Skip to content
Menu

Vereinbarung Umsatzmiete – Annahme konkludente Vereinbarung zur Betriebspflicht

Umsatzmiete ohne Umsatz? Ein Gastronomiebetrieb am stillgelegten Tagebau kämpft vor Gericht um die Auslegung seines Mietvertrags mit der Stadt. Das Oberlandesgericht Dresden stellt klar: Keine Umsätze, keine Umsatzmiete. Doch der Streit geht weiter, denn es geht auch um 85.000 Euro für das Inventar des Pavillons.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin (eine Stadt) verklagte die Beklagte auf Räumung von Gewerberäumen und Zahlung fiktiver Umsatzmiete für 2018 bis 2021.
  • Der Mietvertrag beinhaltete eine Umsatzmiete von 2% des Nettoumsatzes und eine Betriebspflicht der Beklagten.
  • Die Beklagte zahlte ab November 2019 keine Umsatzmiete mehr und führte dies auf mangelnde Nachfrage und pandemiebedingte Schließungen zurück.
  • Die Klägerin forderte rückständige Umsatzmiete auf Basis eines fiktiven Umsatzes, den sie für erzielbar hielt.
  • Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf fiktive Umsatzmiete hat, da die Beklagte ihrer Betriebspflicht nicht nachkam.
  • Das Mietverhältnis wurde aufgrund rückständiger Mietzahlungen und fristloser Kündigung der Klägerin beendet.
  • Die Beklagte muss die Gewerberäume räumen und die fiktive Umsatzmiete zahlen.
  • Die Forderung der Beklagten auf Entschädigung für eingebrachtes Inventar wurde abgewiesen.
  • Das Urteil stellt klar, dass Mieter auch bei mangelnder Nachfrage und externen Faktoren wie Pandemien die vertraglich vereinbarte Umsatzmiete schulden.
  • Die Entscheidung stärkt die Position von Vermietern hinsichtlich der Einhaltung von Betriebspflichten und Mietzahlungen.

Gerichtsurteil zur Umsatzmiete: Auswirkungen auf Betriebspflicht und Mietverhältnis

Im deutschen Mietrecht spielt die Umsatzmiete eine zunehmend wichtige Rolle, insbesondere in der Gewerbemietvereinbarung. Bei dieser Form der Miete wird die Höhe der Zahlungen an die Umsatzentwicklung des Mieters gekoppelt, was vor allem für Handelsbetriebe von Bedeutung ist. Die Grundlage einer solchen Vereinbarung ist häufig eine konkludente Einigung zwischen Vermieter und Mieter, die sich nicht immer in einem schriftlichen Vertrag widerspiegelt. Hierbei ist es wesentlich, dass beide Parteien durch ihr Verhalten eine verbindliche Regelung treffen, die die Betriebspflicht des Mieters umfasst.

Die Betriebspflicht besagt, dass der Mieter seinen Betrieb an einem bestimmten Standort aufrecht erhalten muss, um die Umsatzmiete zu rechtfertigen. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann dies weitreichende Folgen für die Mietverhältnisse nach sich ziehen. Gerade deshalb ist es von Bedeutung, die genauen Bedingungen und Anforderungen der Umsatzmiete sowie die Implikationen einer möglichen Vertragsverletzung zu verstehen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit den rechtlichen Fragestellungen rund um die Umsatzmiete und der konkludenten Vereinbarung zur Betriebspflicht beschäftigt.

Unsicherheit bei Umsatzmiete? Wir helfen Ihnen weiter!

Stecken Sie in einem Mietstreit um Umsatzbeteiligung oder Inventar? Wir verstehen die Komplexität solcher Situationen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Mietrecht bieten wir Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Gespräch und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Optionen prüfen. Ihre Rechte sind uns wichtig!

Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Streit um Umsatzmiete und Inventar in Bergbau-Pavillon

Die Stadt Z… und eine Gastronomiebetreiberin stritten vor Gericht um Zahlungen aus einem Mietvertrag für einen Ausstellungspavillon zur Bergbaugeschichte. Der Fall wirft interessante Fragen zur Auslegung von Mietverträgen mit Umsatzmiete auf.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im Jahr 2007 vermietete die Stadt Z… einen Pavillon am Rande eines ehemaligen Tagebaugebiets an eine Gastronomiegesellschaft. Der Vertrag sah neben einer Grundmiete eine Umsatzmiete von 2% vor. 2011 trat die jetzige Beklagte in den Vertrag ein. Ab November 2019 erzielte sie keinen Umsatz mehr und zahlte folglich keine Umsatzmiete.

Forderung der Stadt nach fiktiver Umsatzmiete

Die Stadt verlangte daraufhin eine „fiktive“ Umsatzmiete von monatlich 600 Euro – basierend auf früheren Durchschnittsumsätzen. Für den Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2021 forderte sie insgesamt 23.455,36 Euro.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG Dresden wies diese Forderung zurück. Eine Umsatzmiete sei nur zu zahlen, wenn tatsächlich Umsatz erzielt wurde. Anders als bei der Vermietung einer Apotheke, die einen Versorgungsauftrag hat, konnten die Vertragsparteien hier bei Vertragsschluss nicht von regelmäßigen Umsätzen ausgehen. Der Pavillon lag an einem gerade stillgelegten Tagebau ohne Umgebungsbebauung.

Streit ums Inventar

Die Mieterin verlangte ihrerseits 85.000 Euro für das von ihr eingebrachte Inventar. Der Mietvertrag sah vor, dass der Vermieter Einrichtungen des Mieters gegen Zahlung des Gebrauchswerts übernehmen kann.

Das OLG entschied, ein solcher Anspruch könne grundsätzlich bestehen. Er entstehe aber erst, wenn die Mieterin bei Rückgabe der Räume konkrete Gegenstände zur Übernahme anbietet. Da dies bisher nicht geschehen war, wurde die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Auslegung von Mietverträgen mit Umsatzmiete die konkreten Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich sind. Eine fiktive Umsatzmiete kann nicht pauschal gefordert werden, wenn bei Vertragsschluss keine realistischen Erwartungen regelmäßiger Umsätze bestanden. Zudem entsteht ein Anspruch auf Übernahme von Mieterinvestitionen erst bei konkretem Angebot bei Rückgabe. Dies unterstreicht die Bedeutung präziser vertraglicher Regelungen im gewerblichen Mietrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter einer Gewerbeimmobilie mit Umsatzmiete müssen Sie nur dann eine zusätzliche Miete zahlen, wenn Sie tatsächlich Umsatz erwirtschaften. Eine fiktive Umsatzmiete, basierend auf früheren Umsätzen, kann der Vermieter nicht verlangen, wenn die Umstände bei Vertragsschluss keine konkreten Umsatzerwartungen zuließen. Dies schützt Sie vor finanziellen Forderungen bei unverschuldeten Umsatzeinbrüchen. Bezüglich Einbauten und Inventar haben Sie das Recht, vom Vermieter die Übernahme gegen Zahlung des Gebrauchswerts zu verlangen. Diesen Anspruch müssen Sie aber aktiv bei der Rückgabe der Räume geltend machen, um eine Entschädigung zu erhalten.


FAQ – Häufige Fragen

Sie suchen nach Informationen rund um Umsatzmiete und Betriebspflicht? Dann sind Sie hier genau richtig. In unseren FAQs geben wir Ihnen umfassende Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema, verständlich und prägnant aufbereitet.


Was bedeutet Umsatzmiete und wie funktioniert sie?

Bei einer Umsatzmiete richtet sich die Höhe der Miete ganz oder teilweise nach dem Umsatz des Mieters. Der Mieter zahlt einen prozentualen Anteil seines Umsatzes als Miete an den Vermieter. Typischerweise wird ein Prozentsatz zwischen 3% und 14% vereinbart, abhängig von der Branche und Lage des Objekts.

Die Umsatzmiete funktioniert in der Regel als Kombination aus einer festen Grundmiete und einem umsatzabhängigen Anteil. Der Mieter zahlt also mindestens die vereinbarte Grundmiete, auch wenn keine oder nur geringe Umsätze erzielt werden. Übersteigt der prozentuale Anteil am Umsatz die Grundmiete, wird die Differenz als zusätzliche Miete fällig.

Zentral für die Berechnung ist die genaue Definition des relevanten Umsatzes im Mietvertrag. Meist wird der Nettoumsatz ohne Mehrwertsteuer herangezogen. Der Mieter muss dem Vermieter regelmäßig, oft monatlich oder quartalsweise, seine Umsatzzahlen offenlegen. Der Vermieter hat in der Regel ein vertraglich vereinbartes Recht zur Überprüfung der Angaben.

Die Umsatzmiete bietet Vor- und Nachteile für beide Seiten. Der Mieter profitiert in umsatzschwachen Zeiten von einer geringeren Mietbelastung. In erfolgreichen Phasen partizipiert der Vermieter am Geschäftserfolg des Mieters. Allerdings trägt der Vermieter auch ein höheres Risiko bei Umsatzeinbrüchen.

Wichtig zu beachten ist, dass eine Umsatzmiete nicht automatisch eine Betriebspflicht des Mieters begründet. Will der Vermieter sicherstellen, dass der Mieter tatsächlich Umsätze generiert, muss eine Betriebspflicht explizit vereinbart werden.

Für den Mieter ist es ratsam, auf eine möglichst niedrige Grundmiete und einen angemessenen Umsatzanteil zu achten. Zudem können Regelungen wie eine Umsatzschwelle, ab der die prozentuale Miete greift, oder eine Deckelung der Maximalmiete verhandelt werden.

Die genaue Ausgestaltung der Umsatzmiete sollte stets individuell und detailliert im Mietvertrag geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Dazu gehören klare Definitionen des relevanten Umsatzes, Abrechnungsmodalitäten und Kontrollrechte des Vermieters.

zurück


Was versteht man unter einer Betriebspflicht und wie ist diese vertraglich geregelt?

Die Betriebspflicht bezeichnet die vertragliche Verpflichtung eines Gewerbemieters, in den angemieteten Räumlichkeiten tatsächlich einen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Sie umfasst typischerweise die Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten sowie das Vorhalten eines angemessenen Waren- oder Dienstleistungsangebots.

Eine Betriebspflicht ergibt sich nicht automatisch aus dem Gesetz, sondern muss explizit im Mietvertrag vereinbart werden. Häufig findet sie sich in Gewerbemietverträgen für Ladenlokale in Einkaufszentren oder Fußgängerzonen. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass alle vermieteten Einheiten tatsächlich betrieben werden, um die Attraktivität und Kundenfrequenz des gesamten Objekts zu erhalten.

Die vertragliche Regelung einer Betriebspflicht sollte möglichst präzise formuliert sein. Wichtige Aspekte sind die genaue Definition der Öffnungszeiten, des zu führenden Sortiments sowie etwaiger Ausnahmen. Eine pauschale Verpflichtung zur Öffnung „während der üblichen Geschäftszeiten“ kann zu Streitigkeiten führen und ist daher nicht empfehlenswert.

Grundsätzlich kann eine Betriebspflicht auch in Formularverträgen wirksam vereinbart werden. Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn sie mit weiteren Pflichten wie einer Sortimentsbindung oder einem Konkurrenzschutzausschluss kombiniert wird. In solchen Fällen kann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vorliegen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Bei Vereinbarung einer umsatzabhängigen Miete wird in der Rechtsprechung teilweise eine konkludente Betriebspflicht angenommen. Der Mieter ist dann zumindest verpflichtet, einen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, der die Erzielung von Umsätzen ermöglicht. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist jedoch auch hier vorzuziehen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Die Verletzung einer wirksam vereinbarten Betriebspflicht kann schwerwiegende Folgen für den Mieter haben. Der Vermieter kann auf Erfüllung klagen und Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen fordern. In gravierenden Fällen kommt sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags in Betracht. Manche Verträge sehen zudem Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllung vor.

Allerdings gibt es auch Grenzen der Betriebspflicht. Bei nachweislicher Unrentabilität des Geschäftsbetriebs oder in Fällen höherer Gewalt kann der Mieter von der Pflicht befreit sein. Auch wenn der Vermieter selbst seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, etwa indem er die versprochene Infrastruktur nicht bereitstellt, kann dies zum Wegfall der Betriebspflicht führen.

Für Gewerbemieter ist es ratsam, vor Vertragsunterzeichnung genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Betriebspflicht vereinbart wird. Die langfristigen wirtschaftlichen Folgen sollten sorgfältig abgewogen werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

zurück


Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Nichtzahlung der Umsatzmiete?

Die Nichtzahlung der Umsatzmiete kann für Gewerbemieter schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Umsatzmiete in der Regel aus einer Grundmiete und einem umsatzabhängigen Anteil besteht. Selbst wenn kein Umsatz erzielt wurde, bleibt die Pflicht zur Zahlung der Grundmiete bestehen.

Bei Zahlungsverzug hat der Vermieter verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Er kann zunächst eine Mahnung aussprechen, in der er den Mieter zur Zahlung auffordert und eine angemessene Frist setzt. Bleibt diese Mahnung erfolglos, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Eine solche Kündigung ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Bei Gewerbemietverträgen gilt diese Regelung entsprechend.

Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht keine Schonfrist, innerhalb derer der Mieter die Kündigung durch Nachzahlung unwirksam machen kann. Die Kündigung bleibt also auch dann bestehen, wenn der Mieter nachträglich zahlt.

Der Vermieter kann zudem Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese können sich auf den entgangenen Gewinn bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin erstrecken. Der Vermieter muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitige Einnahmen anrechnen lassen.

Bezüglich einer „fiktiven“ Umsatzmiete ist die Rechtslage komplex. Grundsätzlich kann der Vermieter nur den tatsächlich erzielten Umsatz als Berechnungsgrundlage heranziehen. Allerdings kann in bestimmten Fällen eine Betriebspflicht des Mieters angenommen werden, insbesondere wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt. In solchen Fällen könnte der Vermieter argumentieren, dass der Mieter durch die Nichterfüllung seiner Betriebspflicht einen fiktiven Mindestumsatz schuldet.

Es ist zu beachten, dass Gerichte bei der Beurteilung von Umsatzmieten und damit verbundenen Pflichten sehr einzelfallbezogen entscheiden. Faktoren wie die genaue vertragliche Gestaltung, die Art des Gewerbes und die konkreten Umstände des Mietverhältnisses spielen eine entscheidende Rolle.

Für Gewerbemieter ist es ratsam, bei drohenden Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Möglicherweise lassen sich Stundungsvereinbarungen oder temporäre Mietanpassungen aushandeln, um eine Kündigung zu vermeiden. In jedem Fall sollte die Grundmiete prioritär gezahlt werden, um das Risiko einer fristlosen Kündigung zu minimieren.

zurück


Unter welchen Bedingungen kann ein Mieter für den Verlust an Umsatz des Vermieters haftbar gemacht werden?

Die Frage, unter welchen Bedingungen ein Mieter für den Verlust an Umsatz des Vermieters haftbar gemacht werden kann, ist rechtlich komplex und von verschiedenen Faktoren abhängig.

Grundsätzlich kann ein Mieter nur dann für Umsatzverluste des Vermieters haftbar gemacht werden, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht oder der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Eine bloße Umsatzminderung beim Vermieter reicht für eine Haftung des Mieters in der Regel nicht aus.

Eine vertragliche Grundlage für eine mögliche Haftung des Mieters kann sich aus einer Umsatzmiete ergeben. Bei einer Umsatzmiete hängt die Höhe der Miete vom Umsatz des Mieters ab. In solchen Fällen kann eine Betriebspflicht des Mieters angenommen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer Umsatzmiete beide Parteien ein Interesse an einem möglichst hohen Umsatz haben.

Verletzt der Mieter seine Betriebspflicht, indem er beispielsweise das Geschäft nicht öffnet oder den Betrieb einstellt, kann er unter Umständen für den dadurch entstandenen Umsatzverlust des Vermieters haftbar gemacht werden. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass der Umsatzverlust tatsächlich auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist.

Eine Haftung des Mieters kann sich auch aus einer schuldhaften Vertragsverletzung ergeben. Wenn der Mieter beispielsweise die Mietsache beschädigt und der Vermieter dadurch Umsatzeinbußen erleidet, kann der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein. Allerdings muss der Vermieter hier den kausalen Zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Umsatzverlust nachweisen.

Der Vermieter trägt grundsätzlich die Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs. Er muss darlegen und beweisen, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und dass dadurch ein Schaden in Form von Umsatzverlusten entstanden ist. Dabei reichen pauschale Behauptungen nicht aus. Der Vermieter muss konkrete Tatsachen vortragen, die den Umsatzverlust belegen.

Der Mieter hat verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten gegen Ansprüche des Vermieters. Er kann beispielsweise argumentieren, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Umsatzverlust besteht. Auch kann er sich darauf berufen, dass der Umsatzrückgang auf andere Faktoren zurückzuführen ist, wie etwa allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen oder Veränderungen im Marktumfeld.

In Fällen, in denen keine ausdrückliche Betriebspflicht vereinbart wurde, kann der Mieter argumentieren, dass er nicht verpflichtet war, einen bestimmten Umsatz zu erzielen. Bei Umsatzmieten kann er einwenden, dass die vereinbarte Miete bereits das Risiko von Umsatzschwankungen berücksichtigt.

Wichtig ist auch, dass normale Abnutzungen und üblicher Gebrauch der Mietsache nicht zu einer Haftung des Mieters führen. Der Vermieter muss beweisen, dass etwaige Schäden über die normale Abnutzung hinausgehen und vom Mieter schuldhaft verursacht wurden.

In der Praxis sind Fälle, in denen Mieter für Umsatzverluste des Vermieters haften müssen, eher selten. Die Hürden für eine solche Haftung sind hoch, und die Gerichte prüfen entsprechende Ansprüche sehr genau. Dennoch sollten Mieter bei der Vertragsgestaltung auf mögliche Haftungsrisiken achten und im Streitfall frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

zurück


Welche Regelungen gibt es zur Übernahme von eingebrachtem Inventar nach Beendigung des Mietverhältnisses?

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie bei Mietbeginn übernommen hat. Dies bedeutet, dass der Mieter eingebrachtes Inventar in der Regel entfernen und mitnehmen muss. Eine Verpflichtung des Vermieters zur Übernahme von Inventar besteht nicht automatisch.

Allerdings können Mieter und Vermieter im Mietvertrag oder durch separate Vereinbarung Regelungen zur Übernahme von Inventar treffen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere bei Gewerberäumen sinnvoll, da Mieter hier oft erhebliche Investitionen in die Ausstattung tätigen. Eine vertragliche Regelung kann beispielsweise vorsehen, dass der Vermieter bestimmte Einbauten oder Ausstattungsgegenstände bei Mietende gegen Zahlung eines Ablösebetrags übernimmt.

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, kann der Mieter vom Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine Entschädigung für zurückgelassene Einrichtungen verlangen. Dies ist der Fall, wenn die Einrichtungen den Wert der Mietsache nachhaltig erhöhen und der Vermieter der Werterhöhung zugestimmt hat. Der Anspruch des Mieters richtet sich dann auf den Zeitwert der Einrichtungen zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache.

Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt in der Regel durch Abzug eines angemessenen Abschlags für Abnutzung und Alter vom Neuwert. Bei der Berechnung werden Faktoren wie die übliche Nutzungsdauer des Gegenstands und sein aktueller Zustand berücksichtigt. In der Praxis ziehen Gerichte häufig die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums zur Orientierung heran, die typische Nutzungsdauern für verschiedene Wirtschaftsgüter angeben.

Verweigert der Vermieter die Übernahme des Inventars, muss der Mieter dieses grundsätzlich entfernen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre oder die Einrichtungen fest mit dem Gebäude verbunden sind. In solchen Fällen kann der Mieter die Einrichtungen zurücklassen und vom Vermieter eine angemessene Entschädigung verlangen.

Kommt keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande, kann der Mieter seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Dabei muss er nachweisen, dass die Einrichtungen den Wert der Mietsache tatsächlich erhöht haben und der Vermieter dieser Werterhöhung zugestimmt hat. Gerichte berücksichtigen bei der Bemessung der Entschädigung neben dem Zeitwert auch den Nutzen, den der Vermieter aus den Einrichtungen ziehen kann.

Bei der Rückgabe der Mietsache sollte der Mieter den Zustand der Räume und vorhandene Einrichtungen genau dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Idealerweise wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.

Für Gewerberäume empfiehlt es sich, bereits im Mietvertrag detaillierte Regelungen zur Behandlung von Einbauten und Inventar bei Mietende zu treffen. Dies schafft Klarheit für beide Seiten und vermeidet spätere Konflikte. Solche Vereinbarungen können beispielsweise vorsehen, dass bestimmte Einrichtungen vom Vermieter übernommen werden müssen, während andere zu entfernen sind.

Bei der Gestaltung solcher Klauseln ist zu beachten, dass sie einer AGB-Kontrolle standhalten müssen. Regelungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen, können unwirksam sein. Dies gilt insbesondere für Klauseln, die dem Mieter pauschal die Pflicht zur Entfernung aller Einbauten auferlegen, ohne Rücksicht auf deren Art und wirtschaftlichen Wert.

Für den Fall, dass der Vermieter die Übernahme von wertsteigernden Einrichtungen verweigert, kann der Mieter unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache geltend machen. Dies setzt voraus, dass der Anspruch auf Entschädigung fällig und durchsetzbar ist. Das Zurückbehaltungsrecht dient dem Mieter als Druckmittel, um seine berechtigten Forderungen durchzusetzen.

zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Umsatzmiete: Eine variable Mietzahlung, die zusätzlich zur Grundmiete anfällt und sich prozentual am Umsatz des Mieters orientiert. Im vorliegenden Fall waren 2% des Nettoumsatzes als Umsatzmiete vereinbart.
  • Fiktive Umsatzmiete: Eine vom Vermieter geforderte Umsatzmiete, obwohl der Mieter keinen Umsatz erzielt hat. Diese wird oft anhand früherer Durchschnittsumsätze berechnet. Im konkreten Fall verlangte die Stadt eine fiktive Umsatzmiete von 600 Euro monatlich, obwohl der Gastronomiebetrieb keine Einnahmen mehr hatte.
  • Gebrauchswert: Der Wert, den eine Sache durch ihren Gebrauch im Laufe der Zeit verliert. Bei der Übernahme von Einrichtungsgegenständen durch den Vermieter am Ende eines Mietverhältnisses wird oft der Gebrauchswert als Entschädigung für den Mieter angesetzt. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um 85.000 Euro für das Inventar des Pavillons, wobei der Gebrauchswert eine Rolle spielte.
  • Konkludente Einigung: Eine stillschweigende Vereinbarung, die nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern durch das Verhalten der Parteien zum Ausdruck gebracht wird. Im Mietrecht kann beispielsweise eine konkludente Einigung zur Umsatzmiete vorliegen, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum Umsatzmiete zahlt, ohne dass dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Betriebspflicht: Die Verpflichtung des Mieters, sein Gewerbe in den gemieteten Räumen auszuüben. Diese Pflicht kann sich aus dem Mietvertrag ergeben oder stillschweigend vereinbart sein. Im Zusammenhang mit der Umsatzmiete ist die Betriebspflicht besonders relevant, da der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Mieter Umsatz generiert und somit die vereinbarte Miete zahlt.
  • Vertragsauslegung: Die Interpretation eines Vertrags, um seinen Inhalt und die Rechte und Pflichten der Parteien zu bestimmen. Im vorliegenden Fall musste das Gericht den Mietvertrag auslegen, um zu entscheiden, ob die Stadt berechtigt war, eine fiktive Umsatzmiete zu verlangen, obwohl der Mieter keinen Umsatz erzielte. Die Auslegung von Verträgen ist oft komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung des Wortlauts, des Vertragszwecks und der Umstände des Einzelfalls.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 Abs. 1 BGB (Mietzins): Der Mietzins ist die Gegenleistung, die der Mieter an den Vermieter für die Überlassung der Mietsache entrichtet. Im vorliegenden Fall ist der Mietzins nicht nur eine feste Grundmiete, sondern auch eine variable Umsatzmiete, die vom erzielten Umsatz des Mieters abhängt.
  • § 581 Abs. 2 BGB (Beendigung des Mietverhältnisses über Geschäftsräume): Das Mietverhältnis über Geschäftsräume kann ordentlich gekündigt werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung vorliegt. Im vorliegenden Fall könnte ein berechtigtes Interesse der Klägerin (Stadt) darin bestehen, dass die Beklagte keine Umsatzmiete mehr zahlt und somit die vereinbarte Gegenleistung nicht mehr erbringt.
  • § 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Im vorliegenden Fall könnte die Klausel im Mietvertrag über die Umsatzmiete eine Allgemeine Geschäftsbedingung sein, die auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit überprüft werden muss.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Vertragsparteien, sich fair und redlich zu verhalten und die berechtigten Interessen des anderen Teils zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall könnte die Forderung der Klägerin nach einer fiktiven Umsatzmiete gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, da sie den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten nicht angemessen Rechnung trägt.
  • § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Mieters): Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht entsteht. Im vorliegenden Fall könnte die Nichtzahlung der Umsatzmiete durch die Beklagte eine Verletzung ihrer mietvertraglichen Pflicht darstellen, die zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen könnte.

Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 5 U 1856/23 – Urteil vom 08.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

I. Auf die nach Teilrücknahme verbliebene Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 02.11.2023 (05 O 1800/22) in den Ziffern 1., 3. und 4. sowie in Bezug auf die Kostenentscheidung und den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abgeändert und die weitergehende Klage abgewiesen sowie die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Borna entstandenen Kosten. Von den Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen im Übrigen tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Stadt, nahm die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen im Objekt Ausstellungspavillon Bergbaugeschichte auf dem Grundstück L… Straße 000 in Z…, gelegen am Kap Z… am Südufer des Z… Sees, sowie auf Zahlung fiktiver Umsatzmiete für den Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2021 in Anspruch. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist davon aufgrund der teilweisen Rücknahme der Berufung durch die Beklagte nur noch der Zahlungsantrag. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage von der Klägerin die Zahlung des Gebrauchswertes für die von ihr in die Gewerberäume eingebrachten Gegenstände.

In Z… wurde bis in das Jahr 1999 Kohle im Tagebaubetrieb abgebaut. Anstelle einer dort ursprünglich befindlichen Abraumförderbrücke wurde auf dem streitgegenständlichen Grundstück in der Nähe der Abbruchkante ein Pavillon errichtet, in welchem an die Bergbaugeschichte Z… erinnert werden sollte. Im Zusammenhang mit der aktiven Flutung des Bergbauloches zur Herstellung des Z… Sees schloss die Klägerin am 02.02.2007 einen Mietvertrag (Anlage K 9) mit der Z… See Gastronomie Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Altmieterin) über Räume im Ausstellungspavillon zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung sowie eines Kiosks. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierte vor Ort noch keine weitere Bebauung.

Das Mietverhältnis war zunächst vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2011 befristet und gewährte der Mieterin eine Verlängerungsoption für fünfmal jeweils weiteren 5 Jahren (§ 12 des Mietvertrages). In § 9 des Mietvertrages wurde eine monatliche Nettokaltmiete von 300,00 EUR zuzüglich 2% vom Nettoumsatz für die Räume sowie von 51,00 EUR für drei Garagen und eine Betriebskostenpauschale von 484,10 EUR vereinbart, welche jeweils spätestens bis zum 10. Werktag des folgenden Monats auf das angegebene Konto der Klägerin bei der Sparkasse Leipzig zu zahlen war (§ 10 des Mietvertrages). § 5 des Mietvertrages (Bauliche Änderungen durch den Mieter) enthält folgende Regelung:

„1. Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen, die Vergitterung der Fenster und die Herstellung und Veränderung von Feuerstätten, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Wird diese erteilt, so ist der Mieter für die Einholung der bauaufsichtsamtlichen Genehmigung verantwortlich und hat alle Kosten zu tragen.

2. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mieträume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Mieter kann aber verlangen, dass diese bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter übernommen werden. Der Vermieter wird in diesem Fall den Gebrauchswert (nach gutachterlicher Feststellung) an den Mieter zahlen.

Mieter und Vermieter haben sich so rechtzeitig zu erklären, dass Vereinbarungen hierüber noch vor der Räumung getroffen werden können. Übernimmt der Vermieter solche Einrichtungen, egal aus welchem Grund (also auch in dem Fall, wenn es der Mieter nicht verlangt), nicht, wird er selbst bis zum Vertragsablauf (nach Beräumung durch den Mieter) den früheren Zustand wiederherstellen.

3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch die von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen entstehen.“

Mit dreiseitiger Vereinbarung vom 20.04.2011 zwischen der Klägerin, der Altmieterin und der Beklagten trat die Beklagte zum 20.04.2011, 19:00 Uhr als Mieterin an die Stelle der Altmieterin, während Letztere aus dem Mietverhältnis ausschied. Die Beklagte übernahm dabei das von der Altmieterin angeschaffte Inventar und ihre Einbauten.

Bis zum Oktober 2019 erwirtschaftete die Beklagte in den angemieteten Gewerberäumen Nettoumsatz und zahlte davon 2% an die Klägerin. Wegen der Zusammensetzung der Zahlungen wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen. Ab dem November 2019 erzielte die Beklagte in den angemieteten Geschäftsräumen keinen Umsatz mehr, wobei die Gründe dafür zwischen den Parteien strittig sind, und zahlte keine Umsatzmiete an die Klägerin. Am 28.10.2020 übte die Beklagte eine Verlängerungsoption für das Mietverhältnis bis zum 30.04.2026 aus.

Mit Schreiben vom 19.11.2021 (Anlage K 16) forderte die Klägerin die Beklagte auf, für den Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2021 rückständige, fiktiv berechnete Umsatzmiete in Höhe von insgesamt 23.455,36 EUR an die Klägerin zu bezahlen. Dabei bezog sich die Klägerin auf eine in den Jahren 2012 bis 2016 durchschnittlich von der Beklagten gezahlte Umsatzmiete von monatlich 600,00 EUR und zog von dem sich daraus ergebenden Betrag die von der Beklagten tatsächlich im Zeitraum von Januar 2018 bis zum Oktober 2019 gezahlte Umsatzmiete ab. Wegen der Zusammensetzung des Differenzbetrages von 23.455,36 EUR im Einzelnen wird auf die als Anlage K 15 vorgelegte Aufstellung Bezug genommen.

Die Beklagte zahlte die vertraglich vereinbarte Miete für die Monate März und April 2022 nicht bis zum 13.05.2022, dem 10. Werktag des Monats Mai 2022. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 16.05.2022 (Anlage K 20) die Abmahnung der Beklagten wegen Zahlungsverzuges und setzte eine Frist zur Nachzahlung bis zum 19.05.2022. Mit Schreiben vom 20.05.2022 (Anlage K 19) erklärte die Klägerin die außerordentliche und fristlose Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien über die streitgegenständlichen Gewerberäume und Freiflächen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte schulde ihr aus der Vereinbarung im Mietvertrag über die Umsatzmiete die Zahlung des Anteils an dem Umsatz, welcher bei ordnungsgemäßem Betrieb der angemieteten Gewerberäume erzielbar gewesen wäre. Im Zeitraum von 2012 bis 2016 habe die Beklagte durchschnittlich einen monatlichen Umsatzanteil von 600,00 EUR an die Klägerin gezahlt. Dementsprechend sei anzunehmen, dass die Beklagte auch im Zeitraum von 2018 bis 2021 einen Umsatz habe erzielen können, der sie zur Zahlung einer monatlichen Umsatzmiete von 600,00 EUR verpflichtet hätte. Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen, fiktiven Umsatzmiete von 600,00 EUR für den Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2021. Auf der Grundlage der von der Beklagten tatsächlich im Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019 gezahlten Umsatzmiete ergebe sich als Differenz der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Rückstand von 23.455,36 EUR. Es habe keinen der Klägerin zurechenbaren Grund dafür gegeben, dass die Beklagte im Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2021 einen niedrigeren bzw. keinen Umsatz erzielt habe. Die Ausstellung der Klägerin zur Bergbaugeschichte sei geöffnet gewesen, wenn die angemieteten Gewerberäume von der Beklagten gastronomisch betrieben worden seien.

Die Klägerin habe Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes durch die Beklagte, weil sie das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mit der außerordentlichen Kündigung vom 20.05.2022 wirksam beendet habe. Die Abmahnung vom 16.05.2022 sei am selben Tage um 9:08 Uhr in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen worden und die Kündigung vom 20.05.2022 am selben Tag um 9:09 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Nachzahlung der rückständigen Miete für die Monate März und April 2022 auf das Konto der Klägerin nicht erfolgt.

Die Widerklage der Beklagten sei unzulässig und unbegründet. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Übernahme und Bezahlung des in den Mieträumen befindlichen Inventars. Die Regelung in § 5 des Mietvertrages beziehe sich bereits nur auf bauliche Änderungen, Um- und Einbauten sowie Installationen, nicht aber auf sonst von der Beklagten in die gemieteten Räume eingebrachte Gegenstände. Zudem stelle § 5 Ziffer 2 Satz 4 des Mietvertrages dem Vermieter frei, die Einrichtungen nicht zu übernehmen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Ein Entschädigungsanspruch des Mieters bestehe in diesen Fällen nicht, dieser müsse aber auch nicht von sich aus den früheren Zustand der Räume wiederherstellen. Zu den einzelnen Gegenständen und ihrem Gebrauchswert habe die Beklagte im Übrigen bereits nicht substantiiert vorgetragen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie schulde die Zahlung einer Umsatzmiete nur dann, wenn sie Umsatz erzielt habe. Die Zahlung einer fiktiven Umsatzmiete an die Klägerin schulde sie nicht. Sie habe zudem den gastronomischen Betrieb nicht mutwillig eingestellt. Es sei zu einem erheblichen Rückgang der Nachfrage für die gastronomischen Leistungen gekommen, zu welchem auch die Schließung der Ausstellung durch die Klägerin beigetragen habe. Ab dem Jahre 2020 hätten zudem die pandemiebedingten staatlichen Schließungsanordnungen dem Betrieb der Gastronomie entgegengestanden. Zudem sei der von der Klägerin angesetzte fiktive Umsatz überhöht.

Die Kündigung vom 20.05.2022 habe nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien geführt. Es hätten bereits die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 12 Nr. 6 des Mietvertrages nicht vorgelegen, weil die im Schreiben vom 16.05.2022 gesetzte Nachzahlungsfrist unangemessen kurz gewesen und die Nachzahlung am 19.05.2022 auf das Konto der Klägerin erfolgt sei.

Für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses und der Verpflichtung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Gewerberäume habe die Beklagte den Anspruch auf Zahlung des Gebrauchswertes für die von ihr in den Mietbereich eingebrachte komplette Gaststätteneinrichtung aus § 5 Nr. 2 Satz 3 des Mietvertrages, den sie auf 85.000,00 EUR beziffere und mit der Widerklage geltend mache. Zur Zusammensetzung dieses Betrages nimmt die Beklagte Bezug auf die als Anlagenkonvolut B 4 vorgelegte Inventaraufstellung nebst Fotoanlage.

Wegen des Sachvortrages im Übrigen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 02.11.2023 Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zum Zugang der Abmahnung vom 16.05.2022 und der Kündigung vom 20.05.2022 sowie dem Zahlungseingang auf dem Konto der Klägerin durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen K… S… und A… E… Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2023 Bezug genommen. Ferner hat das Landgericht Beweis erhoben zu den Umständen des Vertragsschlusses und des Inhalts von § 5 des Mietvertrages durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen L… A… und D…S… Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2023 Bezug genommen.

Mit dem Urteil vom 02.11.2023 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23.455,36 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die streitgegenständlichen Gewerberäume im Pavillon sowie die Freiflächen auf dem Grundstück L… Straße 000 in Z… zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die von der Beklagten erhobene Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten obliege aus dem Mietvertrag zwar keine Betriebspflicht, die Klägerin habe aus der Regelung in § 9 des Mietvertrages aber einen Anspruch auf Zahlung derjenigen Umsatzmiete, die geschuldet gewesen wäre, wenn die Beklagte das Mietobjekt im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2021 durchgehend vertragszweckgemäß zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung genutzt hätte. Eine Schätzung des Landgerichtes gemäß § 287 ZPO ergebe, dass in diesem Falle, dem Vortrag der Klägerin folgend, aufgrund des erzielbaren Umsatzes eine Umsatzmiete von monatlich 600,00 EUR hätte bezahlt werden müssen. Den Differenzbetrag zur tatsächlichen Zahlung von Umsatzmiete bis zum Oktober 2019 von Seiten der Beklagten in Höhe von 23.455,36 EUR könne die Klägerin von der Beklagten verlangen.

Der Klägerin stehe auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Gewerberäume und Freiflächen zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 20.05.2022 beendet worden sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Landgerichtes ergeben, dass die Abmahnung vom 16.05.2022 und die Kündigung vom 20.05.2022 jeweils am selben Tage in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen worden seien und die Nachzahlung der rückständigen Miete von Seiten der Beklagten weder am 19.05.2022 noch am 20.05.2022 vor dem Einwurf in den Briefkasten gegen 9:00 Uhr auf dem Konto der Klägerin bei der Sparkasse L… eingegangen sei.

Die Widerklage sei unbegründet, denn die Klägerin sei aus § 5 des Mietvertrages nicht zur Vergütung von Gegenständen der Beklagten verpflichtet, welche diese zur Herstellung eines funktionsfähigen Gastronomiebetriebes in die Räumlichkeiten eingebracht habe. Vielmehr erfasse die Regelung in § 5 des Mietvertrages lediglich bauliche Änderungen durch den Mieter. Im Übrigen stehe die Regelung in § 5 Nr. 2 Satz 4 des Mietvertrages der Annahme entgegen, dass die Klägerin als Vermieterin verpflichtet sei, auf Verlangen der Beklagten als Mieterin das eingebrachte Inventar zu übernehmen und einen Gebrauchswert zu entrichten.

Ein davon abweichendes, übereinstimmendes Verständnis der Mietvertragsparteien bei Abschluss des Vertrages am 02.02.2007 sei im Ergebnis der mit der Vernehmung der Zeugen L… A… und D… S… durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen gewesen.

Gegen das ihr am 02.11.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.11.2023 zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – am 31.01.2024 begründet. Die gegen den Räumungsausspruch in Ziffer 2 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Berufung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.2024 zurückgenommen.

Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von fiktiver Umsatzmiete für den Zeitraum von 2018 bis 2021 in Höhe von 23.455,36 EUR verurteilt. Das Ausbleiben nennenswerter Umsätze bereits seit dem Jahre 2018 und zur Gänze seit dem November 2019 sei nicht auf das unternehmerische Handeln der Beklagten zurückzuführen und liege auch nicht allein in ihrer Risikosphäre.

Vielmehr sei die Gastwirtschaft im Pavillon nur dann lebensfähig, wenn sie Ausstellungsbesucher als Kunden habe, was ab der Schließung der Ausstellung Ende des Jahres 2018 nicht mehr der Fall gewesen sei. Hinzu seien die pandemiebedingten Schließungsanordnungen gekommen. Staatliche Hilfen für laufende Miet- und Betriebskosten umfassten jedenfalls nicht fiktive Umsatzmieten. Vom Landgericht aber seien diese Umstände im Rahmen der Entscheidung vom 02.11.2023 nicht berücksichtigt worden. Zudem sei der Höhe nach ein monatlicher Umsatz von 30.000,00 EUR, welcher zu einer Umsatzmiete von 600,00 EUR im Monat geführt hätte, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erzielbar gewesen. Die Durchschnittswerte des erzielten Umsatzes aus den Vorjahren könnten nicht ohne weiteres auf den streitgegenständlichen Zeitraum übertragen werden. Einen Erfahrungssatz dahin, dass die Nettoumsätze in einem Gastronomiebetrieb konstant bleiben, wenn der Gastronom das Unternehmen weiterbetreibe, existiere nicht. Für die vom Landgericht durchgeführte Schadensschätzung nach § 287 ZPO fehle deshalb die Schätzungsgrundlage. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die pandemiebedingten staatlichen Schließungsanordnungen und Einschränkungen des Geschäftsbetriebes nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen seien etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin verwirkt.

Die Widerklage sei entgegen der Auffassung des Landgerichtes begründet. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 5 Nr. 2 Satz 3 des Mietvertrages. Die Regelung in § 5 Nr. 2 Satz 4 des Mietvertrages stehe dem nicht entgegen, sondern sei eine Ergänzung.

Die Beklagte beantragt,

1.das angefochtene Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 02.11.2023 zum dortigen Aktenzeichen: 05 O 1800/22 wird insgesamt aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

2.Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung oder Rücknahme der Berufung gegen den Ausspruch zu Ziffer 2. des Urteilstenors der angefochtenen Entscheidung wird beantragt, die Klägerin und Hilfswiderbeklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. des Urteilstenors der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 85.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit Rechtskraft eines Räumungstitels zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichtes unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 02.11.2023 und vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.2024 ließ die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Räumungstitel gemäß §§ 885, 885a ZPO („Berliner Räumung“) durchführen.

II.

Die nach teilweiser Rücknahme verbliebene Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 23.455,36 EUR nebst Zinsen richtet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung fiktiver Umsatzmiete nicht zusteht (dazu 1.).

 

Im Übrigen hat die Berufung nur teilweise Erfolg, nämlich dahin, dass die Widerklage nicht endgültig, sondern als derzeit unbegründet abzuweisen ist (dazu 2.).

1. Die Klägerin stützt den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung fiktiver Umsatzmiete in Höhe von 23.455,36 EUR für den Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2021 auf § 9 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages, in dem es heißt, die Nettokaltmiete betrage 300,00 EUR zuzüglich 2% vom Nettoumsatz. Den monatlichen Mietbetrag von 300,00 EUR hat die Beklagte unstrittig für den geltend gemachten Zeitraum gezahlt.

Gegenstand der Zahlungsklage ist die Differenz zwischen dem von der Beklagten auf den angegebenen Umsatz im Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019 gezahlten Umsatzanteil und einem fiktiven Umsatzanteil von 600,00 EUR pro Monat auf der Grundlage eines tatsächlich von der Beklagten im Zeitraum von 2012 bis 2016 erzielten Nettoumsatzes von (durchschnittlich) 30.000,00 EUR pro Monat.

Dagegen ist nicht Gegenstand der Klage im vorliegenden Verfahren ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Betriebspflicht. Eine Betriebspflicht wurde von den Parteien des Mietvertrages vom 02.02.2007 nicht vereinbart, denn der Mietvertrag enthält weder eine solche ausdrückliche Vereinbarung noch könnte ihm die konkludente Bestimmung einer Betriebspflicht entnommen werden. Wegen des erheblichen Eingriffes in die Rechtsposition des Mieters sind an eine derartige konkludente Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen, welche erfordern, dass ein tatsächliches Verhalten der Mietvertragsparteien vorliegen muss, das einen zweifelsfreien Schluss auf einen auf die Begründung einer Betriebspflicht gerichteten Rechtsbindungswillen zulässt (vgl. Günter WuM 2012, 587, 590; Stobbe/Tachezy NZM 2002, 557, 558; Leonhard in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 3. Aufl., Anhang 1 zu § 535 BGB Rn. 53; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 24.07.2007, 5 U 489/07, NZM 2008, 131, 132). Solches lässt sich für den Mietvertrag vom 02.02.2007 nicht feststellen. Die Vereinbarung einer Umsatzmiete genügt für die Annahme der konkludenten Vereinbarung einer Betriebspflicht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1979, VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351, 2352; Gomille NZM 2018, 809, 811; Günter, a.a.O.; Leonhard, a.a.O.).

Die Klägerin macht zudem auch nicht den Ausgleich desjenigen Schadens geltend, der ihr daraus entstanden wäre, dass die Beklagte gegen eine vertragliche Betriebspflicht verstoßen habe. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.2024 bestätigt.

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Regelung zur Umsatzmiete in § 9 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages vom 02.02.2007 die Zahlung (fiktiver) Umsatzmiete verlangen kann, wenn die Beklagte keinen Nettoumsatz erzielt hat, ist durch Auslegung des Mietvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1979, a.a.O.). Die Auslegung des Mietvertrages vom 02.02.2007 gemäß §§ 133, 157 BGB durch den Senat ergibt, dass Umsatzmiete im Sinne eines Anteiles von 2% vom Nettoumsatz von der Beklagten nur dann geschuldet ist, wenn die Beklagte einen Nettoumsatz erzielt hat.

Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013, XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519; Senatsurteil vom 16.06.2021, 5 U 9/21, BeckRS 2021, 42203 Rn. 38). Der übereinstimmende Parteiwille geht dabei aber dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2014, XII ZR 124/12, BeckRS 2014, 10546). Die Auslegung des Vertrages soll nach § 157 BGB so erfolgen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Wesentlich ist dabei die Vermeidung von Widersprüchen innerhalb des Vertragswerkes und die Ermöglichung eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Vertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021, a.a.O., Rn. 60). Nach diesen Grundsätzen ist eine Umsatzmiete aus dem Vertrag vom 02.02.2007 nur dann geschuldet, wenn die Beklagte durch den Betrieb der gastronomischen Einrichtung in den Mieträumen tatsächlich einen Nettoumsatz erzielt.

Zunächst spricht der Wortlaut der Regelung in § 9 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages vom 02.02.2007 gegen die Annahme der Vereinbarung einer fiktiven Umsatzmiete. Darin vereinbaren die Parteien die Zahlung eines festen Mietbetrages von 300,00 EUR und zusätzlich eines Anteiles von 2% vom Nettoumsatz, also von einem tatsächlich erzielten Umsatz. Für die Vereinbarung einer Zahlungspflicht von Seiten der Beklagten auch in dem Falle, in dem die Beklagte keinen Umsatz erzielt, gibt es im Wortlaut der Regelung keinen Anhaltspunkt.

Weiterhin ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages vom 02.02.2007 die Vereinbarung einer Zahlungspflicht des Mieters im Falle der Annahme eines fiktiven Umsatzes wollten.

Nun hat der BGH in dem Urteil vom 04.04.1979 (a.a.O.) ausgeführt, im Falle der Vereinbarung einer Umsatzmiete sei „grundsätzlich“ der Betrag als geschuldet anzusehen, der als Miete in Betracht komme, wenn der Mieter die Räume weiterhin zu dem im Vertrag vorgesehenen Zweck genutzt hätte. Diesen Ausführungen liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass die Parteien des konkreten Mietvertrages die in die vertragliche Vereinbarung eingeflossene gemeinschaftliche Überzeugung hatten, dass das Mietobjekt – trotz fehlender Betriebspflicht – regelmäßig vom Mieter für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt und dabei ein hinreichend konkretisierter Umsatz erzielt werde.

In dem der Entscheidung des BGH vom 04.04.1979 (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt waren diese Voraussetzungen erfüllt. Es ging um einen befristeten Mietvertrag für Räume zum Betrieb einer Apotheke, in welchem eine Umsatzmiete vereinbart war. Nachdem die Ehefrau des Mieters auf dem Nachbargrundstück eine Apotheke eröffnet hatte, stellte der Mieter den Betrieb der Apotheke in den gemieteten Räumen ein und kündigte – unwirksam – den befristeten Mietvertrag. Im Urteil vom 04.04.1979 (a.a.O.) führte der BGH aus, dass der befristete Mietvertrag fortbestehe und der Mieter, auch wenn keine Betriebspflicht vereinbart sei, zur Zahlung einer Miete verpflichtet sei, welche durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln sei. Dabei sei im Falle der Vereinbarung einer Umsatzmiete grundsätzlich der Betrag als geschuldet anzusehen, der als Miete in Betracht komme, wenn der Mieter die Räume weiterhin zu dem im Vertrag vorgesehenen Zweck genutzt hätte. Eine Beschränkung des Vermieters auf die vereinbarte Mindestmiete sei nicht angezeigt, weil diese regelmäßig nur dazu diene, den Vermieter dagegen zu sichern, dass die Miete unter den Betrag absinke, der benötigt werde, um die Kosten der Mieträume zu decken.

Diese Überlegungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 04.04.1979 (a.a.O.) dazu, welche Gesichtspunkte regelmäßig bzw. grundsätzlich bei der Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung zur Umsatzmiete zu beachten sind, können auf die Auslegung des Mietvertrages vom 02.02.2007 durch den Senat im vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil sich der vom Senat auszulegende Mietvertrag vom 02.02.2007 wesentlich von demjenigen Mietvertrag unterscheidet, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.04.1979 (a.a.O.) zugrunde lag. In Bezug auf den Mietvertrag, welchen der Bundesgerichtshof auszulegen hatte, konnte von einer gemeinsamen Erwartung der Mietvertragsparteien dahin, dass der Mieter die Räume auch ohne Vereinbarung einer Betriebspflicht regelmäßig nutzen werde, ausgegangen werden, weil die Räume zum Betrieb einer Apotheke vermietet wurden. Apotheken obliegt nämlich gemäß § 1 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dies gilt nicht nur aufgrund der derzeit geltenden Regelung des § 1 Abs. 2 ApoG, sondern war bereits in der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20.08.1960 (BGBl. I., 697) so geregelt. Wenn über die Apotheke die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln abgesichert werden soll, dann besteht die berechtigte Erwartung der Mietvertragsparteien, dass der die Apothekenräume mietende Apotheker die Apotheke regelmäßig jedenfalls zur Erfüllung dieser Aufgabe betreiben wird. Eine solche Pflicht besteht im Sinne der Dienstbereitschaft von Apotheken aus § 23 ApBetrO, welche es auch schon zum Zeitpunkt des Urteils des BGH vom 04.04.1979 (a.a.O.) gab (vgl. § 5 ApBetrO vom 07.08.1968; BGBl. I., 939 f.). Für Apotheken werden zudem regelmäßig Erfahrungswerte dahingehend bestehen, welcher Umsatz an einem bestimmten Standort mit der Apotheke generiert werden kann.

Gänzlich anders liegt es bei dem vom Senat auszulegenden Mietvertrag vom 02.02.2007. Hier besteht aufgrund der besonderen Umstände im Hinblick auf das Mietobjekt und den Vertragsschluss keine Grundlage für eine berechtigte Erwartung der Mietvertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 02.02.2007, dass es zur regelmäßigen Öffnung des Mietobjektes und zur Erzielung hinreichend bestimmbarer Umsätze kommen werde.

In Bezug auf die Gaststätte besteht nicht nur kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsauftrag für die Bevölkerung. Entscheidend ist, dass die gastronomisch zu nutzenden Räume in einem Pavillon vermietet wurden, der sich an der Abbruchkante eines gerade erst stillgelegten Tagebaus am Rande von Z… befand. Der Z… Tagebau wurde erst im Jahr 1999 stillgelegt, während es zum Bau des Pavillons in den Jahren danach kam. Der für die Klägerin bereits damals tätige Zeuge S… hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19.09.2023 ausgesagt, an der Tagebaukante sei noch nichts vorhanden gewesen, weswegen er vom Bürgermeister der Klägerin beauftragt worden sei, einen Gastronomen zu finden, der in der Lage gewesen sei, einer Vision zu folgen. Vergleichbar schilderte es der Zeuge A… als Vertreter der Altmieterin, der ausführte, der Z… See sei seinerzeit noch ein großes Loch gewesen und weit und breit keine größere Bebauung. Es gab also zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses, welcher für die Auslegung maßgebend ist, keine Umgebung, in welche sich eine gastronomische Einrichtung hätte einfügen können und in Bezug auf welche eine einigermaßen begründete Erwartung der Parteien hätte bestehen können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe mit der gastronomischen Einrichtung in absehbarer Zeit Umsatz erzielt werden würde.

Gleichwohl nahmen die Mietvertragsparteien in den Mietvertrag, der über die anfänglich (gut) 5-jährige Laufzeit und Verlängerungsoptionen für den Mieter von 5 x 5 Jahren eine potenzielle Gesamtdauer von 30 Jahren hatte, eine Regelung zur Umsatzmiete auf, die nicht zwischen den Anfangsjahren und der potenziellen Verlängerung des Vertrages durch die dem Mieter gewährten Optionen unterschied. Eine gemeinsame Erwartung der Mietvertragsparteien dahin, es werde für die gesamte Laufzeit von Beginn an ein einigermaßen konkretisierbarer Umsatz von Seiten der Mieterin erzielt werden, der Grundlage einer fiktiven Umsatzmiete sein könnte, lässt sich deshalb nicht feststellen.

Im Ergebnis schuldete die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2021 daher nur den Anteil von 2% am bis Oktober 2019 tatsächlich erzielten Nettoumsatz, welchen sie bereits an die Klägerin gezahlt hat. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung der Differenz zum fiktiven Umsatz von monatlich 600,00 EUR ist dagegen unbegründet.

Wegen des Nichtbestehens eines Anspruches auf Zahlung fiktiver Umsatzmiete kommt es nicht entscheidend auf die im Verfahren aufgeworfene Frage an, ob die Höhe einer etwa geschuldeten fiktiven Umsatzmiete im Sinne der Klage am Durchschnitt des Nettoumsatzes in den Jahren 2012 bis 2016 orientiert werden könnte.

2. Die von der Beklagten für den eingetretenen Fall der Berufungsrücknahme in Bezug auf den Räumungstitel erhobene Widerklage hat teilweise Erfolg, nämlich insoweit, als die Widerklage als derzeit unbegründet abzuweisen ist.

Abweichend von der Auffassung des Landgerichtes ergibt die Auslegung der Regelung in § 5 des Mietvertrages vom 02.02.2007 einen sinnvollen, widerspruchsfreien Inhalt, nach welchem ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 5 Nr. 2 Satz 3 möglich erscheint (dazu a), bisher aber nicht entstanden ist, weil er erst mit dem Übernahmeverlangen der Beklagten als Mieterin nach § 5 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrages vom 02.02.2007 in Bezug auf konkret bezeichnete Einrichtungsgegenstände entsteht, zu der es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.2024 nicht gekommen ist (dazu b).

a) Wie bereits oben unter II.1. ausgeführt, gehört zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013, a.a.O.; Senatsurteil vom 16.06.2021, a.a.O.). Der übereinstimmende Parteiwille geht dabei dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2014, a.a.O.). Die Auslegung des Vertrages soll nach § 157 BGB so erfolgen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Wesentlich ist dabei die Vermeidung von Widersprüchen innerhalb des Vertragswerkes und die Ermöglichung eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Vertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021, a.a.O., Rn. 60).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Regelung in § 5 des Mietvertrages vom 02.02.2007 anhand des Wortlautes der Vorschriften im Zusammenspiel mit der gesetzlichen Regelung in §§ 539 Abs. 2, 552 Abs. 1, 578 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, welche ohne das Bestehen einer vertraglichen Regelung gelten würde, sach- und interessengerecht auslegen, ohne dass die vom Landgericht monierte Widersprüchlichkeit eintritt.

Die Regelung in § 5 Nr. 2 Satz 1 des Mietvertrages vom 02.02.2007 entspricht der gesetzlichen Regelung in § 539 Abs. 2 BGB, bringt also keine Veränderung der nach dem Gesetz ohnehin bestehenden Rechtslage, übernimmt aber die Terminologie des Gesetzes, mit der Folge, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des Vertrages so zu verstehen ist, wie der Begriff der Einrichtung im Sinne von § 539 Abs. 2 BGB.

§ 5 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrages enthält eine Regelung, die von der Gesetzeslage zugunsten des Mieters abweicht. Der Mieter kann danach verlangen, dass die von ihm in das Mietobjekt eingebrachten Einrichtungen bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter übernommen werden. Nach der gesetzlichen Regelung ist es dagegen im Grundsatz Bestandteil der Räumungspflicht des Mieters aus § 546 Abs. 1 BGB, die von ihm mit der Mietsache verbundenen Einrichtungen zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 152/05, NJW 2006, 2115 Rn. 18; Krüger/Horn in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 3. Aufl., § 546 BGB Rn. 13 m.w.N.). Gemäß § 552 Abs. 1 BGB kann der Vermieter der Entfernung bzw. Wegnahme der Einrichtung widersprechen, während es nach der hier vorliegenden vertraglichen Regelung der Mieter ist, der verlangen kann, dass der Vermieter die Einrichtung übernimmt. Folgerichtig ist die Regelung in § 5 Nr. 2 Satz 3 des Mietvertrages, wonach für die übernommene Einrichtung eine Gegenleistung in Form einer Entschädigung zu erbringen ist. Während nach der gesetzlichen Regelung in § 552 Abs. 1 BGB der Vermieter, wenn er dem Wegnahmerecht des Mieters widersprochen hat, eine „angemessene Entschädigung“ zahlen muss, sieht die vertragliche Regelung in § 5 Nr. 2 Satz 3 des Mietvertrages die Zahlung des „Gebrauchswertes“ (nach gutachterlicher Feststellung) vor. Die Regelung in § 5 Nr. 2 Satz 4 des Mietvertrages vom 02.02.2007 fügt sich sinnvoll insoweit ein, als sie die Vertragsparteien dazu anhält, die notwendigen Vereinbarungen für die ordnungsgemäße Feststellung des Gebrauchswertes möglichst vor der Räumung zu treffen, sich also etwa von vornherein auf einen Gutachter zu einigen.

Es folgt Satz 5 von § 5 Nr. 2 des Mietvertrages, der entgegen den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 02.11.2023 nicht zu einem Widerspruch mit der Regelung in § 5 Nr. 2 Satz 2, 3 des Mietvertrages führt. Es heißt in § 5 Nr. 2 Satz 5 des Mietvertrages, dass der Vermieter, welcher die Einrichtungen egal aus welchem Grunde nicht übernimmt, bis zum Vertragsablauf nach Beräumung durch den Mieter den früheren Zustand selbst wiederherstellen wird. Die Regelung ergänzt damit die Vorschrift des § 5 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrages, wonach der Mieter die Übernahme der Einrichtung durch den Vermieter verlangen kann, dadurch, dass der Mieter entgegen der gesetzlichen Regelung in § 546 Abs. 1 BGB nicht zur Entfernung der Einrichtung verpflichtet ist.

Schließlich kollidiert die Regelung in § 5 Nr. 2 des Mietvertrages vom 02.02.2007 nicht mit der Überschrift des § 5 des Mietvertrages, wonach „bauliche Änderungen durch den Mieter“ geregelt werden, weil ihr Anwendungsbereich mit der Anknüpfung an den gesetzlich eingeführten Begriff der Einrichtung (i.S.v. § 539 Abs. 2 BGB) klar abgegrenzt ist.

Im Ergebnis ist die Regelung damit nach Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Mieter vom Vermieter die Übernahme der vom Mieter eingebrachten Einrichtungen (i.S.v. § 539 Abs. 2 BGB) verlangen kann und vom Vermieter die Erstattung eines Gebrauchswertes erhält. Der Begriff der Einrichtung ist wie im Falle von § 539 Abs. 2 BGB dahin zu verstehen, dass Einrichtungen (zunächst) bewegliche Sachen sind, welche der Mietsache, einerlei ob notwendig oder nur nützlich, dienen und mit ihr durch Verschraubung o. Ä. fest verbunden sind, ohne dadurch ihre Selbständigkeit zu verlieren, sich also wieder entfernen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1987, VIII ZR 136/86, NJW 1987, 2861 zur Einrichtung i.S.v. § 547a BGB a.F.; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 04.03.2016, 2 U 182/14, BeckRS 2016, 5002 Rn. 55; Bruns NZM 2016, 873, 874; Leo in Fritz/Geldmacher/Leo, Gewerberaummietrecht, 5. Aufl., § 8 Rn. 80).

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung lässt sich auch durch Auslegung der vertraglichen Vorschrift des § 5 die Höhe des Zahlungsanspruches ermitteln, was also unter dem Gebrauchswert für die Einrichtungen zu verstehen ist. Es ist zwar nicht höchstrichterlich geklärt, wie die angemessene Entschädigung i.S.v. § 552 Abs. 1 BGB zu berechnen ist. Da es in § 552 Abs. 1 BGB um das Interesse des Vermieters am Behalten der vom Mieter eingebrachten Einrichtung geht, liegt es aber nahe, die Entschädigung an dem Wert auszurichten, den die Einrichtung für den Vermieter hat (in diesem Sinne V. Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 552 Rn. 7; Krüger/Horn, a.a.O., § 552 Rn. 9; Siegmund in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 552 BGB Rn. 5; J. Emmerich in beck.online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.04.2024, § 552 BGB Rn. 14).

Vergleichbar ist es beim Begriff der Zahlung des Gebrauchswertes nach § 5 Nr. 2 Satz 3 des Mietvertrages, denn mit dem Begriff des Gebrauchswertes wird auf den Vermieter als den die übernommene Einrichtung in der Zukunft Gebrauchenden abgestellt. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Mietzweck einer Nutzung als gastronomische Einrichtung sowie eines Kiosks.

Ein davon abweichendes, übereinstimmendes Verständnis der den Vertrag schließenden Parteien kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichtes auf Seite 16 bis 18 des Urteils vom 02.11.2023 nicht festgestellt werden. Erhebliche Einwendungen dagegen werden von den Parteien des Rechtsstreites auch nicht vorgebracht.

b) Der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 5 Nr. 2 Satz 3 des Mietvertrages vom 02.02.2007 ist aber bisher nicht entstanden.

Für den Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus § 552 Abs. 1 BGB ist anerkannt, dass dieser erst dann entsteht, wenn der Mieter die Wegnahme verlangt und der Vermieter diese durch eine Entschädigungsleistung abwenden will (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1987, VIII ZR 286/86, NJW 1988, 705; Urteil vom 05.10.2005, XII ZR 43/02, NZM 2006, 15 Rn. 23 jeweils zu § 547a BGB a.F.; KG, Beschluss vom 13.07.2015, 8 W 45/15, BeckRS 2015, 18485 Rn. 24; Krüger/Horn, a.a.O., § 552 BGB Rn. 11).

Übertragen auf den vorliegenden Fall des Anspruches auf Zahlung des Gebrauchswertes aus § 5 Nr. 2 Satz 3 des Mietvertrages vom 02.02.2007 bedeutet dies, dass dieser zu dem Zeitpunkt entsteht, in welchem die Beklagte als Mieterin das Übernahmeverlangen nach § 5 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrages vom 02.02.2007 an die Klägerin als Vermieterin in Bezug auf konkret bezeichnete Einrichtungsgegenstände stellt, die bei Rückgabe des Mietobjektes an die Vermieterin dieser zur Übernahme angeboten werden. Erst mit Rückgabe des Mietobjektes durch den Mieter in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB kann festgestellt werden, welche Einrichtungsgegenstände im Mietobjekt verblieben sind, kann der Mieter in Bezug auf diese das Übernahmeverlangen erklären und können die Einrichtungsgegenstände dann im Hinblick auf die Höhe des Gebrauchswertes begutachtet werden.

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.2024 wurde von den Parteien nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Parteien teilten dem Senat lediglich mit, dass die Klägerin den im erstinstanzlichen Urteil titulierten Räumungsanspruch zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt zwischen dem 02.11.2023 und dem 24.04.2024 im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt habe. Vortrag zu einem Übernahmeverlangen der Beklagten gemäß § 5 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrages vom 02.02.2007 in Bezug auf konkret bezeichnete Einrichtungsgegenstände, die sich zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjektes an die Klägerin im Objekt befanden, wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.2024 nicht geleistet. Zur Entstehung des mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruches kam es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deshalb nicht.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht bestehen.

Der Senat hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Einzelfall entschieden und dabei im Wesentlichen unter Beachtung der anerkannten Auslegungsgrundsätze einen Mietvertrag ausgelegt.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!