder JPEG erfüllen in der Regel diese Anforderung. Die Belege müssen zudem in einer Qualität vorliegen, die alle relevanten Informationen deutlich erkennbar macht.

Die Nachvollziehbarkeit der Belege spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle. Es muss erkennbar sein, wie die digitalen Belege erstellt, übermittelt und gespeichert wurden. Ein lückenloser Audit-Trail, der den Weg des Belegs von der Erstellung bis zur Archivierung nachvollziehbar macht, kann diese Anforderung erfüllen.

Langfristige Verfügbarkeit und Archivierung sind weitere wichtige Aspekte. Digitale Belege müssen über den gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraum hinweg zugänglich und lesbar bleiben. Dies erfordert geeignete Speicherlösungen und regelmäßige Überprüfungen der Datenintegrität.

Im Kontext von Nebenkostenabrechnungen ist es besonders wichtig, dass die digitalen Belege eindeutig den entsprechenden Kostenpositionen zugeordnet werden können. Eine klare Strukturierung und Benennung der Dateien kann dabei helfen, den Zusammenhang zwischen Beleg und Abrechnung herzustellen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil betont, dass digitale Belege grundsätzlich als gleichwertig zu Papierbelegen anzusehen sind, sofern sie die genannten Kriterien erfüllen. Dies entspricht auch der zunehmenden Digitalisierung im Geschäftsverkehr und der Anerkennung elektronischer Dokumente in anderen Rechtsbereichen.

Für Mieter bedeutet dies, dass sie bei der Überprüfung digitaler Belege in Nebenkostenabrechnungen besonders auf die Vollständigkeit der Informationen, die Lesbarkeit und die eindeutige Zuordnung zu den Abrechnungspositionen achten sollten. Sie haben das Recht, die Vorlage von Belegen in einer Form zu verlangen, die eine effektive Überprüfung ermöglicht.

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Wie können Mieter ihre Rechte auf Belegeinsicht wahrnehmen, wenn nur digitale Belege vorliegen?

Mieter haben grundsätzlich das Recht, Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnung zu nehmen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn der Vermieter die Belege nur in digitaler Form vorhält. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 02.02.2024 (Az.: 33 C 3020/23) wichtige Klarstellungen zu diesem Thema getroffen.

Bei digitalen Belegen können Mieter ihr Recht auf Belegeinsicht auf verschiedene Weise wahrnehmen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Vermieter dem Mieter einen temporären Zugang zu einem Online-Portal gewährt, in dem die digitalen Belege eingesehen werden können. Dies ermöglicht es dem Mieter, die Dokumente am eigenen Computer oder Mobilgerät zu prüfen, ohne dass der Vermieter Ausdrucke anfertigen muss.

Alternativ kann der Vermieter die digitalen Belege auf einem Datenträger, wie beispielsweise einem USB-Stick oder einer CD, zur Verfügung stellen. Der Mieter kann diese dann auf seinem eigenen Gerät einsehen und bei Bedarf selbst ausdrucken. Diese Methode bietet den Vorteil, dass der Mieter die Belege in Ruhe und ohne zeitliche Begrenzung prüfen kann.

Eine weitere Option ist die Bereitstellung der digitalen Belege per E-Mail oder über einen sicheren Dateitransfer-Dienst. Hierbei ist jedoch besonders auf den Datenschutz zu achten, da die Belege sensible Informationen enthalten können. Der Vermieter muss sicherstellen, dass die Übertragung verschlüsselt erfolgt und nur der berechtigte Mieter Zugriff auf die Daten erhält.

In Fällen, in denen der Mieter keinen Zugang zu digitalen Geräten hat oder die digitale Einsichtnahme aus anderen Gründen nicht möglich ist, kann der Vermieter verpflichtet sein, die digitalen Belege auszudrucken und zur Einsicht bereitzustellen. Dies sollte jedoch die Ausnahme bleiben, da es dem Grundgedanken der digitalen Belegführung widerspricht.

Mieter sollten ihr Recht auf Belegeinsicht schriftlich geltend machen und dabei ihre bevorzugte Methode der Einsichtnahme angeben. Es empfiehlt sich, dem Vermieter eine angemessene Frist zur Bereitstellung der Belege zu setzen. In der Regel wird eine Frist von zwei bis drei Wochen als angemessen erachtet.

Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme in die digitalen Belege oder stellt er sie nicht in einer für den Mieter zugänglichen Form bereit, kann der Mieter sein Recht notfalls gerichtlich durchsetzen. In solchen Fällen kann es ratsam sein, zunächst eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um die individuellen Handlungsoptionen zu klären.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Recht auf Belegeinsicht nicht bedeutet, dass der Mieter Kopien oder Ausdrucke aller Belege verlangen kann. Die Einsichtnahme dient der Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und soll dem Mieter ermöglichen, die Richtigkeit und Angemessenheit der abgerechneten Kosten zu kontrollieren.

Bei der Wahrnehmung des Rechts auf Belegeinsicht sollten Mieter beachten, dass sie die Belege vertraulich behandeln und die darin enthaltenen Informationen nicht an Dritte weitergeben dürfen, es sei denn, dies ist zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen erforderlich.

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Welche Möglichkeiten haben Mieter, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der digitalen Belege haben?

Mieter haben verschiedene Möglichkeiten, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit digitaler Belege im Rahmen der Nebenkostenabrechnung hegen. Zunächst steht ihnen das Recht auf Belegeinsicht zu. Dieses Recht ist in § 259 Abs. 1 BGB verankert und gilt auch für digitale Belege. Mieter können vom Vermieter verlangen, Einsicht in die Original-Rechnungen und -Belege zu nehmen, die der Abrechnung zugrunde liegen.

Bei Zweifeln an der Authentizität oder Vollständigkeit digitaler Belege können Mieter detaillierte Erläuterungen vom Vermieter anfordern. Der Vermieter ist verpflichtet, auf Nachfrage die Herkunft und Echtheit der digitalen Dokumente nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage von Metadaten, digitalen Signaturen oder anderen Authentifizierungsmerkmalen erfolgen.

Mieter haben zudem das Recht, Kopien oder Ausdrucke der digitalen Belege anzufordern. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 02.02.2024 (Az.: 33 C 3020/23) klargestellt, dass Vermieter verpflichtet sind, auf Verlangen des Mieters Ausdrucke der digitalen Belege zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für diese Ausdrucke trägt der Mieter.

Bei anhaltenden Zweifeln können Mieter eine schriftliche Stellungnahme vom Vermieter verlangen. Darin sollte der Vermieter die Echtheit und Vollständigkeit der digitalen Belege bestätigen und erläutern, wie die Digitalisierung und Archivierung der Dokumente erfolgt.

Sollten die Zweifel trotz dieser Maßnahmen bestehen bleiben, haben Mieter das Recht, die Nebenkostenabrechnung anzufechten. Sie können die betreffenden Positionen beanstanden und die Zahlung verweigern, bis eine zufriedenstellende Klärung erfolgt ist.

In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei Verdacht auf Manipulation oder Fälschung digitaler Belege, können Mieter eine unabhängige Prüfung durch einen Sachverständigen oder eine forensische Untersuchung der digitalen Dokumente in Betracht ziehen. Die Kosten hierfür müssten zunächst vom Mieter getragen werden, könnten aber bei bestätigtem Verdacht vom Vermieter zurückgefordert werden.

Als letztes Mittel steht Mietern der Rechtsweg offen. Sie können vor dem zuständigen Amtsgericht Klage einreichen, um ihre Rechte durchzusetzen und eine gerichtliche Überprüfung der strittigen digitalen Belege zu erwirken.

Es ist wichtig zu betonen, dass Mieter ihre Zweifel konkret und nachvollziehbar begründen müssen. Pauschale Verdächtigungen oder unbegründete Ablehnungen digitaler Belege sind nicht ausreichend. Mieter sollten ihre Bedenken stets sachlich und mit Bezug auf spezifische Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten in den digitalen Belegen äußern.

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Welche Konsequenzen hat die Nichtanerkennung digitaler Belege durch den Mieter?

Die Nichtanerkennung digitaler Belege durch den Mieter kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil vom 02.02.2024 (Az.: 33 C 3020/23) klargestellt, dass Vermieter berechtigt sind, Nebenkostenabrechnungen in digitaler Form vorzulegen.

Mieter sind verpflichtet, digitale Belege zu akzeptieren, sofern diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine unbegründete Ablehnung digitaler Belege kann dazu führen, dass der Mieter in Zahlungsverzug gerät. Dies kann wiederum verschiedene negative Folgen nach sich ziehen.

Eine mögliche Konsequenz ist die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Wenn der Mieter die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung aufgrund der Nichtanerkennung digitaler Belege nicht fristgerecht leistet, kann der Vermieter Verzugszinsen geltend machen. Diese betragen in der Regel 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr.

In schwerwiegenden Fällen könnte die Nichtanerkennung digitaler Belege und die daraus resultierende Nichtzahlung sogar zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Hierzu können auch erhebliche Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung zählen.

Darüber hinaus kann die Nichtanerkennung digitaler Belege zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Der Vermieter könnte gezwungen sein, gerichtliche Schritte einzuleiten, um die ausstehenden Zahlungen einzufordern. Dies kann für den Mieter zusätzliche Kosten in Form von Gerichts- und Anwaltsgebühren verursachen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung beim Vermieter liegt. Der Mieter hat das Recht, die digitalen Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten berechtigte Zweifel an der Korrektheit der Abrechnung bestehen, kann der Mieter Einwendungen erheben. Diese müssen jedoch sachlich begründet sein und sich nicht allein auf die digitale Form der Belege beziehen.

In der Praxis empfiehlt es sich für Mieter, bei Unklarheiten bezüglich digitaler Belege das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Oftmals lassen sich Missverständnisse durch eine offene Kommunikation klären. Sollte keine Einigung erzielt werden, kann die Hinzuziehung einer neutralen Schlichtungsstelle oder eines Mietervereins hilfreich sein, um eine eskalation des Konflikts zu vermeiden.

Die Digitalisierung im Mietrecht schreitet voran, und Gerichte tendieren dazu, zeitgemäße Kommunikationsformen zu akzeptieren. Mieter sollten sich dieser Entwicklung bewusst sein und digitale Belege nicht pauschal ablehnen. Eine konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen ist im Interesse beider Parteien und kann dazu beitragen, unnötige Konflikte und deren Konsequenzen zu vermeiden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Nachforderung: Eine Nachforderung im Mietrecht bezieht sich auf eine zusätzliche Zahlung, die der Vermieter vom Mieter verlangt, nachdem die ursprüngliche Abrechnung (z.B. Nebenkostenabrechnung) bereits erstellt wurde. Dies kann aufgrund von Fehlern in der ursprünglichen Abrechnung, unerwarteten Kosten oder nachträglichen Berechnungen notwendig sein. Im vorliegenden Fall forderte die Vermieterin eine Nachzahlung von 386,27 Euro aufgrund einer Betriebskosten- und Grundsteuernachbelastung.
  • Belegeinsicht: Das Recht auf Belegeinsicht ermöglicht es dem Mieter, die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Kosten zu überprüfen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter auf Verlangen die Belege vorzulegen, die die Abrechnung belegen. Im vorliegenden Fall war strittig, ob eine digitale Belegeinsicht ausreichend ist.
  • Zurückbehaltungsrecht: Das Zurückbehaltungsrecht gibt einer Partei das Recht, ihre eigene Leistung zurückzuhalten, solange die andere Partei ihrer Leistungspflicht nicht nachkommt. Im Mietrecht kann der Mieter beispielsweise die Mietzahlung zurückhalten, wenn der Vermieter Mängel an der Wohnung nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall beriefen sich die Mieter auf ihr Zurückbehaltungsrecht, da sie mit der digitalen Belegeinsicht nicht einverstanden waren.
  • Formelle Ordnungsmäßigkeit: Die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung bezieht sich darauf, ob die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehören unter anderem die Angabe der Gesamtkosten, die Erläuterung der Verteilerschlüssel und die Berechnung des Mieteranteils. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Abrechnung formell ordnungsgemäß war.
  • Materielle Einwendungen: Materielle Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung beziehen sich auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. Der Mieter kann beispielsweise geltend machen, dass bestimmte Kosten nicht umlagefähig sind oder dass die Berechnung fehlerhaft ist. Im vorliegenden Fall erhoben die Mieter materielle Einwendungen, die jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurden.
  • Grundsteuernachbelastung: Eine Grundsteuernachbelastung tritt auf, wenn sich die Höhe der Grundsteuer nachträglich erhöht und der Vermieter diese Mehrkosten auf den Mieter umlegen möchte. Dies kann beispielsweise durch eine Erhöhung des Hebesatzes oder eine Neubewertung des Grundstücks geschehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Grundsteuernachbelastung für das Jahr 2021 geltend gemacht.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Form und den Inhalt von Rechnungen und Abrechnungen. Er besagt, dass eine Abrechnung klar und verständlich sein muss. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob die Nebenkostenabrechnung den Anforderungen des § 259 BGB entspricht, d.h. ob sie eine geordnete Zusammenstellung der Kosten, die Angabe und Erläuterung der Verteilerschlüssel sowie die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthält.
  • § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Abrechnung der Betriebskosten in Mietverhältnissen. Er legt fest, dass der Vermieter dem Mieter eine jährliche Abrechnung über die Betriebskosten vorlegen muss und dass der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Belege hat. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Vermieterin ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung nachgekommen ist und ob die digitale Belegeinsicht ausreichend war.
  • § 273 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt das Zurückbehaltungsrecht. Er besagt, dass eine Partei die Leistung verweigern kann, solange die andere Partei ihrerseits nicht leistet. Im konkreten Fall beriefen sich die Mieter auf ihr Zurückbehaltungsrecht, da sie mit der digitalen Belegeinsicht nicht einverstanden waren und die Zahlung der Nachforderung verweigerten.
  • § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph verankert den Grundsatz von Treu und Glauben im deutschen Zivilrecht. Er verpflichtet die Parteien zu einem fairen und redlichen Verhalten. Im vorliegenden Fall berief sich das Gericht auf diesen Grundsatz, um zu begründen, warum in Ausnahmefällen eine digitale Belegeinsicht ausreichend sein kann.
  • Ordnungsgemäße Buchführung (§ 238 HGB): Dieser Paragraph aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist relevant, da er die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung festlegt. Auch wenn er nicht explizit im Urteil erwähnt wird, spielt er indirekt eine Rolle, da die digitale Belegführung der Vermieterin den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen muss, um als rechtmäßig anerkannt zu werden.

Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt/Main – Az.: 33 C 3020/23 – Urteil vom 02.02.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 386,27 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2023 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 386,27 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Nebenkosten aus einem Wohnraummietverhältnis.

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und den Beklagten als Mietern besteht ein Wohnraummietvertrag über die Erdgeschosswohnung mit dem Eingang Mittelinks in der …-Str. … in … am M..

Mit Schreiben vom 07.12.2022 übersandte die Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 (Anl. K2, Bl. 47 ff. d.A.), welche eine Nachbelastung von 136,14 Euro aufwies. Am 21.02.2023 kam es in den Büroräumen der Klägerin zu einer von den Beklagten gewünschten Belegeinsicht. Das Büro der Klägerin ist als papierloses Büro organisiert, dementsprechend wurden keine Originalbelege vorgezeigt.

Mit Schreiben vom 16.02.2023 (Anl. K3, Bl. 64 ff. d.A.) berechnete die Klägerin gegenüber den Beklagten zudem eine Nachbelastung der Grundsteuer für das Jahr 2021, nachdem sie am 28.11.2022 den geänderten Grundsteuerbescheid erhalten hatte.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass bei papierloser Büroverwaltung zur Ordnungsmäßigkeit einer Belegeinsicht nach § 259 BGB keine Originalbelege erforderlich seien, sondern vielmehr das Zeigen von Belegen in digitaler Form genüge.

Des Weiteren ist sie der Ansicht, für das Jahr 2021 eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt zu haben.

Die Klägerin hat den Betrag aus der Nebenkostenabrechnung 2021 sowie die Nachbelastung betreffend die bislang nicht berechnete Grundsteuer i.H.v. 250,13 Euro zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Gegen den ihnen am 22.06.2023 zugestellten Mahnbescheid haben die Beklagten am 28.06.2023 Widerspruch erhoben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 386,27 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem übrigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten erkennen die Klageforderung i.H.v. 250,13 Euro an und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin könne nur mit Originalbelegen ihren Pflichten aus § 259 BGB nachkommen. Hinsichtlich der Belegeinsicht behaupten sie, diese sei nicht vollständig gewährt worden und berufen sich insofern auf ihr Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB.

Des Weiteren sind die Beklagten der Ansicht, die Betriebskostenabrechnung sei nicht formell ordnungsgemäß, weil es sich um ein gemischt-genutztes Gebäude handelt und Gewerbeeinheiten separat abgerechnet werden müssten und zudem vermutlich Leerstände nicht berücksichtigt worden seien.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagten waren zunächst i.H.v. 250,13 Euro (Nachbelastung Grundsteuer) in das von ihnen erklärte Teilanerkenntnis zu verurteilen.

Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 136,14 Euro aus der Betriebskostenabrechnung für 2021 gem. § 556 Abs. 1, 3 S. 2 und 3 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag.

Die Betriebskostenabrechnung für 2021 ist formell ordnungsgemäß. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt eine Nebenkostenabrechnung den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2021, 394 Rn. 16, beck-online m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Abrechnung. Denn sie enthält eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, Verteilerschlüssel werden sowohl angegeben als auch erläutert und die Vorauszahlungen, die die Mieter geleistet haben, abgezogen. Die Abrechnung weist schließlich den von den Beklagten zu leistenden Nachzahlungsbetrag aus. Dies versetzt die Beklagten in die Lage, den Anspruch ohne besondere juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse ohne große Schwierigkeiten nachzuvollziehen.

Etwaige Vermutungen hinsichtlich der Darstellung von Leerständen beeinträchtigen die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht.

Es greifen keine materiellen Einwendungen der Beklagten gegen die Abrechnung. Dies gilt zunächst für die Ansicht, es hätte ein Vorwegabzug wegen der gemischt genutzten Immobilie bedurft. Ein materiell-rechtlicher Fehler kann zwar vorliegen, wenn durch die gewerbliche Nutzung „erhebliche Mehrkosten“ entstehen (Blank/Börstinghaus/Siegmund/Knopper, 7. Aufl. 2023, BGB § 556 Rn. 164 m.w.N.). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter in der Abrechnung erläutert, warum er die Kosten nicht getrennt erfasst und abgerechnet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausnahmefall des Vorliegens einer erheblichen Mehrbelastung durch die gemeinsame Erfassung trifft den Mieter (Blank/Börstinghaus/Siegmund/Knopper, aaO, m.w.N.). Die Beklagten sind dieser ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Die Notwendigkeit eines Vorwegabzugs wird vielmehr pauschal in den Raum gestellt und vermutet.

Auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot betreffend einzelne Betriebskosten (Heizkosten) hat die Beklagtenseite, die diesbezüglich ebenfalls darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht hinreichend vorgetragen.

Der Anspruch ist auch fällig. Die Klägerin ist der verlangten Belegeinsicht am 21.02.2023 vollumfänglich nachgekommen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht nicht.

Vorliegend hat die Klägerin unstreitig keine Einsicht in die Originalbelege in Papierform gewährt. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf die Einsicht in die Originalbelege, ohne dass der Mieter sein Interesse hieran zusätzlich zu begründen hätte. Allerdings kann sich gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise der Anspruch des Mieters auf die Zurverfügungstellung von Kopien oder Scanprodukten beschränkten (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2021 – VIII ZR 66/20, NJW 2022, 772 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Denn, wie die Klägerin substantiiert dargelegt hat, hat sie eine weitgehend papierlose Büroverwaltung und ihr stehen entsprechende Belege durch den digitalen Dienstleister … GmbH aus … nur in digitaler Form zur Verfügung, wobei die zur Verfügung gestellten Kopien oder einsehbaren Scanprodukte geeignet sind, die dokumentierten Erklärungen unverändert entsprechend dem Rechtsgedanken des § 126b S. 2 Nr. 2 BGB wiederzugeben. Diesbezüglich legt die Klägerin eine Bescheinigung der …Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von Juni 2021 (Anl. K8, Bl. 114 ff. d.A.) vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagten sind diesem Vortrag auch nicht erheblich entgegengetreten.

Die Klägerin hat den Anspruch der Beklagten auf die Einsichtnahme von Scanprodukten im Rahmen der Belegeinsicht am 21.02.2023 auch hinreichend erfüllt. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die gewährte Belegeinsicht unzureichend gewesen sein soll. Sie haben bereits nicht dargelegt, welche konkreten Belege sie gefordert hätten bzw. welche konkreten Belege ihnen im Rahmen der gewährten Belegeinsicht am 21.02.2023 (trotz Aufforderung) vorenthalten worden sein sollen. Zunächst haben sie im Schriftsatz vom 25.09.2023 vorgetragen, ihnen sei die Einsicht in Originalbelege verweigert worden und auch Kopien hätten nicht vorgelegen, in die hätte Einsicht genommen werden können. Im Schriftsatz vom 11.12.2023 wird weiterhin die nicht gewährte Einsicht in Originalbelege bemängelt. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritt die Beklagtenseite, dass ausreichend Belegeinsicht gewährt worden sei, und behauptete hierzu, der PC habe nicht funktioniert und der Termin sei deswegen nach ca. 1,5 Std. abgebrochen worden. Dies ist nicht hinreichend angesichts des bereits mit Schriftsatz vom 17.10.2023 erfolgten substantiierten Klägervortrags samt Vorlage einer ausführlichen Notiz der Mitarbeiter … und … (Bl. 148 f. d.A.) über den Umfang der gewährten Belegeinsicht und den Ablauf des Einsichtnahmetermins.

Mitunter wird dort ausgeführt, dass den erschienen Beklagten zu 1. und 3. vorab die papierlose Verwaltung des Büros und Vorlage von lediglich Scanprodukten erklärt wurde, dass sodann am PC des Mitarbeiters … die Belegeinsicht durchgeführt wurde, den Beklagten zu 1. und 3. die Abrechnung des Gewerbes und die Besonderheiten des Passivhauses erklärt wurde und Einsicht in verschiedene Kostenpositionen genommen worden seien. Es sei nach jeder Rechnung und Erklärung gefragt worden, ob noch Fragen bestehen, was verneint worden sei. Trotz angesetzter 3 Stunden sei der Termin nach ca. 1,5 Stunden von den Beklagten auf eigenen Wunsch abgebrochen worden. Angesichts dieser detailreichen Schilderung hätte es an den Beklagten gelegen, diesen substantiiert anzugreifen und ihrerseits konkret vorzutragen. Allein pauschal zu behaupten, der PC habe nicht funktioniert und deswegen sei der Termin nach 1,5 Stunden abgebrochen worden, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Auch erschließt sich nicht, warum kein nachfolgender Termin durchgeführt worden ist – insbesondere nachdem die Beklagten anwaltlich vertreten waren – wenn doch angeblich keine Belege eingesehen worden sein sollen.

Eine Beweisaufnahme durch Einvernahme der benannten Zeugin … war angesichts dessen nicht durchzuführen.

Auch erschließt sich nicht, warum diese Zeugin eigene Wahrnehmung (und zu was) gehabt haben soll. Die Mitarbeiter der Klägerin haben in ihrer Notiz niedergelegt, dass sich ihnen die bei der Belegansicht anwesenden Personen namentlich als die Beklagten zu 1. und 3. ausgewiesen hätten. Die Einvernahme der Zeugin liefe mithin auf eine Ausforschung hinaus.

Aus dem Umstand, dass die Klägerin anderen Mietern Belegkopien übersandt haben soll, folgt auch kein Gleichbehandlungsanspruch für die Beklagten.

Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB ab Zustellung des Mahnbescheids.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor; es handelt sich nicht um ein „sofortiges“ Anerkenntnis.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.


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