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WEG – Aufzugsanierungskosten – Aufteilung nur auf Nutznießer?

In einer Würzburger Mehrhaus-Wohnanlage entbrennt ein Streit um die Modernisierungskosten für zwei Aufzüge. 32 Wohnungseigentümer sollen die Kosten von 140.000 Euro alleine tragen, während die Bewohner der anderen sechs Häuser leer ausgehen. Das Amtsgericht Würzburg musste nun entscheiden, ob diese Kostenverteilung rechtens ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Würzburg
  • Datum: 30.04.2024
  • Aktenzeichen: 30 C 1655/23 WEG
  • Verfahrensart: Beschlussanfechtungsklage
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, Besitzer der Wohnungen 1 bis 32. Sie argumentieren, dass die angefochtenen Beschlüsse ungültig seien, weil sie ihrer Ansicht nach nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen und aufgrund der Majorisierung durch die Mehrheit der Eigentümer ohne Aufzüge zustande gekommen seien.
  • Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentiert, dass die Beschlüsse ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und dass die spezielle Kostenverteilung gerechtfertigt ist, da nur die Eigentümer der Häuser mit Aufzügen diese nutzen und somit die Kosten tragen sollten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss die Modernisierung der Aufzugsanlagen und die damit verbundene Kostentragung durch eine Sonderumlage, die nur auf die Eigentümer der Wohnungen mit Aufzug umgelegt wurde. Die Kläger fechten diese Beschlüsse an, da sie die Änderung des Verteilerschlüssels für unrechtmäßig halten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beschlüsse zur Kostentragung im Hinblick auf die Modernisierung der Aufzugsanlagen den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen und ob eine von der ursprünglichen Regelung abweichende Kostenverteilung gerechtfertigt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung wurden als ordnungsgemäß bestätigt.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die abweichende Kostenverteilung aufgrund der spezifischen Nutzung der Aufzüge in den betreffenden Häusern gerechtfertigt ist und keine rechtswidrige Majorisierung vorliegt. Die Wohnungseigentümer hatten ausreichend Bewusstsein über die Änderung des Verteilerschlüssels, der zudem durch die Zustimmung des Verwalters legitimiert wurde.
  • Folgen: Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Beschlüsse bleiben bestehen, und die festgelegte Kostenverteilung wird umgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Modernisierung der Aufzüge finanziell absichern.

Streit um Aufzugskosten: Wer trägt die Last in der Wohnungseigentümergemeinschaft?

In vielen Wohnanlagen stellt der Aufzug eine wichtige Erleichterung für die Bewohner dar. Doch die Kosten für die Aufzugsanierung und -modernisierung können schnell in die Höhe schießen. Dabei ist unklar, wie diese Kosten angemessen verteilt werden sollen – insbesondere, ob die Aufzugskosten nur auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden dürfen, die einen nachweislichen Nutzen daraus ziehen. Die Nutzerregelung spielt hierbei eine zentrale Rolle, da sie die Frage aufwirft, inwieweit Betriebskosten und Instandhaltungskosten gerecht unter den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt werden müssen.

Die Klärung dieser juristischen Fragestellung hat nicht nur Auswirkungen auf die Finanzplanung der Eigentümer, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit von Aufzugsrenovierungen in Mehrfamilienhäusern. Daher ist es wichtig, genauer zu betrachten, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen den Umgang mit Aufzugskosten und deren Aufteilung regeln. Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der in diesem Kontext von Bedeutung ist.

Der Fall vor Gericht


Sonderumlage für Aufzugsmodernisierung beschäftigt Würzburger Amtsgericht

Techniker führen Modernisierungsarbeiten an Aufzugsanlage in Mehrfamilienhaus durch
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Amtsgericht Würzburg hat die Klage mehrerer Wohnungseigentümer gegen drei Beschlüsse ihrer Eigentümerversammlung zur Modernisierung von Aufzugsanlagen abgewiesen. Die Beschlüsse sahen vor, die Kosten von 140.000 Euro ausschließlich den 32 Eigentümern der mit Aufzügen ausgestatteten Häuser aufzuerlegen.

Streitpunkt Kostenverteilung in Mehrhaus-Wohnanlage

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus acht Einzelhäusern, von denen nur zwei mit insgesamt zwei Aufzugsanlagen ausgestattet sind. In der Eigentümerversammlung vom 27. September 2023 beschlossen die Eigentümer mit 34 zu 20 Stimmen die Modernisierung der Aufzüge, die Beauftragung einer Bauüberwachung sowie die Erhebung einer entsprechenden Sonderumlage.

Gerichte bestätigen Auslegung der Teilungserklärung

Eine zentrale Rolle spielte die Auslegung der Teilungserklärung von 1978. Diese sieht in einem maschinenschriftlichen Zusatz vor, dass „alle Kosten der Aufzüge“ von den Eigentümern der Wohnungen 1 bis 32 zu tragen sind. Das Gericht folgte der bisherigen Rechtsprechung, wonach sich dieser Zusatz ausschließlich auf die Betriebskosten bezieht und nicht auf Modernisierungskosten.

Gericht sieht keine unzulässige Majorisierung

Die klagenden Eigentümer hatten argumentiert, die Beschlüsse seien wegen einer unzulässigen Majorisierung durch die Mehrheit der aufzugslosen Häuser ungültig. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Ausübung der Stimmenmehrheit allein noch keine rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung darstelle. Für einen Stimmrechtsausschluss müssten die übrigen Wohnungseigentümer „offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligt“ werden.

Sachlicher Grund rechtfertigt neue Kostenverteilung

Das Gericht sah in der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit einen ausreichenden sachlichen Grund für die abweichende Kostenverteilung. Die Aufzugsanlagen stünden, obwohl sie Gemeinschaftseigentum sind, verstärkt den Eigentümern der entsprechend ausgestatteten Häuser zur Verfügung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Kostenverteilung, solange diese nicht willkürlich sei.


Die Schlüsselerkenntnisse


Eine Mehrheit der Wohnungseigentümer kann durch Beschluss die Modernisierungskosten für Aufzüge ausschließlich den Eigentümern der Häuser mit Aufzügen auferlegen, wenn die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit als sachlicher Grund vorliegt. Die Überstimmung einer Minderheit ist dabei grundsätzlich zulässig, solange keine offenkundige und zweifelsfrei treuwidrige Benachteiligung erfolgt. Entscheidend ist nicht die Frage der Majorisierung, sondern ob der Beschluss einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und nicht willkürlich ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer einer Wohnung in einer Mehrhausanlage müssen Sie akzeptieren, dass die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft den Verteilungsschlüssel für Modernisierungskosten ändern kann. Wenn Sie in einem Haus mit Aufzug wohnen, können Sie verpflichtet werden, einen höheren Anteil der Kosten zu tragen – auch wenn Sie bisher nur entsprechend Ihres Miteigentumsanteils belastet wurden. Ein Vorgehen gegen solche Beschlüsse ist nur erfolgversprechend, wenn Sie konkret nachweisen können, dass die Entscheidung willkürlich ist oder Sie in treuwidriger Weise benachteiligt werden. Die reine Tatsache, dass Sie mehr zahlen müssen als Eigentümer ohne Aufzug, reicht dafür nicht aus.


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Die Verteilung von Modernisierungskosten in Mehrhausanlagen wirft oft komplexe rechtliche Fragen auf, besonders wenn Sie von einem Mehrheitsbeschluss betroffen sind. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und prüfen, ob die Beschlüsse Ihrer WEG den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen. In einem persönlichen Gespräch klären wir gemeinsam, welche Handlungsoptionen Sie haben und wie Ihre Interessen optimal geschützt werden können. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf eine WEG von der gesetzlichen Kostenverteilung bei Aufzugsmodernisierungen abweichen?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) durch Mehrheitsbeschluss von der gesetzlichen Kostenverteilung abweichen.

Grundsätzliche Verteilungsmöglichkeiten

Die WEG hat zwei zentrale Optionen zur Kostenverteilung bei Aufzugsmodernisierungen:

Mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit kann beschlossen werden, dass die Kosten auf die gesamte Eigentümergemeinschaft verteilt werden. Der Aufzug wird dann Gemeinschaftseigentum.

Bei einer einfachen Mehrheit tragen nur diejenigen Eigentümer die Kosten, die dem Aufzug zugestimmt haben. Diese sind dann auch die einzigen Nutzungsberechtigten.

Flexible Gestaltungsmöglichkeiten

Das neue WEG-Recht ermöglicht individuelle Regelungen zur Kostenverteilung. So kann die Gemeinschaft beispielsweise beschließen:

  • Eine unterschiedliche Kostenbeteiligung nach Stockwerken
  • Eine Befreiung der Erdgeschosswohnungen
  • Ein Punktesystem je nach Nutzungsintensität

Grenzen der Abweichung

Die Kostenverteilung muss sich an der tatsächlichen Nutzung orientieren. Bestehende Regelungen in der Teilungserklärung sind zu beachten – diese können nur durch eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung aufgehoben werden.

Nach dem aktuellen BGH-Urteil vom März 2024 haben Wohnungseigentümer einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Kostenverteilung, solange diese der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.


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Welche Mehrheiten sind für einen Beschluss zur Kostenverteilung bei Aufzugsmodernisierungen erforderlich?

Bei der Kostenverteilung für Aufzugsmodernisierungen gelten unterschiedliche Mehrheitserfordernisse, je nachdem wie die Kosten verteilt werden sollen.

Grundsätzliche Kostenverteilung

Nach § 16 Abs. 2 WEG können die Kosten durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung verteilt werden. Dies gilt für die normale Verteilung der Betriebs- und Wartungskosten des Aufzugs.

Kostenverteilung auf die Gesamtgemeinschaft

Sollen die Kosten für die Aufzugsmodernisierung von der gesamten Eigentümergemeinschaft getragen werden, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Diese Mehrheit muss dabei mindestens 50% der Miteigentumsanteile repräsentieren.

Alternative Kostenverteilungsmodelle

Die Eigentümergemeinschaft kann auch flexiblere Verteilungsmodelle beschließen:

  • Nach Nutzungsintensität
  • Nach Stockwerken gestaffelt
  • Nach individuellen Vereinbarungen

Für solche alternativen Verteilungsmodelle genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Die gewählte Verteilung muss dabei dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.

Sonderfall bauliche Veränderungen

Bei baulichen Veränderungen müssen die Kosten nur von den Eigentümern getragen werden, die der Maßnahme zugestimmt haben. Diese Eigentümer dürfen dann auch als einzige den modernisierten Aufzug nutzen, sofern keine andere Regelung beschlossen wird.


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Wie können sich Eigentümer gegen eine beschlossene Kostenverteilung rechtlich wehren?

Wenn Sie als Wohnungseigentümer mit einer beschlossenen Kostenverteilung nicht einverstanden sind, steht Ihnen der Weg der Anfechtungsklage offen. Diese Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben werden.

Voraussetzungen der Anfechtung

Die Anfechtungsklage richtet sich seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer, sondern ausschließlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Der Beschluss zur Kostenverteilung muss dabei gegen geltendes Recht oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage sind begrenzt, da der BGH den Eigentümergemeinschaften einen weiten Spielraum bei der Kostenverteilung einräumt. Eine abweichende Kostenverteilung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie nach dem Nutzenprinzip erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Eigentümer dadurch von der Kostentragung befreit oder erstmals mit Kosten belastet werden.

Prozessrisiko

Bei der Entscheidung für eine Anfechtungsklage sollten Sie beachten, dass Sie als klagender Eigentümer die Prozesskosten anteilig mittragen müssen – selbst wenn Sie den Prozess gewinnen. In einer WEG mit wenigen Einheiten kann dies zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da sich die Kosten auf weniger Eigentümer verteilen.

Alternative Handlungsmöglichkeiten

Vor einer Klageerhebung können Sie in der Eigentümerversammlung einen Alternativbeschluss zur Kostenverteilung vorschlagen. Dabei besteht die Möglichkeit, einen anderen Verteilungsschlüssel, etwa nach Wohnfläche oder Verursacherprinzip, zu wählen. Ein solcher Beschluss muss mit der erforderlichen Mehrheit der Eigentümerversammlung gefasst werden.


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Welche Rolle spielt die Teilungserklärung bei der Verteilung von Modernisierungskosten?

Die Teilungserklärung bildet als „Verfassung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft die grundlegende Basis für die Verteilung von Modernisierungskosten. Sie legt den grundsätzlichen Verteilungsschlüssel für anfallende Kosten fest, der standardmäßig nach den Miteigentumsanteilen (MEA) erfolgt.

Gesetzliche Grundlagen und Abweichungsmöglichkeiten

Nach §16 Abs. 2 WEG werden die Kosten zunächst nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt. Die Eigentümergemeinschaft kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss von diesem Grundsatz abweichen und alternative Verteilungsschlüssel festlegen, etwa nach:

  • Wohn- und Nutzfläche
  • Verbrauch und Verursachung
  • Anzahl der Wohneinheiten

Besonderheiten bei baulichen Veränderungen

Bei Modernisierungsmaßnahmen als bauliche Veränderungen gilt ein spezielles Kostenregime:

Die Kosten müssen grundsätzlich nur von den Eigentümern getragen werden, die der Maßnahme zugestimmt haben. Eine Kostentragung durch alle Eigentümer ist jedoch vorgesehen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurde.

Praktische Bedeutung für Eigentümer

Die Teilungserklärung kann für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen Sonderregelungen vorsehen. Beispielsweise können Aufzugskosten für Erdgeschosswohnungen anders verteilt werden als für die übrigen Einheiten.

Seit der WEG-Reform 2022 können Eigentümer den Kostenverteilungsschlüssel für einzelne Maßnahmen durch einfachen Mehrheitsbeschluss ändern. Diese Änderung darf jedoch nicht willkürlich sein und muss der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.


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Was bedeutet rechtsmissbräuchliche Mehrheitsentscheidung bei Modernisierungsbeschlüssen?

Eine rechtsmissbräuchliche Mehrheitsentscheidung liegt vor, wenn die Stimmrechtsausübung die übrigen Wohnungseigentümer in treuwidriger Weise benachteiligt. Bei Modernisierungsbeschlüssen zeigt sich dies besonders in drei typischen Konstellationen:

Willkürliche Benachteiligung

Ein Mehrheitseigentümer nutzt seine Stimmenmacht, um Modernisierungsmaßnahmen durchzusetzen, die einzelne Eigentümer unverhältnismäßig belasten. Die bloße Ausübung der Stimmenmehrheit stellt dabei noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Erst wenn die Maßnahme offenkundig und ohne jeden Zweifel die Minderheit benachteiligt, liegt ein Missbrauch vor.

Verfolgung von Sonderinteressen

Die Mehrheit beschließt Modernisierungen, die vorrangig den eigenen Interessen dienen und dabei die berechtigten Belange der Minderheit missachten. Die Art der Stimmrechtsausübung muss dabei die übrigen Wohnungseigentümer so offenkundig benachteiligen, dass ein Abwarten des gerichtlichen Verfahrens unzumutbar erscheint.

Unverhältnismäßige Kostenbelastung

Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn die beschlossenen Modernisierungsmaßnahmen zu einer wirtschaftlichen Überforderung einzelner Eigentümer führen. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist überschritten, wenn die Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Willkür erfolgen oder Einzelne unbillig benachteiligt werden.

Die Stimmabgabe eines Mehrheitseigentümers ist nicht automatisch unwirksam, nur weil er seine Mehrheit nutzt. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beschlussfassung gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Mehrheitsentscheidung reicht es nicht aus, dass der Beschluss lediglich der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Teilungserklärung

Ein grundlegendes Dokument im Wohnungseigentumsrecht, das die rechtlichen Verhältnisse in einer Eigentümergemeinschaft regelt. Sie legt die Aufteilung des Gebäudes in einzelne Wohneinheiten fest und bestimmt die Rechte und Pflichten der Eigentümer, einschließlich der Kostenverteilung. Die Teilungserklärung wird im Grundbuch eingetragen und ist für alle Eigentümer bindend. Gesetzliche Grundlage ist § 8 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Ein typisches Beispiel wäre die Festlegung, dass bestimmte Eigentümer die Kosten für einen Aufzug tragen müssen.

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Sonderumlage

Eine zusätzliche, einmalige Zahlung, die Wohnungseigentümer neben den regulären monatlichen Hausgeldzahlungen leisten müssen. Sie wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung festgelegt, um außergewöhnliche Kosten wie größere Reparaturen oder Modernisierungen zu finanzieren. Rechtliche Grundlage ist § 28 WEG. Im konkreten Fall wurde eine Sonderumlage von 140.000 Euro für die Aufzugsmodernisierung beschlossen, die nur von den Eigentümern der aufzugsausgestatteten Häuser getragen werden soll.

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Majorisierung

Eine Form der Machtausübung in Eigentümergemeinschaften, bei der die Mehrheit ihre Interessen zum Nachteil der Minderheit durchsetzt. Dies kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Mehrheit ihre Stimmrechte treuwidrig ausübt und die Minderheit dadurch unangemessen benachteiligt wird. Die Rechtsprechung erkennt eine Majorisierung nur an, wenn die Benachteiligung offenkundig und zweifelsfrei treuwidrig ist. Geregelt wird dies durch § 19 WEG in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.

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Gemeinschaftseigentum

Bestandteile einer Wohnanlage, die allen Eigentümern gemeinsam gehören und nicht zu den einzelnen Wohnungen (Sondereigentum) gehören. Dazu zählen typischerweise das Grundstück, tragende Wände, Dächer, Treppenhäuser und technische Anlagen wie Aufzüge. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1 Abs. 5 WEG. Wichtig ist, dass auch bei Gemeinschaftseigentum die Kosten nicht zwingend von allen Eigentümern gleichermaßen getragen werden müssen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 16 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er bestimmt, dass die Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer maßgeblich für die Beteiligung an den Nutzungen, Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sind, soweit in der Teilungserklärung oder im Verwaltervertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. In diesem Fall ist der Streit um die Umlage der Modernisierungskosten der Aufzüge und deren Verteilung auf die Eigentümer von zentraler Bedeutung, da die Kläger argumentieren, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.
  • Teilungserklärung (Abs. 1 & 2): Die Teilungserklärung legt die spezifischen Regelungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft fest, insbesondere wie die Kosten für die Nutzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verteilen sind. Der Schreiber der Teilungserklärung hat festgelegt, dass die Aufzugskosten nur von den Eigentümern bestimmter Wohnungen getragen werden. Dies ist entscheidend für den Fall, weil die Kläger die Beschlüsse anfechten, die die Kosten für die Aufzüge auf alle Eigentümer umlegen, obwohl die Teilungserklärung dies anders bestimmt.
  • § 14 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph behandelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, einschließlich der Beschlussfassung und der entsprechenden Mehrheiten, die für bestimmte Entscheidungen erforderlich sind. Die Kläger bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse, da eine Mehrheit der Eigentümer ohne Aufzug über die Kosten entscheidet, was den Interessen der eigentlichen Aufzugseigentümer entgegensteht. Der As der „Majorisierung“ ist hier von Bedeutung, da er aufzeigt, wie die Stimmen der Eigentümer ohne Aufzug die Beschlüsse zugunsten ihrer Interessen beeinflussen können.
  • Bayerisches Oberstes Landgericht, NZM 1999, 857: Diese Entscheidung verdeutlicht, dass in einer Mehrhausanlage mit nur teilweise vorhandenen Aufzügen die Kosten dennoch auf alle Eigentümer umgelegt werden können, sofern keine andere eindeutige Vereinbarung existiert. Dies steht im direkten Zusammenhang mit den vorliegenden Beschwerden der Kläger, die sich auf die Ungerechtigkeit der Kostenverteilung berufen, obwohl es eine obergerichtliche Entscheidung gibt, die ihrer Argumentation entgegensteht.
  • § 48 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph behandelt die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Eigentümer Beschlüsse anfechten können, was im vorliegenden Fall von Bedeutung ist, da die Kläger im Rahmen ihrer Beschlussanfechtungsklage argumentieren, dass die gefassten Beschlüsse nicht den Vorgaben des WEG und derungserklärung entsprechen. Die rechtlichen Möglichkeiten zur Anfechtung sind somit entscheidend für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse.

Das vorliegende Urteil

 

AG Würzburg – Az.: 30 C 1655/23 WEG – Urteil vom 30.04.2024


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